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Oberlandesgericht Frankfurt hält Sportwettenvermittlung während der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 für nicht strafbar Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL geführten Strafverfahren mit Beschluss vom 23.09.2008 (Aktenzeichen: 1 Ws 143/07) eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Darmstadt als unbegründet verworfen. Das LG Darmstadt hatte zuvor die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da kein hinreichender Tatverdacht wegen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels gem. 284 StGB gegeben sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt ist der Auffassung, dass eine Strafbarkeit nach § 284 StGB willkürlich wäre, da einerseits die Erteilung einer Erlaubnis unter Berufung auf ein mit der Verfassung unvereinbares Gesetz versagt werde und gleichzeitig derjenige bestraft werde, der ohne diese behördliche Erlaubnis einen grundrechtlich geschützten Beruf ausübe. Im Rahmen der Prüfung der Strafbarkeit des dem Angeschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Verhaltens ist die Strafnorm des § 284 StGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie aufgrund der Unvereinbarkeit des landesgesetzlich vorgesehenen hessischen Staatsmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG im Tatzeitraum (Juni 2006 bis November 2006) nicht auf die Veranstaltung von Sportwetten "ohne behördliche Erlaubnis" anzuwenden ist. Contact: KARTAL Rechtsanwälte Rechtsanwalt Jusuf Kartal Friedenstr. 36 (Ecke Jöllenbecker Str.) D - 33602 Bielefeld Tel: +49 521 / 325944-50 Fax: +49 521 / 325944-55 E-Mail: jusuf.kartal@kartal.de
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Auch Staatsanwaltschaft Augsburg nimmt Berufung gegen freisprechendes Urteil des Amtsgerichts Augsburg zurückFreispruch bestätigt In einem durch die Kanzlei Bongers und Kollegen geführten Strafverfahren gegen einen Sportwettvermittler, der von Januar 2006 bis Juni 2006 Sportwetten an ein ausländisches Unternehmen vermittelt hatte, hatte das Amtsgericht Augsburg bereits mit einem Beschluss vom 01.03.2007 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Das Amtsgericht Augsburg verwies insbesondere auf eine Entscheidung des Landgerichts München I, wonach die Strafbarkeit eines Sportwettvermittlers nicht davon abhängen könne, ob und auf welche Weise die vom Bundesverfassungsgericht verlangte "Konsistenz" hergestellt und Werbung betrieben werde, so dass schon aus diesem Grunde von einem strafbaren Verhalten nicht auszugehen sei. Die 5. Strafkammer des Landgericht Augsburgs hatte im Anschluss auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg aufgehoben und die Anklage zugelassen. In diesem äußerst denkwürdigen Beschluss – 5 Qs 203/07 – vertrat das Landgericht Augsburg noch im April 2007 die Auffassung, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in der sog. Übergangszeit angeblich durch den Freistaat Bayern erfüllt worden sein sollten. Darüber sei ausführlich in Rundfunk und Presse berichtet worden, so dass sich ein Gewerbetreibender hier nicht auf Unkenntnis dahingehend berufen könne, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt seien. Diese höchst fragwürdige und nach meiner Einschätzung geradezu gegen das Willkürverbot verstoßende Argumentation des Landgerichts Augsburg führte dann dazu, dass das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Augsburg durchgeführt wurde. Im Termin zur Hauptverhandlung vom 21.08.2007 wurde dann der Sportwettvermittler erneut durch das Amtsgericht Augsburg freigesprochen. Das Amtsgericht verblieb bei seiner Rechtsauffassung teilte die Einschätzung des Landgerichts Augsburg ausdrücklich nicht und sprach den Betroffenen frei. Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat dann gegen dieses freisprechende Urteil Berufung eingelegt. Nachdem im Anschluss auf gegenteilige Entscheidungen, insbesondere des Oberlandesgerichts München und weiterer Land- und Oberlandesgerichte verwiesen wurde, hat die Staatsanwaltschaft nunmehr das Rechtsmittel der Berufung zurückgenommen. Daraufhin hat die 5. Kammer des Landgerichts Augsburg der Staatskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen vollumfänglich auferlegt. Damit ist das Verfahren rechtskräftig zu Gunsten des Sportwettvermittlers zum Abschluss gebracht worden, wobei die aufgrund der gegen die Vermittler durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen, die ebenfalls zu Unrecht – wie nun festgestellt – erfolgt waren, hier Schadenersatzansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz angemeldet werden. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass in vergleichbaren Strafverfahren, in denen die Betriebsräume von Sportwettvermittlungsagenturen durchsucht und Gegenstände beschlagnahmt worden waren, auf von uns gestellten Anträgen zahlreiche Strafrechtsentschädigungsansprüche dem Grunde nach zuerkannt und teilweise auch schon der Höhe nach durchgesetzt worden sind. So dürfte es auch im vorliegenden Fall sein, so dass auch hier der Steuerzahler die vom Freistaat Bayern zu entrichtenden Schadenersatzansprüche mittelbar auszugleichen haben wird. Es sei abschließend die persönliche Anmerkung erlaubt, dass es einen geradezu unglaublichen Vorgang darstellt, wenn ein Landgericht allen Ernstes die Auffassung vertritt, dass ein Bürger "aus Presse- Funk und Fernsehen die Erkenntnis gewinnen müsse, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in Bayern umgesetzt worden seien" (so zuvor das LG Augsburg), während jeder einfache Bürger in jeder bayerischen Lottoannahmestelle gerade im hier streitgegenständlichen Tatzeitraum unzählige Werbemaßnahmen der Lottogesellschaften feststellen konnte und bereits im damaligen Zeitraum unterschiedlichste Verwaltungsgerichte die Auffassung vertraten, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgericht gerade nicht umgesetzt seien. Wie also die Richter einer Strafkammer zu einer solchen Überzeugung kommen können, ist hier nicht nachvollziehbar, wobei die dortige Einschätzung der dortigen Richter auch bislang durch kein anderes Strafgericht in Deutschland geteilt worden ist. Sie hat sich im Übrigen aufgrund der gegenteiligen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München und zahlreicher Oberlandesgerichte als rechtsfehlerhaft erwiesen. Insoweit ist auch bezeichnend, dass hier die zunächst eingelegte Berufung gegen das freisprechende Urteil zurückgenommen wurde. Kontakt: Rechtsanwaltskanzlei Bongers Rechtsanwalt Guido Bongers Ludwigstr. 12 D - 61348 Bad Homburg Tel: 0 61 72 / 10 14 01 Fax: 0 61 72 / 10 14 02 E-Mail: info@ra-bongers.de
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Amtsgericht Tiergarten (Berlin) lehnt Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Sportwettvermittler ab In einem durch die Kanzlei Bongers betreuten Strafverfahren gegen einen Sportwettvermittler, der zwischen Februar 2007 und April 2007 Sportwetten an ein in Malta ansässiges Sportwettunternehmen vermittelt hatte, hat das Amtsgericht Tiergarten die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Gericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt, wobei es vollumfänglich auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg im Beschluss 1 Ws 61/07 vom 05.07.2007 verwiesen hat. Darin hatte das Oberlandesgericht Hamburg festgestellt, dass eine strafrechtliche Sanktion aufgrund des verfassungswidrigen Gesetzeszustandes - jedenfalls in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeit bis zum 31.12.2007 - nicht in Betracht komme. Dieser Auffassung schließt sich auch dieser Amtsrichter beim Amtsgericht Berlin Tiergarten ausdrücklich an, so dass auch die hier zu Unrecht erhobene Anklage – wie zahlreiche weitere Anklagen der Staatsanwaltschaft Berlin – ins Leere gelaufen ist und der Betreiber der Annahmestelle für Sportwetten sich gerade nicht strafbar gemacht hat. Gegen den Beschluss können noch Rechtsmittel eingelegt werden. Kontakt: Rechtsanwaltskanzlei Bongers Rechtsanwalt Guido Bongers Ludwigstr. 12 D - 61348 Bad Homburg Tel: 0 61 72 / 10 14 01 Fax: 0 61 72 / 10 14 02 E-Mail: info@ra-bongers.de
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Urteil Verwaltungsgericht Minden: Vermittlung von Sportwetten an ausländischen Wettanbieter zulässigMit einer sog. Hauptsacheentscheidung hat das Verwaltungsgericht Minden – 3 K 3654/06 in einem durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren durch Urteil entschieden, dass die Online-Vermittlung von Sportwetten an einen ausländischen Wettanbieter zulässig ist und die das Verbot dieser Tätigkeit aussprechenden Ordnungsverfügung der Stadt Horn-Bad Meinberg rechtswidrig ist. Der Kläger des dortigen Verfahrens bot dem Kunden Gelegenheit über einen Internet-Terminal Sportwettverträge mit der international tätigen Firma Cashpoint Malta Ltd. abzuschließen, wobei das maltesische Unternehmen seinerseits über eine Lizenz der maltesischen Behörden zur Entgegennahme und Veranstaltung von Oddset-Sportwetten verfügt. Hierfür erhielt er eine entsprechende Provision. Diese Tätigkeit war durch Ordnungsverfügung vom 14.08.2006 seitens der Behörde untersagt worden. Nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens hatte die beim Verwaltungsgericht Minden eingereichte Klage nunmehr Erfolg. Das Verwaltungsgericht Minden hebt in seinem Urteil insbesondere hervor, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsaktes – selbst wenn man ihn als Dauerverwaltungsakt einordne – unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Dabei weist das Gericht zutreffend darauf hin, dass ein einmal rechtswidriger Verwaltungsakt nicht plötzlich rechtmäßig werden kann, nur weil sich während eines gerichtlichen Verfahrens die Rechtslage, insbesondere die Gesetzeslage in irgendeiner Form ändert. Für die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes sei es konstituierend, dass er entweder rechtswidrig erlassen wurde oder jedenfalls eine Verpflichtung zu seiner Rücknahme bestand. Der spätere Wegfall der Beseitigungspflicht kann nicht die Metamorphose eines rechtswidrigen in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt bewirken. Dabei bezieht sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Literatur. Unabhängig davon begründe auch der neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen, der am 01.01.2008 in Kraft getreten sei, erhebliche europarechtliche Zweifel, wobei das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 und die Entscheidung des Gerichtshofes in den Urteilen Schindler, Läära und Zenatti abstellt. Besondere Erwähnung findet auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 05.06.2007 – C-170/04 (Rosengren) – betreffend das schwedische Importverbot für Alkohol, das seitens des Europäischen Gerichtshofes für gemeinschaftswidrig erachtet wurde. Das Verwaltungsgericht hebt in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervor, dass ein wesentlicher Teil der Glücksspiele mit einem erheblichen Suchtpotenzial – insbesondere das gewerblich betriebene Automatenspiel – von den restriktiven Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages schlichtweg ausgeschlossen sei. Zudem sei auch die Anzahl der Spielcasinos in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht worden. Nach wie vor werbe Lotto aggressiv für seine Produkte, wobei die Werbung für ansteigende Jackpots geradezu hysterische Züge annehme. Die Zahl der 26.000 Lottoannahmestellen wurde gerade nicht – jedenfalls nicht wesentlich – reduziert. Zudem verweist das Gericht darauf, dass Anfang 2008 bekannt geworden sei, dass in Deutschland die "größte staatliche Lotterie aller Zeiten starten" soll. Das länderübergreifende "Euro-Lotto" solle bei jeder Ziehung einen Jackpot von mindestens 10 Millionen Euro garantieren, wobei Jackpots von mehr als 100 Millionen möglich sein sollen. Diverse TV-Lotterien bzw. Glücksspielshows dürften auch nach dem Inhalt des Glücksspielstaatsvertrages weiterhin beworben und gesendet werden. Werbeverbote für Glücksspiele per Post, in der Presse oder im Radio seien nach wie vor gesetzlich erlaubt. Aus all diesen Feststellungen zieht das Verwaltungsgericht Minden den einzig nachvollziehbaren Schluss, dass nämlich weder der Glücksstaatsvertrag als solcher noch die tatsächliche Ausgestaltung des Lotterie- und Sportwettmonopols den Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes genügt.Zudem wird klargestellt, dass auch während der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts den Anforderung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht genüge getan worden ist. Insbesondere verweist das Verwaltungsgericht Minden auch auf die sog. "Lindmann Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofes, wonach Eingriffe in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nur dann zu rechtfertigen sind, wenn diese Eingriffe durch tatsächliche Untersuchungen der Verhältnismäßigkeit begleitet worden sind. Soweit solche Eingriffe sich – wie in Deutschland – nicht auf alle Formen von Glücksspielen beziehen, sondern nur auf bestimmte – etwa auf Sportwetten – müssten solche Untersuchungen auch die besondere Gefährlichkeit gerade dieser Art von Glücksspielen erkennen lassen. Dieser Untersuchungspflicht sei der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen bis heute nicht in dem gebotenen Umfange nachgekommen. Explizit führt das Verwaltungsgericht völlig zutreffend aus, dass es sich auch der entgegenstehenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW in einem Beschluss vom 13.03.2008 gerade nicht anschließe. Das Gericht hat im Übrigen die Berufung gegen das Urteil nicht ausdrücklich zugelassen. Kontakt: Rechtsanwaltskanzlei Bongers Rechtsanwalt Guido Bongers Ludwigstr. 12 D - 61348 Bad Homburg Tel: 0 61 72 / 10 14 01 Fax: 0 61 72 / 10 14 02 E-Mail: info@ra-bongers.de
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Große Strafkammer des Landgerichts Berlin: Vermittlung von Sportwetten ins Ausland auch in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 nicht strafbar Im Rahmen eines durch die Kanzlei Bongers geführten Strafverfahrens gegen einen Sportwettvermittler, der in Berlin in den Jahren 2006 und 2007 Sportwetten an einen in Malta konzessionierten Wettveranstalter vermittelt hatte, hat das Landgericht Berlin – wie zuvor das Amtsgericht Tiergarten (Berlin) - entschieden, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt wird. Dabei haben sowohl das Amtsgericht Berlin Tiergarten als auch das Landgericht Berlin zum Ausdruck gebracht, dass nach dortiger Einschätzung – jedenfalls für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 31.12. 2007 – eine Strafbarkeit bei der Vermittlung von Sportwetten ausscheidet. Die 26. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin – Wirtschaftsstrafkammer - stellt dabei in ihrem Beschluss vom 15.09.2008 – 526 Qs 8/08 – zutreffend fest, dass der Straftatbestand des § 284 StGB selbst zwar nicht verfassungswidrig ist, die Anwendbarkeit als Grundlage für die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen einen Sportwettvermittler aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, mindestens so lange, wie es an einer den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.03.2006 entsprechenden Rechtsgrundlage für das staatliche Wettmonopol fehle. Der strafbewehrte Ausschluss gewerblicher Wettangebote sein ein unverhältnismäßiger und unzumutbarer Eingriff in die Berufswahl des Betroffenen, solange das bestehende Wettmonopol in seiner konkreten rechtlichen sowie in der Praxis realisierten Ausgestaltung nicht primär der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten diene. Bereits aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 StGB werde deutlich, dass eine Strafbarkeit der Veranstaltung von Sportwetten nicht losgelöst von der verfassungsrechtlichen Beurteilung der landesrechtlichen Gesamtregelung des Sportwettenrechts zu beantworten sei (vgl. BGH, Urteil vom 16.08.2007). Denn das durch § 284 StGB begründete strafrechtliche Verbot der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels sei Teil einer Gesamtregelung, die durch das staatliche Wettmonopol zu einem mit Artikel 12 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit führe. Folglich komme ohne eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage, die erforderlich sei, um den Eingriff in das Grundrecht des Artikel 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen, eine Bestrafung nach § 284 StGB auch nicht in Betracht. Das Strafrecht könne nicht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols herangezogen werden, das seinerseits gegen Verfassungsrecht verstoße. Der Staat würde sich willkürlich verhalten, wenn einerseits die Erteilung eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten unter Berufung auf ein mit der Verfassung unvereinbares Gesetz versage, andererseits aber gleichzeitig denjenigen bestrafe, der ohne diese behördliche Erlaubnis einen grundrechtlich geschützten Beruf ausübe. Die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion bleibe so lange verfassungsrechtlich ausgeschlossen, bis der Gesetzgeber ein verfassungsgemäßes Gesetz erlassen habe. Das Landgericht lässt dabei offen, ob die Deutsche Klassenlotterie in Berlin mit der Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßnahmen in ausreichendem Maße – während der damaligen Übergangszeit - begonnen habe. Da es jedenfalls an einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage angesichts der vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Verfassungswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols fehle, könne auch eine strafrechtliche Ahndung auf Basis von § 284 StGB nicht in Betracht kommen. Das Landgericht Berlin weist in seiner Entscheidung im Übrigen auf mittlerweile ergangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte München, Bamberg, des Landgerichts Frankfurt oder des Oberlandesgerichts Hamburg, die ebenfalls in den letzten Monaten in zutreffender Form entschieden haben, dass auch im Zeitraum der sog. "Übergangsregelung" von einem strafbaren Verhalten bei der Vermittlung von Sportwetten nicht ausgegangen werden könne. Damit besteht mittlerweile eine nahezu einheitliche Rechtsprechung deutscher Strafgerichte dahingehend, dass auch für den Zeitraum vom 28.03.2006 bis zum 31.12.2007 von einem strafbaren Verhalten bei der Vermittlung von Sportwetten nicht auszugehen ist. Anmerkung: Auch aufgrund dieser, durch zahlreiche Strafgerichte getroffenen Feststellungen werden sich deutsche Behörden in zahlreichen Verfahren erheblichen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen, zumal nach diesseitiger Einschätzung auch ordnungsbehördliche Maßnahmen in diesem Zeitraum mangels verfassungs- und insbesondere mangels europarechtskonformer Gesetzesgrundlage unzulässig gewesen sind. Diese Einschätzung wurde in der Vergangenheit – also während der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts – auch durch zahlreiche Verwaltungsgerichte geteilt. Kontakt: Rechtsanwaltskanzlei Bongers Rechtsanwalt Guido Bongers Ludwigstr. 12 D - 61348 Bad Homburg Tel: 0 61 72 / 10 14 01 Fax: 0 61 72 / 10 14 02 E-Mail: info@ra-bongers.de
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Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion setzt Sofortvollzug von Untersagungsverfügungen gem. § 80 Abs. 4 VwGO aus In einem durch die Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Widerspruchsverfahren hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung gegen einen privaten Sportwettvermittler auf einen entsprechenden Antrag hin ausgesetzt. Aufgrund dieser Entscheidung braucht in der Sache ein Eilverfahren nicht geführt zu werden. Der Betreiber kann vielmehr bis zum Abschluß der Hauptsache unter Auflagen weiter vermitteln. Die Auflagen orientieren sich an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Dem Betreiber ist aufgegeben worden: 1. Sie dürfen keine Sportwetten von Minderjährigen annehmen oder vermitteln. Sie haben diesbezüglich einen gut sichtbaren Hinweis an der Stelle des Geschäftslokals anzubringen, an der die Wetten entgegengenommen werden. 2. Sie haben jegliche Werbung für die Vermittlung von Sportwetten zu unterlassen. Das gilt auch für den Innenbereich des Geschäftslokals. Dort ist lediglich ein Hinweis mit dem Inhalt "Sportwettannahme hier" gestattet. 3. An der Stelle des Geschäftslokals, an der die Wetten entgegengenommen werden, ist außerdem der gut sichtbare Hinweis "Sportwetten können süchtig machen" anzubringen. 4. Sie dürfen keine Wetten von solchen Personen annehmen oder vermitteln, die erkennbar spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind bzw. deren beabsichtigter Spieleinsatz in keinem Verhältnis zur erkennbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Spielers steht. 5. Sie haben die Wettkunden über das Gewinn- bzw. Verlustrisiko der Sportwetten aufzuklären. 6. Sie dürfen während eines laufenden Sportereignisses keine sich auf dieses Ergebnis beziehenden Sportwetten annehmen oder vermitteln. 7. Sie dürfen im Geschäftslokal keine Internet-Sportwetten zulassen. 8. Sie dürfen im Geschäftslokal, in dem Sportwetten entgegengenommen werden, weder eine Spielhalle noch ein ähnliches Unternehmen im Sinne des § 33 i Gewerbeordnung betreiben. 9. Sie haben unangekündigte Kontrollen der zuständigen Behörde zur Überprüfung, auch der Einhaltung vorstehender Auflagen, zu dulden. Die ADD kündigt an, die Umsetzung der Auflagen durch Kontrollen sicherzustellen. Kontakt: Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs & Widmaier Rechtsanwalt Hans Wolfram Kessler Mozartstraße 4 - 10 53115 Bonn Tel.: +49/ 228/ 7 26 25 128 Fax: +49/ 228/ 7 26 25 99 E-Mail: kessler@redeker.de Web: www.redeker.de
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Immer mehr Spielhallen - Bezirke schlagen AlarmParadoxe Entwicklung: Wettbüros und Lottoläden müssen in Berlin schließen - doch gleichzeitig drängen Betreiber von Automaten-Spielhallen in die Stadt. Dutzende Großprojekte sind beantragt, juristisch ist eine Ablehnung schwierig. Doch es regt sich Protest. Von 15 geplanten Standorten allein in seinem Bezirk spricht Bernd Krömer (CDU), Baustadtrat von Tempelhof-Schöneberg. Auch in Spandau und Charlottenburg-Wilmersdorf stapeln sich die Anträge. Teilweise seien in Berlin Hallen mit mehreren tausend Quadratmetern Fläche geplant, sagt Stadtplanungsamtsleiter Rainer Latour (Charlottenburg-Wilmersdorf). Rechtlich seien die Projekte „kaum zu verhindern“, urteilt Krömer. Doch damit wollen sich besorgte Bürger nicht abfinden: Seit Freitag sammeln sie Unterschriften gegen eine Neuansiedlung am Nahmitzer Damm. Jürgen Juhnke von der „Initiative Berlin-Marienfelde“ kritisiert, die mehr als 700 Quadratmeter große „Mega-Spielhalle“ liege „publikumswirksam“ nahe dem S-Bahnhof Buckower Chaussee, dem Einkaufszentrum Südmeile und einer Wohnsiedlung. Die Initiative will 10 000 Protestflyer verteilen. Stadtrat Krömer verweist darauf, dass der Standort zu einem Industriegebiet gehöre. Dort seien Vergnügungsstätten „ausnahmsweise zulässig“. Der Investor erhielt deshalb einen positiven Bauvorbescheid. Einen „Boom“ und Trend zu großen Spielhallen sieht der Charlottenburg-Wilmersdorfer Wirtschaftsstadtrat Marc Schulte (SPD). Dem Bezirk liegen drei Anträge für „zentrale Lagen“ vor – die Adressen unterliegen noch dem Datenschutz. Am Kurfürstendamm hat der Bezirk Neueröffnungen per Bebauungsplan untersagt. „Aber das geht nicht überall“, sagt Schulte. Stadtplanungsamtsleiter Latour vermutet einen Zusammenhang zwischen der steigenden Antragszahl und dem Verbot privater Wetten und Glücksspiele. Dadurch flössen mehr Investitionen in Automatenspielhallen. Auch in Spandau sind drei neue Standorte beantragt. Eine weitere Genehmigung konnte in einem Prozess abgewehrt werden. Laut Baustadtrat Carsten Michael Röding (CDU) ging es um die Pichelsdorfer Straße, in der ein halbes Dutzend Spielhallen existiert. Wegen dieser Häufung durfte der Bezirk die Erlaubnis verweigern. Zu den treibenden Kräften zählt Röding die russische Ritzio Entertainment Group, die sich „Marktführer bei Unterhaltungsautomaten“ in Osteuropa nennt. Im Planungsamt sollen Manager angekündigt haben, die Zahl der Standorte in Berlin von zehn auf bis zu 40 zu erhöhen. In Spandau will Ritzio ins Einkaufszentrum Siemensstadt ziehen. Eine Sprecherin der Senatsgesundheitsverwaltung sagte, die Entwicklung vertrage sich „natürlich nicht mit unserem Kampf gegen die Spielsucht“. Die Landesdrogenbeauftragte Christine Köhler-Azara betont: „80 Prozent der Spielsüchtigen sind klassische Automatenspieler.“ Selbst für Jugendliche, die Spielhallen nicht betreten dürfen, sei deren Nähe ein „einstiegsfördernder Faktor“. Quelle --------------------------------------------------------------------------------- Neben der Ermöglichung einer für uns alle ruinösen Zockerei in den Pleitebanken ist die staatliche Förderung von bescheuerten Geldspielautomaten der größte Ausdruck der Heuchelei, die sich im Glücksspielstaatsvertrag manifestiert. Die Sprach- und Argumentlosigkeit der Monopolisten kommt in einer Plakataktion zum Ausdruck, mit der Freiburg in diesen Tagen überzogen ist. An jeder Straßenbahnhaltestelle wurden dort Parolen installiert, die vom Ausdruck her an einen totalitären Staat erinnern. Es wird die Lottokugel Nr. 6 mit der Aussage "Staatlich, seriös und sicher" auf diesen Plakaten dargestellt. Es wird die Lottokugel Nr. 18 mit der Aussage "Erst ab 18 erlaubt" auf diesen Plakaten dargestellt. Hier werden Spieleinsätze zweckentfremdet, um in einer Stadt sein primitives Machtgehabe zu demonstrieren, deren Gerichtsbarkeit ( Verwaltungsgericht Freiburg ) es gewagt hat den Glücksspielstaatsvertrag als mit geltendem Recht unvereinbar zu beurteilen. Was man mit diesen Schlagworten aussagen will, ist mir schleierhaft. Staatlich - es fragt sich, ob dieses Prädikat positiv oder negativ ist. Seriös - sind auch die Buchmacher im Internet. Sicher - sind auch die Buchmacher im Internet. Erlaubt ab 18 - das weiß doch jeder!
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Stuttgart: Gericht hebt Verbot von Sportwetten auf
Die Vermittlung von Sportwetten aufgrund einer alten Genehmigung der früheren DDR ist weiterhin erlaubt. Mit dem heute veröffentlichten Urteil hob das Verwaltungsgericht Stuttgart entsprechende Verbote baden-württembergischer Behörden auf.
Die Richter stützten sich bei ihrer Entscheidung auf den Einigungsvertrag. Dort gehe aus Artikel 19 hervor, dass der in der DDR erteilten Erlaubnis auch im Hinblick auf die alten Bundesländer Bedeutung zukomme.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe und die Stadt Neckarsulm hatten hingegen argumentiert, dass die im Jahr 1990 für Sportwetten Gera erteilte DDR-Erlaubnis in Westdeutschland keine Gültigkeit habe. Geklagt hatten mehrere Betreiber von Annahmestellen, die ihre Kunden an die Sportwetten Gera vermittelt hatten. Die Sportwetten Gera GmbH (Thüringen) hatte in der DDR eine Erlaubnis erhalten, die ihr das Gewerbe "Abschluss von Sportwetten-Buchmacher" gestattet. Die Kläger betreiben Annahmestellen unter anderem in Stuttgart, Pforzheim, Heilbronn, Göppingen und Neckarsulm.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Beutung der Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht Berufung am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Mannheim) zu.
Quelle: SWR1.de
Mummi
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Das Innenministerium im Schwoobeländle hat die Berufung auch schon angekündigt und der Verwaltungsgerichtshof wird dann entscheiden.
Erfreulich, dass diese Meldung schon den ganzen Nachmittag in den Nachrichten auf SWR gesendet wird und in der Haupt- nachrichtensendung um 17 Uhr eine Korrespondentin zu Wort kam.
Hier noch die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart:
Die Vermittlung von Sportwetten auf der Grundlage einer "DDR-Gewerbeerlaubnis" darf nicht untersagt werden
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat aufgrund mündlicher Verhandlungen vom 2. Oktober 2008 in 8 Fällen behördliche Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettenvermittler, die Vermittlungskontakte zur Sportwetten GmbH mit Sitz in Gera (Sportwetten Gera) herstellten, durch heute verkündete Urteile aufgehoben (Az.: 4 K 3230/06 u.a., vgl. auch Pressemitteilung vom 22.09.2008).
Die Kläger betreiben u.a. im Raum Stuttgart, Pforzheim, Heilbronn, Göppingen und Neckarsulm Annahmestellen für die Vermittlung von Sportwetten, die an die Sportwetten GmbH Gera weitergeleitet werden. Die Sportwetten GmbH Gera in Thüringen ist im Besitz einer 1990 von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilten Gewerbeerlaubnis, die ihr das Gewerbe "Abschluss von Sportwetten-Buchmacher" gestattet.
Die Untersagungsverfügungen waren u. a. darauf gestützt, dass die im Jahr 1990 für Sportwetten Gera erteilte DDR-Erlaubnis jedenfalls in den alten Bundesländern unbeachtlich sei.
Dieser Auffassung, die sich in Übereinstimmung mit einer - allerdings inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aus anderen Gründen aufgehobenen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befindet, ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt, sondern hat aus Artikel 19 Einigungsvertrag entnommen, dass der in der DDR erteilten Erlaubnis auch im Hinblick auf die alten Bundesländer Bedeutung zukomme, und daher entschieden, dass die Untersagungsverfügungen jedenfalls ermessensfehlerhaft waren.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen wurde jeweils die Berufung zugelassen.
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart
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So ein Gedanke, den ich angesichts der "Finanzkrise" in letzter Zeit habe: Könnte es sein, dass die meisten Suchtformen, auch die Spielsucht, Ausdruck einer viel tiefer liegenden Sucht sind? Nämlich der Habsucht. Vielleicht sollten sich unsere schlauen Politiker mal mit der Mutter aller Süchte beschäftigen, anstatt bei den anderen Suchtformen nur an den Symptomen herumzudoktern. Wir spielen hier nur, ohne Sucht.
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Jedenfalls liefern uns die Zockerbubis in den Staatsbanken ein weiteres bestechendes Argument gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht setzt Sportwettverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus Mit Beschluss vom 29.09.2008 ( 11 LC 281/06) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren den Rechtsstreit eines Sportwettvermittlers, der sich gegen eine ordnungsbehördliche Untersagungsverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport wendet, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-316/07 u.a. (Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen und des Verwaltungsgerichts Stuttgart) ausgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht hält also die anstehenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für entscheidungserheblich, wobei es in seiner Begründung darauf hinweist, dass es schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Auffassung vertreten habe, dass eine systematische Bekämpfung der Spielsucht es erfordere, alle Sparten des Glücksspiels bewertend in den Blick zu nehmen. Zwar könne – so das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss – bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht verlangt werden, dass alle Glücksspielbereiche identisch behandelt würden, es müsse jedoch ein der Bekämpfung der Spielsucht dienendes Gesamtkonzept zugrunde liegen und erkennbar sein. Der Senat habe daher in seinem vorhergehenden Eilbeschluss weitere Glücksspielbereiche in die Prüfung mit einbezogen, darunter die Regelungen der Sportwetten anderer Bundesländer, das Spielbankenrecht, die Regelungen der Pferdewetten und die Regelungen der Geldspielautomaten nach der Gewerbeordnung. Das Gericht weist weiter darauf hin, dass insbesondere die Regelungen über die Spielbanken in Niedersachsen sowie die Regelungen über den Betrieb von Geldspielautomaten einer weitergehenden Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Ziel der Bekämpfung der Wettleidenschaft zu unterziehen seien. Die dazu erforderliche Aufklärung könne aber erst in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Nachdem das Verwaltungsgericht Gießen und auch das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Europäischen Gerichtshof sinngemäß die Frage vorgelegt hätten, ob nur auf einen einzelnen Glücksspielbereich oder auf einen erweiterten Glücksspielbereich bei der Frage, ob die Spielleidenschaft im Bereich der Sportwetten kohärent und systematisch begrenzt wird, abzustellen ist, komme es auf den Ausgang der Vorlageverfahren entscheidend auch für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens an. Aus alledem ergibt sich, dass auch aus Sicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mindestens von offenen Erfolgsaussichten auszugehen ist, so dass Vollstreckungsmaßnahmen, die seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde in Niedersachsen derzeit wieder veranlasst wurden, nicht nachvollziehbar sind. Sollten sich nämlich die Ordnungsverfügungen im Ergebnis als rechtswidrig erweisen, wovon wir ausgehen und wofür auch nach Einschätzung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zumindest offene Erfolgsaussichten anzunehmen sind, so dürften auf das Land Niedersachsen erhebliche Schadenersatzansprüche derjenigen Sportwettvermittlungsunternehmer zukommen, die ihre Tätigkeit zu Unrecht zwischenzeitlich haben einstellen müssen. Nimmt man weiter hinzu, dass das Verwaltungsgericht Osnabrück und auch das Verwaltungsgericht Braunschweig bereits in Eilverfahren zu Gunsten der Sportwettvermittler entschieden haben und zudem unzählige weitere Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte mittlerweile zu Gunsten der Sportwettvermittler Entscheidungen getroffen haben, so wird man Vollstreckungsmaßnahmen nicht rechtfertigen können. Abschließend sei angemerkt, dass nach diesseitiger Einschätzung geradezu offenkundig ist, dass die Regelungen der gewerblichen Spielverordnung oder auch die Regelungen im Spielbankenbereich sowie die Regelungen im liberalisierten Pferdewettbereich in eklatantem Widerspruch zu den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages stehen, da die weniger suchtrelevanten Bereiche Sportwetten und Lotterien einem staatlichen Monopol unterliegen, während andere Glücksspielsektoren – mit zum Teil größeren, mindestens aber den gleichen "Gefahren" – seit Jahren und Jahrzehnten einem liberalisierten Markt unterliegen. Konsequenz kann damit nur sein, dass der Glücksspielstaatsvertrag eklatant gegen das "Kohärenzkriterium" der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und damit gegen Europarecht verstößt.Kontakt: Rechtsanwaltskanzlei Bongers Rechtsanwalt Guido Bongers Ludwigstr. 12 D - 61348 Bad Homburg Tel: 0 61 72 / 10 14 01 Fax: 0 61 72 / 10 14 02 E-Mail: info@ra-bongers.de ----------------------------------------------------------------- Kohärenz = Zusammenhang
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Europäischer Gerichtshof entscheidet Zulässigkeit des Verbots der grenzüberschreitenden Bewerbung von Glücksspielen – neue Vorlage aus Schweden von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG In einem gegen einen Journalisten laufenden schwedischen Gerichtsverfahren hat das Berufungsgericht heute beschlossen, den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es hat hierzu dem EuGH um die Beantwortung von fünf Fragekomplexen gebeten. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein Strafverfahren gegen Herrn Anders Gerdin, einem früheren Redakteur der schwedischen Zeitung Aftonbladet. Der Journalist war 2004 in erster Instanz für schuldig befunden worden, mit der Schaltung von Anzeigen für ausländische Internet-Glücksspielanbieter in dieser Zeitung gegen das schwedische Glücksspielrecht verstoßen zu haben. Nach dem schwedischen Lotteriegesetz dürfen nur in Schweden lizenzierte Anbieter beworben werden. Bei einem Verstoß gegen Artikel 54 des Lotteriegesetzes ist eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten vorgesehen, wenn gegenüber schwedischen Bürgern im Ausland organisierte Glücksspiele beworben werden. Der Journalist argumentierte dagegen, dass diese Werbebeschränkung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße. Die Berufung gegen diese Verurteilung wurde in diesem Jahr vom schwedischen Höchstgericht (Högsta Domstolen) zugelassen. Nach Auffassung des Höchstgerichts war eine Überprüfung des Falles durch das Berufungsgericht anhand der aktuellen europäischen Rechtsprechung, insbesondere des Placanica-Urteils des EuGH vom März 2007, erforderlich. Insbesondere müsse die Vereinbarkeit der schwedischen Regelungen mit den Artikeln 12, 43 und 49 des EG-Vertrags geprüft werden (Diskriminierungsverbot, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit). Das oberste schwedische Verwaltungsgericht hatte das Lotteriegesetz dagegen noch 2004 in seiner Wärmdö Krog-Entscheidung für vereinbar mit Europarecht erklärt (Urteil vom 26. Oktober 2004, Az. 5819-01). Eine Vorlage an den EuGH war damals nicht für notwendig erachtet worden. Das danach mit der Sache befasste Berufungsgericht hatte bereits im Vorfeld angekündigt, die Sache zur weiteren rechtlichen Klärung dem EuGH vorlegen zu wollen. Das Gericht will vom EuGH insbesondere die Ausführungen des Gerichthofs in den Textziffern 62 und 69 des Gambelli-Urteils und deren praktische Konsequenzen näher erläutert haben, um die Vereinbarkeit des schwedischen Lotteriegesetzes mit Europarecht überprüfen zu können. Textziffer 62 verweist auf den Umstand, dass mit den nationalen Vorschriften eine tatsächliche Beschränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel bezweckt werden muss und steuerliche Gesichtspunkte nur eine "erfreuliche" Nebenrolle spielen dürfen. Ziffer 69 des Gambelli-Urteils verweist auf die nach Europarecht erforderliche Konsistenz staatlichen Verhaltens. Wenn die Behörden für die Teilnahme an Glücksspielen ermuntern, kann der Staat nicht geltend machen, die Gelegenheiten hierfür aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls einzuschränken zu müssen. Das Berufungsgericht legte dem EuGH folgende fünf Fragenkomplexe zu Einschränkungen durch nationale Glücksspielregelungen vor: (1) Zunächst will das Gericht wissen, ob eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls mit Europarecht vereinbar sein kann. (2) Wenn mehrere Gründe für den Glücksspielmarkt einschränkende Regelungen bestehen und einer davon die Finanzierung von gesellschaftlichen Aktivitäten ist, kann dieser Grund noch eine Nebenfolge der einschränkenden Regelungen sein? Wenn die Antwort Nein ist, können die einschränkenden Regelungen hinzunehmen sein, wenn das Ziel der Finanzierung hierfür nicht der Hauptgrund ist? (3) Kann sich der Staat für Einschränkungen auf zwingende Gründe des öffentlichen Wohls berufen, wenn dem Staat gehörende Unternehmen Glücksspiele vermarkten, deren Gewinne dem Staat zugute kommen, und einer von mehreren Zwecken dieser Vermarktung die Finanzierung gesellschaftlicher Aktivitäten ist? Auch hier will das Gericht im Fall der Verneinung wissen, ob die einschränkenden Regelungen hinzunehmen sind, wenn das Ziel der Finanzierung nicht der Hauptgrund ist. (4) Kann das totale Verbot der Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort lizenzierten und behördlich überwachten Unternehmen organisierten Glücksspielen zur Kontrolle und Überwachung von Glückspielen verhältnismäßig sein, wenn die Vermarktung von Glücksspielen, die von einem im Empfangsstaat lizenzierten Unternehmen veranstaltet werden, nicht eingeschränkt wird? Was ist die Antwort auf diese Frage, wenn das Ziel dieser Regelung die Einschränkung von Glücksspielen ist? (5) Darf ein Glücksspielunternehmen, das von dem zuständigen Behörden in einem Staat zugelassen worden ist und überwacht wird, seine Produkte in den anderen Mitgliedstaaten vermarkten, etwa durch Anzeigen in Zeitungen, ohne zunächst eine Erlaubnis der zuständigen Behörden des Empfangsstaats zu beantragen? Wenn diese Frage bejaht wird, bedeutet dies, dass eine nationale Regelung, die die Bewerbung von in anderen Staaten organisierten Glücksspielen bestraft, eine Behinderung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt und niemals durch zwingenden Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt sein kann? Ist die Antwort auf die erste Frage anders, wenn das Herkunftsland, in dem das Unternehmen lizenziert ist, in gleicher Weise das öffentliche Wohl berücksichtigt wie der Empfangsstaat? Eine Antwort des EuGH auf diese Fragen ist in etwa zwei Jahren zu erwarten. Bis dahin stehen allerdings zahlreiche bereits anhängige Vorlagen mit zum Teil ähnlichen Fragen zur Entscheidung an (darunter acht Vorlagen aus Deutschland und zwei aus Österreich). Eine weitere Klärung ist insbesondere in der das Sponsoring der portugiesischen Fußballliga durch den privaten Buchmacher bwin betreffenden Rechtssache C-42/07 ("Liga Portuguesa") zu erwarten. In dieser Sache wird der Generalanwalt des EuGH am kommenden Dienstag, den 14. Oktober 2008, seine Schlussanträge veröffentlichen. Entscheidet der EuGH im Sinne der Vorlagefragen, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf die schwedischen Monopolunternehmen Svenska Spel und ATG. Auch in den anderen Mitgliedstaaten könnte dann die Bewerbung ausländischer Glücksspielangebote von in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat zugelassenen Unternehmen nicht mehr unterbunden werden. Dies gilt zumindest dann, wenn in dem Herkunftsstaat auf die maßgeblichen Aspekte der öffentlichen Ordnung, wie etwa Jugend- und Verbraucherschutz sowie die Berücksichtigung der Gefahren der Glücksspielsucht, geachtet wird und eine effektive Kontrolle stattfindet. Kontakt: Arendts Rechtsanwälte Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwalt Martin Arendts Perlacher Str. 68 D - 82031 Grünwald (bei München) Tel: 089 / 64 91 11 - 75 Fax: 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de ---------------------------------------------------------------- Repnik wird dann wieder wie bei Placanica behaupten, das Urteil sei entsprechend nur in Schweden gültig.
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Sportwettenvermittlung nicht strafbarvon Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Wie im letzten Jahr berichtet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 91), hatte die 30. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eine Strafbarkeit der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten nach § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) mit deutlichen Worten abgelehnt (Beschluss vom 15. November 2007, Az. 5/30 KLs – 3650 Js 236524/06 (11/07)). Die Anklage gegen den von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Vermittler wurde daher nicht zugelassen. Dieser Rechtsauffassung ist nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gefolgt. Mit Beschluss vom 30. September 2008 (Az. 1 Ws 152/07) hat es die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung der Großen Strafkammer zurückgewiesen und die Kosten der Staatskasse auferlegt. Das OLG Frankfurt am Main folgt damit der mittlerweile herrschenden Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg, München und Bamberg, die eine Strafbarkeit nach § 284 StGB während der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeit abgelehnt hatten. Bereits objektiv sei der Straftatbestand nicht erfüllt: "Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 284 StGB werden durch das dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht erfüllt. Infolge der zum bayerischen Staatslotteriegesetz ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 ist auch für die Rechtslage in Hessen vor der Neuregelung zum 1.1.2008 von einer Unanwendbarkeit dieses Straftatbestandes auf den Anklagevorwurf auszugehen. Überdies steht der Anwendung dieser Strafvorschrift im vorliegenden Fall der Vorrang eines europäischen Gemeinschaftsrechts entgegen." Kontakt: Arendts Rechtsanwälte Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwalt Martin Arendts Perlacher Str. 68 D - 82031 Grünwald (bei München) Tel: 089 / 64 91 11 - 75 Fax: 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Übrigen ist es nicht so, dass man Urteile oder ähnliches pro Glücksspielstaatsvertrag großartig ignorieren müßte. Von der anderen Seite kommt kaum etwas Nennenswertes. Und wenn sie ausnahmsweise ein Urteil aus der Ecke der Staatsjustiz ergattert haben, dann wird es von den Staatsmonopolisten völlig aufgebauscht und mit Desinformation ( "Bwin vor dem Aus", Westlotto ) versehen. Haben irgendwie nix mehr zu melden. Die tun mir nicht mal leid, wenn sie vor Gericht ständig auf die Kappe bekommen.
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Die 10000 bei den Views wird für diesen Thread bald geknackt. Danke für die große Aufmerksamkeit! AG Berlin (Tiergarten): Freispruch für Sportwettvermittler aus mehreren Gründen In einem weiteren, durch uns geführten Verfahren ist ein Betreiber eines Sportwettvermittlungsbüros aus Berlin durch das AG Tiergarten (Berlin) mit Urteil vom 28.08.2008 – (279 Ds) 91 Js 5501/07 (104/07) freigesprochen worden. Diese Entscheidung reiht sich in eine Reihe weiterer Entscheidungen des AG Berlin Tiergarten ein, bei dem unterschiedliche Amtsrichter in unterschiedlichen Verfahren mit unterschiedlicher Begründung zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die Vermittlung von Sportwetten an konzessionierte Unternehmen in anderen europäischen Mitgliedsstaaten weder objektiv, noch subjektiv strafbar war bzw. ist. Das vorliegende Verfahren betraf einen Tatzeitraum ab dem 10.01.2007. Da einer der angeklagten Sportwettvermittler bis zum heutigen Tage seine Tätigkeit weiterführt, ist seitens des Gerichts auch der aktuelle Zeitraum, nämlich der Zeitraum ab dem 01.01.2008 mit in die Entscheidung einbezogen worden, zumal die Staatsanwaltschaft die "fortlaufende" Tätigkeit angeklagt hatte. Der Amtsrichter stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte: 1. Zunächst hält das Amtsgericht die Untersagung des Wettvermittlungsbetriebes, der hier durch eine Ordnungsverfügung der Ordnungsbehörde beim Land Berlin untersagt worden war, bereits für rechtsfehlerhaft. Es gäbe für eine solche Untersagung keine wirksame Ermächtigungsgrundlage, da das staatliche Monopol für Sportwetten verfassungswidrig sei. Daran ändere sich auch nichts durch die "Fortgeltungsanordnung" des Bundesverfassungsgerichts, weil die für verfassungswidrig erklärte Ermächtigungsgrundlage nicht zu einer verfassungsgemäßen werden kann, sondern lediglich in angemessener Zeit einen geordneten Übergang in eine verfassungsgemäße Gesetzeslage ermöglichen sollte. Schon deshalb könne es nicht auf die Frage ankommen, ob die zuständige Landesverwaltung zwischenzeitlich ihre Verwaltungspraxis an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientiert habe, denn auch dann fehle es an einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage für eine Anwendbarkeit der Strafnorm des § 284 StGB. Im Übrigen würde § 284 StGB in einem solchen Fall letztlich und allein dazu dienen, mit der "Ultima Ratio" des Strafrechts einen Verwaltungsgehorsam zu erzwingen, der der Durchsetzung einer verfassungswidrigen Gesetzeslage diene. Dies, so das Gericht, verstoße gegen das Willkürverbot. Dabei führt das Gericht weiter aus, dass der Staat sich willkürlich verhalte, wenn er einerseits die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten unter Berufung auf ein mit der Verfassung unvereinbares Gesetz versage, andererseits aber gleichzeitig denjenigen bestrafen wolle, der ohne diese behördliche Erlaubnis einen grundgesetzlich geschützten Beruf ausübe. Beharre der Staat in diesem Fall auf einen strafbewehrten Gehorsam unter ein verfassungswidriges Gesetz, verlasse der Staat die Grundlage jedweden hoheitlichen Handelns, nämlich die Unterwerfung unter die Ordnung des Grundgesetzes. Es dränge sich insgesamt geradezu auf, dass es dem Staat nicht mehr um die Einhaltung einer verfassungskonformen gesetzlichen Ordnung gehe, sondern dass er Ziele verfolge, die sich fernab der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben bewege. Genau so liege der Fall auch derzeit in Berlin. 2. Daneben scheitere im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit von § 284 StGB auch am Bestimmtheitsgebot. Es müsse für einen Bürger klar erkennbar sein, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Strafnorm erfüllt wird oder nicht. Wolle man aber die Anwendbarkeit von § 284 StGB in Verbindung mit den jeweiligen Landesgesetzen davon abhängig machen, ob die zuständige Landesverwaltung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in ausreichendem Maße umgesetzt habe oder nicht, so würde dies gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen. Der einzelne Bürger habe in aller Regel keinerlei Einblick darüber, welche Maßnahmen im Einzelnen durch die Verwaltung zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben angeordnet wurden und welche Maßnahmen auch in der Praxis tatsächlich umgesetzt worden seien. Von einem Bürger hier eine detailgenaue Recherche abzuverlangen, sei unzumutbar. 3. Schließlich verweist das Gericht zutreffend darauf, dass die Anwendbarkeit von § 284 StGB auf den vorliegenden Fall auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Es sei kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, einem verfassungswidrigen Gesetz mittels des Strafrechts Geltung zu verschaffen. Hierauf habe der Staat schlichtweg keinerlei Anspruch. 4. Das Strafgericht stellt schließlich auf die Unanwendbarkeit der Strafnorm auch im Hinblick auf das geltende europäische Gemeinschaftsrecht ab. Den Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH würden die hier maßgeblichen Regelungen bezüglich der Sportwette nicht gerecht werden. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht auch auf die Placanica-Entscheidung des EuGH, wonach ein Mitgliedsstaat keine strafrechtliche Sanktion wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ablehnt oder vereitelt. Genau dies sei aber hier der Fall. 5. Das Gericht stellt schließlich darauf ab, dass die Angeklagten auch aus tatsächlichen Gründen frei zu sprechen waren, weil ihnen bei Begehung der Tat die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun und sie diesen Irrtum nicht vermeiden konnten. Abgesehen davon, dass sich die Angeklagten nicht in einem Irrtum befunden hätten, worauf das Gericht zutreffender Weise hinweist, würden sie sich jedenfalls auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können (wenn es darauf ankäme), da sie sich einerseits anwaltlich haben beraten lassen, bei ihnen Kenntnisse über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH, sowie Entscheidungen des LG Berlin gegeben waren und schließlich auch Informationen über einschlägige Internetseiten über die obergerichtlichen Entscheidungen eingeholt worden seien. Besonders bemerkenswert ist hieran, dass das Strafgericht darauf hinweist, dass eine etwaig einzuholende Auskunft der zuständigen Aufsichtsbehörde an diesem unvermeidbaren Verbotsirrtum nichts ändern würde. So heißt es wörtlich im Urteil: "Angesichts des außerordentlich zurückhaltenden Begründungsaufwandes in den Bescheiden des LABO vom … und vom … lag jedenfalls die Annahme, vom LABO eine kompetente und umfassende, nicht von fiskalischen Eigeninteressen gefärbte Rechtsauskunft zu erhalten, aus Sicht der Angeklagten eher fern. Vor diesem Hintergrund wäre eine behördliche Auskunft nach Überzeugung des Gerichts nicht geeignet gewesen, einen bei den Angeklagten entstandenen Irrtum zu beseitigen…"Damit bringt das Amtsgericht zutreffend zum Ausdruck, dass es offensichtlich die Rechtsauffassung des LABO in Berlin zu dieser Thematik "Sportwetten" nicht für richtig erachtet, dortige Rechtsauskünfte möglicherweise fehlerhaft, jedenfalls rechtlich unbeachtlich sind, im Übrigen die ordnungsbehördlichen Bescheide auch keine ausreichende Begründung enthalten. Es sei abschließend die Anmerkung erlaubt, dass der zuständige Amtsrichter sich in der Hauptverhandlung während der zunächst erfolgten mündlichen Begründung des Urteils gerade zu verärgert gezeigt hat, weil auch er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Landesgesetzgeber offensichtlich auch bei Schaffung des neuen Glücksspielstaatsvertrages sachfremde Erwägungen angestellt hat, insbesondere offenbar auch fiskalische Interessen maßgeblich für die Schaffung des neuen Glücksspielstaatsvertrages seien, was sich aus entsprechenden Fundstellen hinsichtlich der Äußerungen von Landesparlamentariern im Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin ergäbe. Die Staatsanwaltschaft hat angekündigt, gegen dieses Urteil Revision zu erheben. Kontakt: Rechtsanwaltskanzlei Bongers Rechtsanwalt Guido Bongers Ludwigstr. 12 D - 61348 Bad Homburg Tel: 0 61 72 / 10 14 01 Fax: 0 61 72 / 10 14 02 E-Mail: info@ra-bongers.de
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LG Oldenburg: Verbot einer Jackpotwerbung im Internet Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller Das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgericht Oldenburg vom 1.10.2008 (Az.: 12 O 2350/08) ist bereits die dritte einstweilige Verfügung, die gegen die niedersächsische Lottogesellschaft als Antragsgegnerin seit Anfang Juni 2008 wegen Werbeverstößen erlassen worden ist. Auch einem Mitglied der Geschäftsführung droht nunmehr unmittelbar ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft, wenn die rechtswidrige Lotto-Jackpotwerbung wiederholt wird.Bereits die 5. Zivilkammer des Landgericht Oldenburg hatte der niederächsischen Lottogellschaft mit Beschlussverfügung vom 7. Juli 2008 (Az.: 5 O 1681/08) Internetwerbung für den Lotto- Jackpot mit der Lotto-Fee und das Lotto-SuperDing untersagt. Danach hatte das OLG Oldenburg einen Bruch geltenden Wettbewerbsrechts durch die niedersächsische Lottogesellschaft festgestellt (Az: 1 W 66/08). Im August 2008 warb die Antragsgegnerin erneut für den Jackpot. Neben dem Abbild einer Frau, die ihre Hände überrascht vor das Gesicht hält, als könne sie ihr Glück nicht fassen, lautete die Schlagzeile: "LOTTO: Samstag rund 12 Millionen Euro". Ein Link führte zum Spielschein. Dies beanstandete die Antragstellerin als im Internet verbotene Werbung. Auf die Abmahnung reagierte die Antragsgegnerin nicht. Auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde Verhandlungstermin anberaumt, die Antragsgegnerin beantragte Verweisung an die Kammer für Handelssachen, die durch Urteil die vorläufige Sicherungsregelung ausgesprochen hat. Die Antragsgegnerin habe gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, dass entsprechend der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages unter anderem dazu bestimmt war, Glücksspiel- und Wettsucht bereits in der Entstehung zu verhindern. Mit dem Urteil der 2. Kammer für Handelssachen haben nun 3 Spruchkörper der Oldenburgischen Justiz fortgesetzt erhebliche Wettbewerbsverstöße durch die niedersächsische Lottogesellschaft festgestellt.Kontakt: Rechtsanwalt Boris Hoeller HOELLER RECHTSANWÄLTE Wittelsbacherring 1 53115 Bonn Telefon: +49 228 90 820 0 Telefax: +49 228 90 820 999 E-Mail: kanzlei@hoeller.info Internet: www.hoeller.info---------------------------------------------------------------------- Jawollo, ab in den Knast mit den Staatsmonopolisten.
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Jetzt kommt ein ganz langer: Erste Hauptsacheentscheidung (Urteil) des Verwaltungsgerichts Berlin zur Problematik "Sportwettvermittlung"Sportwettvermittler erhält Recht. Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wird aufgehoben.Nachdem das VG Berlin bereits vor einigen Monaten in mehreren Eilverfahren zu Gunsten von Sportwettvermittlern entschieden hatte, liegt nunmehr eine erste Hauptsache-Entscheidung in Form eines Urteils des Verwaltungsgericht Berlin (VG 35 A 108.07) vor. In einem durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren war einem Sportwettvermittler, der Sportwetten an die Firma Cashpoint (Malta) Ltd. vermittelte, diese Tätigkeit durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten des Landes Berlin untersagt worden. Nachdem auch der Widerspruch zurückgewiesen worden war, hatte die bereits vor geraumer Zeit erhobene Klage nunmehr im Ergebnis Erfolg. Die Ordnungsverfügung der Behörde vom 01.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007 ist durch das Gericht aufgehoben worden. Die Kosten des Verfahrens sind der Behörde auferlegt worden, wobei auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Vertretung des Klägers im Vorverfahren als notwendig anerkannt worden ist. Das Gericht hat im Übrigen die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Das Gericht hält die Klage für zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der Klage stehe insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger darauf verwiesen werden könne, zunächst eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag beantragen und erhalten zu müssen. Da ein faktisches staatliches Wettmonopol sowohl für die Veranstaltung, als auch für die Vermittlung von Sportwetten bestehe und ein Anspruch auf Erteilung einer Lizenz zu Gunsten eines privatrechtlichen Sportwettenvermittlers bereits nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen sei, könne ein entsprechender Sportwettvermittler auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst eine entsprechende Lizenz zu beantragen bzw. zu erstreiten. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Kläger sei auch deshalb zu bejahen, weil der Kläger schlichtweg besser gestellt sei, wenn er keiner Untersagungsverfügung, die mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, ausgesetzt ist. Die Klage des Sportwettvermittlers hält das Gericht auch für begründet, wobei das Gericht als maßgeblichen Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verweist. Insgesamt stellt das Verwaltungsgericht fest, dass zwar die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erfüllt seien, gleichwohl die Anwendbarkeit dieser Norm aber nicht in Betracht komme, weil die in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV konstituierte Erlaubnispflicht im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV nicht nur verfassungswidrig sei, sondern zudem im konkreten Fall auch gegen geltendes Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße. Infolge dessen, also dem Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht scheitere die Anwendbarkeit dieser Normen am Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts. Das Gericht äußert in seiner weitergehenden Begründung zunächst erhebliche Zweifel daran, ob seitens des Landes Berlin nicht bereits mit Schaffung des Glücksspielstaatsvertrages Ziele verfolgt werden, die keine legitimen Zwecke darstellen. So verweist es beispielsweise darauf, dass in der einleitenden Begründung zum Berliner Glücksspielgesetz der Landesgesetzgeber ausführe, dass der bei einer partiellen Öffnung des Monopols zu befürchtende Wegfall des – von ihm so bezeichneten – staatlichen Glücksspielmonopols zur Folge hätte, dass "sich die Ziele des Staatsvertrages nicht gleichwertig verwirklichen ließen und die Einnahmen der Länder aus dem staatlichen Glücksspielmonopol weitgehend entfielen". Zudem zitiert das Gericht aus den Beratungen im Abgeordnetenhaus des Parlaments in Berlin, wonach mehrere Abgeordnete die Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag gerade deshalb für erforderlich hielten, um die gemeinnützigen Mittel, die aus dem Lotteriebereich an Destinatäre gezahlt werden, sicherzustellen. Genau derartige fiskalische Interessen dürfen aber gerade nicht zur Rechtfertigung eines solchen Monopols entscheidend sein, so der EuGH. Insgesamt stellt das Gericht des Weiteren fest, dass nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit die derzeitige gesetzliche Ausprägung des so genannten "Sportwettmonopols" des Landes Berlin mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nicht zu vereinbaren ist. So habe das Gericht bereits vor Ablauf der so genannten Übergangsfrist wiederholt darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Übergangsfrist ab dem 31.12.2007 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in Zukunft verstärkt zu berücksichtigen seien. Das Gericht macht hier deutlich, dass der Prüfungsmaßstab während der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts insoweit ein anderer war, als nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 01.01.2008. Das Gericht kommt zutreffend zu der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des aktuellen Gesetzes, weil es schon die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Sportwettmonopols hinsichtlich inhaltlicher Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwette nur ansatzweise für erfüllt sieht, nicht ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber gestaltend auf den Vertrieb der Sportwetten durch den staatlichen Monopolisten eingewirkt habe und gegenüber der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Vermarktung von Sportwetten als "Gut des täglichen Lebens" keine Veränderung geschaffen worden sei. Zudem enthalte der Glücksspielstaatsvertrag keine ausreichende strukturelle Vorgabe zur Begrenzung der Werbung für Sportwetten. Schließlich seien bei der gesetzlichen Konstituierung und Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz nicht ausreichend beachtet worden. Das Gericht legt in seinem 112 Seiten umfassenden Urteil umfassend dar, dass insoweit die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts gleich an mehreren Stellen durch den Landesgesetzgeber weder in rechtlicher, noch in tatsächlicher Form umgesetzt worden sind. Neben der hier festgestellten verfassungswidrigen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols bedürfe es einer weiteren Klärung der Frage, ob nun eine sektorale Betrachtung der einzelnen Spielsuchtgefahren geboten ist oder eine Gesamtschau aller Glücksspielsektoren vorgenommen werden müsse, im vorliegenden Fall nicht mehr. Würde man dieser Frage nachgehen, müsste aber geprüft werden – so das Gericht -, welche Maßnahme zur Begrenzung der Spielleidenschaft in den Bereichen Glücksspielautomaten, Kasinospiele, Pferdewetten, TV-Gewinnspiele, Fernsehlotterien, Internetgewinnspiele, Gewinn- und Lotteriesparen sowie in den weiteren, unter der Dachmarke Lotto vertriebenen, Produkten (z.B. Rubbellose) unternommen wurden. Dabei wäre dann insbesondere zu berücksichtigen, dass nach übereinstimmender Aussage von Suchtstudien das größte Gefährdungspotential von Glücksspielautomaten und Kasinospielen ausgehe. Zu untersuchen sei auch die ab dem 01.01.2008 veränderte Spielverordnung sowie die Frage, ob beispielsweise auch von der steigenden Anzahl von TV-Gewinnspielen Gefahren ausgingen und ob diesen in irgendeiner Form adäquat begegnet würde. Obgleich es im vorliegenden Fall aus Sicht des Verwaltungsgerichts Berlin nicht mehr darauf ankommt, stellt das Gericht insoweit zutreffend fest, dass sich die Bundesländer nicht darauf berufen könnten, nicht über die notwendige Gesetzgebungskompetenz im Bereich anderer Glücksspielbereiche zu verfügen. Angesichts der beim Abschluss des Glücksspielstaatsvertrages bekundeten Einigkeit der Bundesländer wäre es diesen ohne Weiteres möglich gewesen, mittels des Initiativrechts des Bundesrates zumindest ein Gesetzgebungsverfahren in Gang zu setzen, um auch andere Glücksspielbereiche mit in die Thematik einzubeziehen, so das Gericht. Im Übrigen hält die Kammer es auch nicht für erforderlich, die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht vorab vorzulegen, da die streitgegenständlichen Normen auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstießen und unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts derartige Normen nicht angewandt werden können, so lange sie unzulässige Eingriffe in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit enthalten. Das Verwaltungsgericht weist im Zusammenhang mit der Prüfung der Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH zunächst darauf hin, dass es aus dortiger Sicht einer weiteren Vorlage an den EuGH grundsätzlich auch nicht bedürfe, da bereits auf Basis der bisherigen Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH geprüft werden könne, ob die derzeitige tatsächliche und rechtliche Ausgestaltung des Sportwettmonopols mit geltendem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sei oder eben nicht (wie hier festgestellt). Die Unverhältnismäßigkeit und damit die Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Sportwettmonopols ergäbe sich bereits aus der Betrachtung der sportwettbezogenen Rechtsnormen selbst, so dass es aus Sicht des Gerichts auf die "Kohärenzfrage” gar nicht mehr ankomme. Der grenzüberschreitende Bezug der Dienstleistungserbringung ergäbe sich im vorliegenden Fall aus der Annahme der Sportwetten in Deutschland und deren Online-Übermittlung an die Firma Cashpoint in Malta. In diesem Zusammenhang könne sich auch der Kläger als Unionsbürger der Europäischen Union bei seiner Tätigkeit als Vermittler auf die europäischen Grundfreiheiten berufen. In der Unmöglichkeit für den Kläger, die Erlaubnispflicht des Glücksspielstaatsvertrages zu erfüllen, liege eine – rechtfertigungsbedürftige – Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Klägers. Das Gericht stellt weiter fest, dass das Unternehmen, an welches der Kläger Sportwetten vermittele, auf Malta selbst rechtmäßig Sportwetten anbieten würde und über die dort erforderliche Lizenz verfüge. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Übermittlung in den europäischen Mitgliedsstaat und das hiesige Angebot gegenüber dem Kunden in Annahmestellen aus Sicht des anderen Mitgliedsstaates rechtmäßig sei oder nicht. Das maltesische Unternehmen Cashpoint (Malta) Ltd. verfüge über eine maltesische Lizenz der Klasse 2 und damit über eine Lizenz, mit der Glücksspiele mittels Fernkommunikation gestattet seien. Dies sei ausdrücklich auch durch Mitarbeiter der maltesischen Behörde bestätigt worden. Letztlich sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei dem hier vorgenommenen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit nicht gewahrt. Die Maßnahmen müssten nämlich insbesondere geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten und dürften nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen. Dabei komme dem jeweiligen Mitgliedsstaat zwar ein Entscheidungsspielraum zu, um auf die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die damit einhergehenden schädlichen Folgen für den einzelnen und die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten verbunden sind, angemessen reagieren zu können. Der Gesetzgeber sei bei seiner gesetzgeberischen Entscheidung gerade nicht völlig frei, sondern an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann erfüllt, wenn die Beschränkungen die Gelegenheit zum Spiel wirklich vermindern und bei Sicherung eines regulierten Zugangs zu Glücksspielen die Tätigkeit in diesem Bereich kohärent und systematisch begrenzt würde. Der EuGH habe weiter betont, dass sich Mitgliedsstaaten nicht auf das grundsätzlich legitime Ziel der Suchtbekämpfung berufen können, wenn sie die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse hieraus Einnahmen zufließen. Zusammenfassend stellt das Gericht sodann fest, dass diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben den verfassungsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich entsprechen würden. Allerdings sei europarechtlich – anders als verfassungsrechtlich – nicht nur die rechtliche Ausgestaltung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in den Blick zu nehmen, sondern es komme entscheidend auch auf die konkreten Anwendungsmodalitäten, d. h. die tatsächliche Ausgestaltung, an. Persönliche Anmerkung: Hier unterscheidet sich im Übrigen die zutreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin von der Einschätzung einzelner, anderer Verwaltungsgerichte, die es trotz dieser klaren Vorgabe der Rechtsprechung des EuGH nicht für erforderlich erachten, auch die tatsächliche Ausgestaltung des Monopols zu prüfen, sondern sich darauf beschränken, die rechtliche Ausgestaltung in den Blick zu nehmen. Das Gericht kommt sodann zu der völlig zutreffenden Einschätzung, dass derzeit weder die rechtliche, noch die tatsächliche Ausgestaltung des so genannten Sportwettmonopols des Landes Berlin den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Es finde keine angemessene Begrenzung der Vermarktung von Sportwetten statt, die Zahl der Annahmestellen für Sportwetten im Lande Berlin sei gesetzlich lediglich auf 1.100 Annahmestellen beschränkt, so dass weiterhin ein breit gefächertes Netz von Annahmestellen zur Verfügung stehe. Sportwetten stellten sich damit weiterhin als "Gut des täglichen Lebens" überall zur Verfügung. Durch diese quantitative und qualitative Präsenz der Annahmestellen werde zu einer aktiven Teilnahme am Glücksspiel eingeladen und dazu angereizt und ermuntert, an solchen teilzunehmen. Ferner enthalte der Glücksspielstaatsvertrag unter Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Werbestrategie keine ausreichende strukturelle Vorgabe zur Begrenzung der Werbung für Sportwetten. Die gesetzlichen Vorgaben zur Beschränkung der Werbung in § 5 GlüStV vermögen gerade nicht zu verhindern, dass mit der Werbung für Sportwetten der DKLB zu einer aktiven Teilnahme am Glücksspiel eingeladen, somit also angereizt und ermuntert werde. Zudem würden die Kunden durch eine weiterhin mögliche Omnipräsenz der "mittelbaren” Werbung für Sportwetten und insbesondere auch die Möglichkeit der Werbung für Sportwetten zu einer aktiven Teilnahme eingeladen. Zudem enthielten die gesetzlichen Bestimmungen zur Suchtprävention schon strukturelle Defizite, da es insbesondere an gesetzlichen Höchsteinsatzgrenzen für einen bestimmten Zeitraum fehle. Schließlich differenziere die gesetzliche Regelung des Ausschlusses von Vermittlern von Sportwetten nicht nach dem Herkunftsstaat des Sportwettanbieters und somit nach einer – möglicherweise – unterschiedlichen Kontrolle im Staate des Anbieters der Sportwetten. Diese Defizite wiederum spiegeln sich nach Auffassung des Gerichts in der aktuellen tatsächlichen Situation wieder. Es bestünden bei der tatsächlichen Betrachtung des Sportwettmarktes reale Unzulänglichkeiten, wobei das Gericht dann zahlreiche Werbeslogans der Landeslotteriegesellschaft zitiert. Letztlich bedürfe es im Hinblick auf die hier getroffenen Feststellungen keiner weiteren Klärung mehr – so das Gericht - , ob das Sportwettmonopol nicht auch deshalb gemeinschaftswidrig sei, weil es aus weiteren Gründen eine unverhältnismäßige, nämlich zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages nicht erforderliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstelle, da der Gesetzgeber nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen habe, dass auch weniger einschneidende Mittel (wie etwa die Zulassung privater Anbieter unter strengen Konzessionsbedingungen) zur Abwehr der mit Sportwetten verbundenen Gefahren ausgereicht hätten. Am Rande stellt das Gericht noch fest, dass der Bescheid der Behörde lediglich formale Hinweise auf die Gesetzeslage enthält, eine konkrete Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall aber schlichtweg bei Erlass der Ordnungsverfügung fehlte. Individuelle Gefahren, die vom Betrieb des Klägers ausgehen könnten, seien nicht festgestellt worden und auch in eine Ermessensprüfung nicht einbezogen worden. Voraussetzung für eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens sei die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, was hier unterblieben sei. Solche Ermessenserwägungen könnten – so das Gericht zutreffend – auch nicht nachgeschoben und geheilt werden. Es sei im Übrigen ohnehin fraglich, ob ein Nachschieben von Gründen zur Heilung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Verfügung überhaupt zulässig sei. Besonders bemerkenswert ist, dass das Verwaltungsgericht zutreffend und ergänzend ausführt, dass sich die Ordnungsverfügung, die vor dem 28.03.2006 erlassen worden war, auch und gerade nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheides als rechtswidrig darstelle. Letztlich bedürfe es der Klärung auch dieser Rechtsfrage nicht, wobei das Verwaltungsgericht aber verdeutlicht, dass es durchaus problematisch erscheint, eine einmal rechtswidrige Verfügung aufrechtzuerhalten (so übrigens zutreffend auch VG Minden oder VG Chemnitz). Abschließend hat das Gericht die weitergehenden Aufklärungsanträge und auch Beiladungsanträge des Beklagtenvertreters zurückgewiesen und eine Erforderlichkeit hierfür nicht erachtet, nachdem das Gericht zutreffend festgestellt hatte, dass das maltesische Wettveranstaltungsunternehmen Cashpoint (Malta) Ltd. über eine ordnungsgemäße Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten, ausgestellt durch die maltesischen Behörden, verfügt, der Wettvermittlungsvertrag zwischen dem Vermittler und dem Veranstalter vorgelegt wurde und auch Bestätigungsschreiben der maltesischen Aufsichtsbehörde vorgelegt worden sind, aus denen sich die Legitimation der Annahme von Sportwetten durch die Firma Cashpoint (Malta) Ltd. ergeben habe. Das Gericht hat abschließend die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes auch für das Vorverfahren als notwendig anerkannt, weil das Untersagungsverfahren nicht nur von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Kläger war und ist, sondern auch besondere rechtliche Schwierigkeiten bestehen, wobei eine höchst richterliche Klärung zu dieser Thematik bis heute nicht vorliege. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist die erste hier bekannte Hauptsache-Entscheidung in Berlin, die nun sicherlich auch bei der noch anstehenden Beschwerde-Entscheidung im Eilverfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg zu berücksichtigen sein wird. Die Entscheidung ist höchst umfangreich und detailliert begründet, geht von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab gemäß den klaren Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH aus und kommt im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung, dass die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung rechtswidrig und damit aufzuheben war. Kontakt: Rechtsanwaltskanzlei Bongers Rechtsanwalt Guido Bongers Ludwigstr. 12 D - 61348 Bad Homburg Tel: 0 61 72 / 10 14 01 Fax: 0 61 72 / 10 14 02 E-Mail: info@ra-bongers.de Quelle
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LG Oldenburg: Online Werbung für Jackpot und Superding bleibt verboten Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller Mit Urteil vom 1. Oktober 2008 hat das Landgericht Oldenburg seine einstweilige Verfügung vom 7. Juli 2008 aufrechtgehalten (Az.: 5 O 1681/08). Darin war der niedersächsischen Lottogesellschaft nach deren Anhörung verboten worden, im Internet für den Lotto-Jackpot , das Lotto-SuperDing und die Glücksspirale zu werben. Den Reigen der erhobenen Einreden gegen die Untersagung hat das Landgericht als nicht erheblich erachtet. Sämtliche Voraussetzungen für die Untersagung seien gegeben. Download des gesamten Urteils im PDF Format Kontakt: Rechtsanwalt Boris Hoeller HOELLER RECHTSANWÄLTE Wittelsbacherring 1 53115 Bonn Telefon: +49 228 90 820 0 Telefax: +49 228 90 820 999 E-Mail: kanzlei@hoeller.info Internet: www.hoeller.info------------------------------------------------------------------------------------ Weshalb sollen sich die Bürger an ein Gesetz halten, das von den Staatsmonopolisten selbst ständig gebrochen wird? Woher nehmen die Letzteren den moralischen Anspruch?
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Ende des staatlichen Sportwettenmonopols?Verwaltungsgericht Berlin erklärt Glücksspielstaatsvertrag für verfassungswidrig und nicht mit Europarecht vereinbarvon Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Wie bereits vor den Sommerferien gemeldet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 109) hatte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einer Hauptsache die Untersagungsverfügung des Landes Berlin gegen einen Sportwettenvermittler als rechtswidrig aufgehoben (Urteil vom 7. Juli 2008, Az. VG 35 A 167.08). In den nunmehr vorliegenden, am 11. Oktober zugestellten Urteilsgründen (113 Seiten) setzt sich das VG Berlin umfassend mit der Rechtslage, der einschlägigen Rechtsprechung und dem Marktverhalten der staatlichen Monopolanbieter auseinander. Es erklärt sehr detailliert die mit dem Glücksspielstaatsvertrag geschaffene neue Rechtslage und das von ihm als "sog." bezeichnete Sportwettenmonopol für verfassungswidrig. Nur weil das VG Berlin darüber hinaus auch eine durchgreifenden Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht annimmt, hat es die Sache nicht – wie im Eilverfahren überlegt – dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE ( www.wettrecht.de) vertretene Kläger kann somit weiter Verträge über Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen und dort behördlich überwachten privaten Buchmacher vermitteln. Damit ist das staatliche Sportwettenmonopol zumindest hinsichtlich des Landes Berlin bis auf Weiteres faktisch beendet, da das binnengrenzüberschreitende Sportwettenangebot privater Wettanbieter nicht mehr verboten werden darf. Die Behörden können dem Marktzugang nicht mehr abschotten. Das neue Urteil betrifft eine auf den Glücksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausführungsgesetz (AG GlüStV) gestützte Untersagungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 6. März 2008. Das Gericht hält diese gesetzliche Grundlage aufgrund einer umfassenden Analyse für verfassungswidrig. Entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Sportwettenurteil vom 28. März 2006 habe es keine hinreichende gesetzliche Neuregelung gegeben (s. die nachfolgenden Leitsätze). Grundstrukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten seien nicht gesetzlich festgelegt. Gesetzliche Beschränkungen zu dem vom Bundesverfassungsgericht kritisierten Vertrieb von Sportwetten als "Gut des täglichen Lebens" gebe es nicht. Das staatliche Sportwettenmonopol sei daher als erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Anbieter und Vermittler von Sportwetten unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Das Monopol verstoße darüber hinaus auch gegen die durch den EG-Vertrag garantierte Dienstleistungsfreiheit. Das Ziel der Suchtbekämpfung werde weder kohärent noch systematisch verfolgt. Dem Vermittler privater Sportwetten könne daher die formelle Illegalität seiner Tätigkeit nicht entgegengehalten werden. Das Urteil des VG Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Angesichts der Tragweite der Entscheidung, mit der das durch den Glücksspielstaatsvertrag verschärfte staatliche Monopol für rechtlich nicht haltbar erklärt wird, ist davon auszugehen, dass das Land Berlin gegen dieses Urteil Berufung einlegen wird. VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008, Az. VG 35 A 167.08 Leitsätze: 1. Das Veranstalten und das Vermitteln von Sportwetten unterfallen dem Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, auch wenn diese Tätigkeiten einfachgesetzlich verboten sind und das Veranstalten von Sportwetten dem Staat vorbehalten ist. Eine gegen einen Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügung stellt damit einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in dessen Berufsfreiheit dar. 2. Das durch den Glücksspielstaatvertrag und dem Berliner Gesetz über das öffentliche Glücksspiel ausgestaltete sog. Sportwettenmonopol des Landes Berlin ist verfassungswidrig, da es als Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Veranstalter und Vermittler von Sportwetten verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. 3. Nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – gesetzten Übergangsfrist zum 31. Dezember 2007 ist nunmehr eine vollständige Konsistenz zwischen dem gesetzlichen Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits erforderlich. Es ist kein Raum für einen weiteren Aufschub bis zur Schaffung einer mit der Berufsfreiheit zu vereinbarenden Rechtslage, wie die in § 25 Abs.1 GlüStV vorgesehene Übergangsfrist für die administrative Umsetzung des Glücksspielstaatvertrags. 4. Es ist nicht ausreichend, die von dem Bundesverfassungsgericht geforderte Regelung fast vollständig der Exekutive zu überlassen. Vielmehr sind zur Herstellung der Konsistenz nach der Wesentlichkeitslehre detaillierte gesetzliche Regelungen, insbesondere Grundstrukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten, festzulegen. Zu diesen gehören ausreichende strukturelle Vorgaben zur Begrenzung der Werbung für Sportwetten sowie die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz berücksichtigende gesetzliche Regelungen (wie etwa eine Höchstgrenze für Spieleinsätze). 5. Der Mangel an gesetzlichen Strukturen kann nicht durch die Installation einer Glücksspielaufsicht kompensiert werden, da diese auf kein wirksames normatives Kontrollsystem zurückgreifen kann. 6. Der Gesetzgeber hat nicht gestaltend auf den Vertrieb von Sportwetten eingewirkt. Hinsichtlich des maßgeblichen Vertriebswegs über Annahmestellen ist kein Neugestaltung gegenüber der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten gesetzlichen Ausgestaltung erkennbar. Sportwetten werden in Berlin weiter durch das engmaschige Netz von Annahmestellen des staatlichen Anbieters als "Gut des täglichen Lebens" vermarktet. Es sind keine inhaltlichen Beschränkungen der zulässigen Standorte von Annahmestellen und keine gesetzlichen Vorgaben zum zulässigen sonstigen Warenangebot erfolgt. 7. Der Ausschluss eines Vermittlers privater Sportwetten von der nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis durch die Regelungen des § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 5 S. 1 AG GlüStV stellt eine unverhältnismäßige und damit gemeinschaftsrechtswidrige Beschränkung seiner Dienstleistungsfreiheit dar. Ihm kann somit die zwangsläufig formelle Illegalität seiner Tätigkeit nicht entgegengehalten werden, so dass für eine Untersagungsverfügung nicht auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann. 8. Die derzeitige rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des sog. Sportwettenmonopols des Landes Berlin genügt nicht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, weil es das Ziel insbesondere der Suchtbekämpfung nicht durch einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit verwirklicht. Kontakt: Arendts Rechtsanwälte Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwalt Martin Arendts Perlacher Str. 68 D - 82031 Grünwald (bei München) Tel: 089 / 64 91 11 - 75 Fax: 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de --------------------------------------------------------------------------------- Die völlige Isoliertheit des Glücksspielstaatsvertrags in der Gesetzeslandschaft wird von Tag zu Tag deutlicher.
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EU-Gericht urteilt über GlücksspielmonopoleInternetwetten. Als Sponsor in Portugal kam bwin in Konflikt mit dem nationalen Monopol. Am Dienstag fällt beim EuGH eine Vorentscheidung, wie die Salzburger Nachrichten exklusiv berichten. (SN). Beim Europäischen Gerichtshof sind derzeit zumindest sechs Verfahren zum Thema Glücksspiel anhängig, drei davon spielen auch nach Österreich. Weitere Fälle betreffen etwa Belgien, Italien, Frankreich oder die Niederlande. Im wesentlichen geht es immer um die Frage, ob ein staatliches Monopol für Lotto, Casinos oder Wetten gerechtfertigt ist oder ob gegen die in den EU-Verträgen garantierten Grundfreiheiten - hier insbesondere Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit - verstoßen wird. In einem der Verfahren wird am Dienstag eine Vorentscheidung erwartet. Der Generalanwalt beim EuGH legt seine Schlussanträge vor, das entspricht einem Vorschlag eines Rechtsgutachters für ein Urteil. Die EU-Richter in Luxemburg sollen dann in einigen Monaten entscheiden, ob die Sponsortätigkeit des österreichischen Sportwettenanbieters bwin in der höchsten Fußballliga Portugals mit dem Glücksspielmonopol in Portugal vereinbar ist. Lizenz aus Gibraltar Das endgültige Urteil wird in einigen Monaten erwartet. Der Fall wird vor der so genannten Großen Kammer bei EuGH verhandelt und gilt als richtungsweisend für die gesamte Branche. In Portugal ist Werbung für Glücksspiele und Sportwetten nur der gemeinnützigen Vereinigung Santa Maria di Misericórdia erlaubt. Daher erhielten die an der Wiener Börse notierende bwin und die Liga Portuguesa je rund 75.000 Euro Strafe. Im Berufungsverfahren wandte sich das portugiesische Gericht in Porto an den EuGH und ersuchte um eine Vorabentscheidung. Fraglich ist dabei auch, ob das portugiesische Glücksspielmonopol auf das Internet ausgedehnt werden kann. bwin, das auch andere Vereine wie Real Madrid sponsert, operiert über ein Unternehmen namens Baw International Ltd. mit Sitz in Gibraltar, das auch die Lizenzen hat. Bemerkenswert: Portugal agiert bei Automatenglücksspiel sehr liberal, hat aber ein Monopol bei Sportwetten. Österreichisches Casino-Monopol vor dem EuGH Zwei weitere Verfahren nahmen ihren Ausgang in Oberösterreich und betreffen das Monopol für die Casinos Austria. Das Landesgericht Linz will im Fall eines Deutschen, in Österreich ins Geschäft einsteigen will, vom EuGH beurteilt haben, ob es mit EU-Recht vereinbar ist, dass das heimische Glücksspielmonopol an eine inländische Firma gekoppelt ist. Eine ähnliche Fragestellung gibt es im Fall eines Österreichers, gegen den das Landesgericht Ried ein Verfahren läuft. Warum der EuGH in den vergangenen Monaten besonders stark mit dem Thema Glücksspiel beschäftigt war und und wie es in der Causa bwin weitergeht, lesen Sie am Dienstag in den Salzburger Nachrichten. © SN/SW Quelle: https://www.salzburg.com---------------------------------------------------------------------------------- Keine Bange - vor dem EU-Gericht gab`s bislang immer gute Karten, denn im Zweifel entscheidet der EuGH im Sinne Europas.
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Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP) und Baw International LtdNach Ansicht des Generalanwalts Bot kann die portugiesische Regelung, die Santa Casa das Monopol für Internet-Wetten einräumt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. In seinen Schlussanträgen stellt er jedoch klar, dass der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne die Regelung Bwin und der Liga nicht entgegengehalten werden. Hier die gesamten Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 im PDF Format Quelle: Europäischer Gerichtshof ------------------------------------------------------------------------------------------- Es kann sich jede Seite wieder die passenden Rosinen rauspicken. Aber weil es nicht notifiziert war, wird bwin nichts passieren. Auch die Ausführungsgesetze zum deutschen Glücksspielstaatsvertrag sind nicht rechtzeitig notifiziert worden.
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"Durchaus zweifelhaft"Das Lotto-Monopol des Staates wankt: Private Wettbewerber decken Gesetzesbrüche auf, Richter und EU-Politiker rügen den StaatsvertragFür 1,85 Euro versuchte Ricarda R. ihr Glück. In einem Zeitungsladen in Bergisch Gladbach nahm sie einen Spielschein "6aus49" aus dem Fach. Sie kreuzte sechs Zahlen an, 3, 6, 16, 19, 30, 41, und im zweiten Feld nochmal sechs. Es waren Pechzahlen. Statt eines Gewinns bescherte ihr der Spielschein Nummer 0828227 juristische Unannehmlichkeiten. Demnächst muss die junge Frau aus Nordrhein-Westfalen vielleicht sogar vor Gericht erscheinen – als eine Art Kronzeugin im Kampf privater Wettspielanbieter gegen die staatliche Konkurrenz. Ricarda R. war erst 17, als sie ihren Lottotipp am 1. April 2008 abgab. Der Verkäufer hatte sie weder nach ihrem Alter gefragt noch ihren Ausweis verlangt. "Ein klarer Verstoß gegen das Gesetz", wettert der gewerbliche Lottovermittler Stephan Heuberger, Geschäftsführer der Firma LGS mit Sitz in Schutterwald (Baden-Württemberg). Wegen unlauteren Wettbewerbs gehen Heuberger und sein Anwalt Christoph Schmitt juristisch gegen das staatliche WestLotto vor. Anfang Mai drückten sie dem Rivalen eine einstweilige Verfügung aufs Auge. Nun reichten sie beim Landgericht Wuppertal Klage ein.WestLotto habe "nachhaltig und wiederholt" gegen seine Verpflichtungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen, heißt es in der umfänglichen Klageschrift. "Entgegen den Verboten" lasse die Gesellschaft "die Teilnahme von Minderjährigen an den Spielen "6aus49" sowie "Super6" zu.Seine Anschuldigungen stützt Heuberger auf eigene Recherchen. Nachdem er vom Fall Ricarda R. erfahren hatte, schickte er mehrere Minderjährige als Testspieler los. "In acht Fällen konnten sie problemlos Lotto spielen, etwa in Düsseldorf, Wuppertal und Kaarst", berichtet Klägeranwalt Schmitt. Die Chancen, dass die Richter dem Treiben des Lottoriesen aus Münster (Jahresumsatz 1,7 Milliarden Euro) ein Ende setzen, stehen so schlecht nicht. Laut Gesetz dürfen Jugendliche unter 18 Jahren weder Sportwetten abschließen noch Lotto spielen. Das haben die Bundesländer im so genannten Glücksspielstaatsvertrag festgelegt, der seit Anfang dieses Jahres gilt. Das Papier setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Karlsruhe hatte 2006 das Lottomonopol der Länder zwar erlaubt, jedoch an strenge Regeln geknüpft. Der Staat muss die Bürger vor Spielsucht schützen und Jugendliche vom Spiel fern halten. Wie halbherzig sich der Monopolist an diese Spielregeln hält, offenbarte eine von privaten Wettbewerbern in Auftrag gegebene Studie. Ein unabhängiges Marktforschungsunternehmen schickte im Frühjahr 2008 Dutzende Testkäufer in bundesweit mehr als 750 Lottoshops. Die Bilanz: Viele Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren konnten problemlos auf Fußballspiele wetten. Selbst 14-jährigen Kindern gelang dies in etlichen Fällen (FOCUS 28/2008).Das gegen WestLotto laufende Verfahren ist nur eines von vielen im erbitterten Streit zwischen privaten und staatlichen Anbietern. Mit allen Mitteln versuchen die Beteiligten, dem Gegner am Zeug zu flicken. Experten sprechen von einem regelrechten "Lotto-Krieg". Ausgetragen wird er vor den Gerichten. Landauf, landab schlagen sich die Kammern mit den Auswirkungen des Staatsvertrages herum – und fällen höchst unterschiedliche Urteile. Mal drücken staatliche Anbieter durch, dass private Wettbewerber ihre Aktivitäten einstellen müssen. In anderen Fällen setzen diese sich erfolgreich gegen ihre Verdrängung vom Markt zur Wehr. Wie skurril es dabei mitunter zugeht, zeigt ein Beispiel aus Bayern. Im April strafte das Oberlandesgericht München die Staatliche Lotterieverwaltung per einstweiliger Verfügung wegen Verstößen gegen das Werbeverbot ab. Ein halbes Jahr später stehen die Werbe-Aufsteller immer noch vor Lottoannahmestellen. Magnus von Zitzewitz, Co-Chef von Bet 3000: "Die staatliche Lotterieverwaltung ignoriert nicht nur die eigene Gesetzgebung, sondern auch die Rechtssprechung der obersten Gerichte. Das ist ein Skandal."Hoffnung schöpfen können die Privaten aus Urteilen wie jenem, das am 22. September in Berlin erging. Das Verwaltungsgericht stellte zentrale Punkte des Glücksspielstaatsvertrags in Frage und gab dem Kläger Tipp24 in weiten Teilen Recht. Die börsennotierte Firma vermittelt vom Staat angebotene Lotterien im Internet – ganz legal, wie das Gericht im Gegensatz zum Land Berlin befand. Das ab 1. Januar 2009 geltende Verbot, Lotto online zu vermitteln, sei auf den Kläger "nicht anwendbar".Jens Schumann, Vorstandsvorsitzender von Tipp24, wertet das Urteil als "großen Erfolg". Es stelle sicher, "dass wir auch 2009 in Berlin tätig sein können". Andere Online-Vermittler, die durch den Staatsvertrag in Existenznot geraten, werden sich "auf die Entscheidung berufen", glaubt Schumann. Gestärkt gehen die Gewerblichen auch aus einem Rechtsstreit hervor, den das Verwaltungsgericht Stuttgart am vergangenen Dienstag vorläufig beendete. Es entschied, dass private Buchmacher mit einer DDR-Lizenz bundesweit Sportwetten vermitteln dürfen. Die aktuelle Gesetzeslage kommentierte der Vorsitzende Richter Richard Rudisile wie folgt: "Ob der Glücksspielstaatsvertrag und seine Anwendung mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar sind, ist durchaus zweifelhaft." In Brüssel bestehen solche Bedenken seit langem. Schon vor der Verabschiedung des Staatsvertrags hatte die Europäische Kommission zentrale Punkte scharf kritisiert, im Januar leitete sie ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Vor wenigen Wochen forderte EU-Binnenmarkt-Kommissar Charlie McCreevy erneut mehr Rechte für private Lotto- und Wettanbieter. Das staatliche WestLotto ist mit Rechten reich gesegnet. Allein mit der Erfüllung von Pflichten scheint es zu hapern. Geschäftsführer Winfried Wortmann räumt Verstöße gegen den Jugendschutz ein, beteuert aber: "Wir tun alles, um so etwas zu verhindern." So seien 17.000 Mitarbeiter von 3800 Annahmestellen ausgiebig auf die neue Rechtslage eingeschworen worden. "Hundertprozentige Sicherheit", so Wortmann, "gibt es nicht". Eine Kundenkarte mit Foto und Personalien, wie sie bei Sportwetten Pflicht ist, lehnen die Anbieter für das klassische Lotto ab. Sie fürchten um die vielen Spontan-Spieler, die oft nur vorbeischauen, wenn ein satter Jackpot lockt. Bei Oddset führten Registrierungspflicht und Werbebeschränkungen bereits zu massiven Umsatzeinbrüchen. Branchenkenner schätzen, dass dem Lotteriewesen durch den Staatsvertrag jedes Jahr Umsätze in Milliardenhöhe durch die Lappen gehen. Leidtragende sind die Länder sowie Sportvereine, kulturelle und soziale Einrichtungen. Dank der aktuellen Rechtslage dürfen sie auf Geld aus Lottoüberschüssen kaum mehr hoffen. Quelle: Focus Quelldatum: 13.10.2008 Quellseite: 60 Autor: Göran Schattauer ------------------------------------------------------------------------ Aus eigener Erfahrung kann ich nur bestätigen, dass in der Vergangenheit ohne Bedenken Lotto- und Totoscheine von Minderjährigen in Lottoannahmestellen verarbeitet wurden. Mit 16 und 17 Jahren habe ich jede Woche bei denen getippt. Durch Lotto bin ich überhaupt erst zum Zocken gekommen. Wo war damals die sogenannte Suchtprävention der heuchlerischen Staatsmonopolisten? Aber ich sehe es schon kommen, dass die Rechtsbrecher bei Lotto auch noch eine Kundenkarte und die Totalüberwachung bei den Lottospielern einführen.
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Vergleich vor dem Landgericht Dortmund: Land NRW muss 200.000,00 € Schadensersatz an Sportwettvermittler bezahlen Im Rahmen eines durch die Kanzlei Bongers und Kollegen geführten zivilrechtlichen Schadenersatzverfahrens vor dem Landgericht Dortmund (8 O 92/07) hat sich das beklagte Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines Vergleichs verpflichtet, einem Betreiber mehrerer Sportwettannahmestellen aus Essen Schadensersatz in Höhe von 200.000,00 € zu bezahlen, nachdem im Rahmen von Durchsuchungs- und Schließungsmaßnahmen im Jahre 2004 gleich drei Annahmestellen für Sportwetten, in denen der Kläger solche Oddset-Sportwetten an ein in Malta ansässiges Sportwettveranstaltungsunternehmen vermittelte, durchsucht, die wesentlichen Gegenstände beschlagnahmt und damit die Schließung der Betriebsstätte herbeigeführt worden war. Der Kläger hatte bereits Ende 2003 sein Gewerbe der "Vermittlung von Sportwetten” beim zuständigen Gewerbeamt der Stadt Essen angezeigt und die Tätigkeit der Sportwettvermittlung an ein in Malta ausdrücklich lizenziertes Wettveranstaltungsunternehmen aufgenommen. Im März 2004 durchsuchte dann die Polizei auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen insgesamt drei Betriebsstätten des Klägers, wobei betriebsnotwendige Unterlagen und Computeranlagen sowie zahlreiche weitere Gegenstände beschlagnahmt worden sind. Der Kläger konnte aufgrund der Beschlagnahme und Durchsuchung seine Betriebsstätte über ca. 6 Monate nicht weiterführen. Nachdem das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger dann im November 2005 auf Kosten der Landeskasse eingestellt worden war, ist durch die Kanzlei des Unterzeichners für den Kläger ein Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz gestellt worden. Diesem Antrag hatte das Amtsgericht Essen dann Anfang Dezember 2005 dem Grunde nach stattgegeben. Die Ansprüche des Klägers wurden dann gegenüber der Staatsanwaltschaft Essen beziffert, wobei insbesondere auf den entgangenen Gewinn des Klägers seit der Schließung aufgrund der rechtswidrigen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen abgestellt worden war. Diese Ansprüche wies die Generalstaatsanwaltschaft Essen zunächst zurück, so dass Klage zum Landgericht Dortmund erhoben worden ist. Mit der Klage wurde ein Gesamtanspruch von über 284.000,00 € geltend gemacht. Das Landgericht Dortmund hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung dann zunächst darauf hingewiesen, dass es den Anspruch dem Grunde nach für gegeben halte und insbesondere der Einwand der Beklagtenseite, dass der Kläger seine Tätigkeit auch unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hätte ausüben dürfen, unzutreffend sei. Das Landgericht Dortmund hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, dass zum einen zum damaligen Zeitpunkt aus Ordnungsverfügungen gar nicht vollstreckt wurde, zum anderen damalige Vollstreckungsmaßnahmen bereits rechtswidrig waren. Nachdem ein entsprechender Hinweisbeschluss des Landgerichts Dortmund ergangen war, haben die Parteien dann im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Dortmund am 19.09.2008 einen Vergleich des Inhalts geschlossen, wonach das beklagte Land Nordrhein-Westfalen sich verpflichtet hat, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 200.000,00 € zu bezahlen. Dieser Vergleich ist zwischenzeitlich rechtswirksam geworden. Damit ist es diesseits erneut gelungen, einen umfangreichen Schadensersatzanspruch zu Gunsten eines privatrechtlichen Sportwettvermittlers durchzusetzen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang indes, dass es sich hier um einen Schadensersatzanspruch handelt, der dadurch entstanden ist, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden rechtswidrige Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen durchgeführt worden sind. Allerdings ergab sich im Rahmen des Verfahrens auch, dass nach Auffassung des Gerichts damals durchgeführte ordnungsbehördliche Maßnahmen ebenfalls rechtswidrig gewesen sind. Ferner wird mit dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens erneut verdeutlicht, dass sich Bundesländer und Kommunen, insbesondere auch nordrhein-westfälische Kommunen aufgrund der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 39 OBG NW darauf einstellen müssen, umfangreiche Schadensersatzansprüche in hunderten von Fällen an Sportwettvermittler entrichten zu müssen, sollten sich die Ordnungsverfügungen der einzelnen Städte und Kommunen, die unter Androhung von Verwaltungszwang zur Schließung hunderter von Wettannahmestellen geführt haben, im Ergebnis als rechtswidrig erweisen. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte, von denen mittlerweile eine überwiegende Anzahl in Eilverfahren – zum Teil auch in Hauptsacheverfahren – zu Gunsten von Sportwettvermittlern entschieden haben, erscheint es angesichts der noch ausstehenden Entscheidung des EuGH ohnehin als geradezu willkürlich, an der Anordnung des Sofortvollzuges aus Ordnungsverfügungen gegen Sportwettvermittler festzuhalten. Der vorliegende Fall sollte auch für die Verantwortlichen der Ordnungsbehörden nachdrücklich Anlass zu der Überlegung geben, den Sofortvollzug – jedenfalls bis zu den maßgeblichen Entscheidungen des EuGH oder entsprechenden Hauptsacheentscheidungen der Oberverwaltungsgerichte, die bis heute noch nicht vorliegen – auszusetzen, wobei man damit ohnehin nur dem Beispiel anderer Behörden folgen würde. Kontakt: Rechtsanwaltskanzlei Bongers Rechtsanwalt Guido Bongers Ludwigstr. 12 D - 61348 Bad Homburg Tel: 0 61 72 / 10 14 01 Fax: 0 61 72 / 10 14 02 E-Mail: info@ra-bongers.de --------------------------------------------------------------------------------------------- Wieder mal Steuergeld durch unsere unfähigen Politiker verschleudert worden. Aber was soll`s - immerhin bekommen es in diesem Fall die Buchmacher.
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bwin auch in 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht München erfolgreichNeugersdorf - Der Freistaat Bayern als Veranstalter der Sportwette Oddset darf bwin nicht untersagen, Sportwetten im Internet anzubieten und zu bewerben. Das ist die Kernaussage eines Donnerstag verkündeten Berufungsurteils des OLG München. Schon in erster Instanz hat das Landgericht München bwin Recht gegeben. Das Landgericht München war der Auffassung, dass es für bwin als Inhaber einer Gewerbegenehmigung für Sportwetten unzumutbar sei, auch nur übergangsweise bis zu einer höchstrichterlichen Klärung das Sportwettenangebot im Internet einzustellen. bwin e.K. bietet seit 18 Jahren Sportwetten an. Bereits 2007 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine Untersagungsverfügung der bayerischen Behörden zurückgewiesen. bwin appelliert vor diesem Hintergrund an die Politik, Online-Glücksspiel zeitgemäß zu regulieren und zu besteuern. Der Glücksspielstaatsvertrag geht an der Realität des Marktes vorbei und führt zu einem erheblichen Schwarz- und Graumarkt. Wenn der deutschen Politik Spielerschutz ein Anliegen ist, dann sollte der Markt reguliert und nicht monopolisiert werden. Nur in einem regulierten Markt ist ein effektiver Spielerschutz zu gewährleisten.Über bwin e.K.: bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten. Originaltext: bwin ek Digitale Pressemappe: https://www.presseportal.de/pm/53553 Pressemappe Pressekontakt: Für Rückfragen: bwin e.K. c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH E-Mail: schultz@schultz-kommunikation.de ------------------------------------------------------------------------------------------------- Leider sind unsere - Politiker derzeit vollauf damit beschäftigt, die extremen Schäden, welche die spielsüchtigen Zockerabteilungen ihrer Landesbanken angerichtet haben, irgendwie in den Griff zu bekommen.
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Vorsicht bei GeldeinsatzDeutsche spielen nichtDie Deutschen suchen ihr finanzielles Glück nur selten im Spiel. Allenfalls bei staatlichen Lotterien wie Lotto und Toto sind nach einer Umfrage der Offenbacher Marplan Forschungsgesellschaft größere Gruppen bereit, ihr Geld zu riskieren. Aber auch an diesen Wetten hat eine Mehrheit von 52 Prozent der Befragten noch niemals teilgenommen. Nach der repräsentativen Umfrage unter 2520 Erwachsenen in Deutschland spielen 12 Prozent regelmäßig, 19 Prozent gelegentlich und 17 Prozent selten Lotto oder Toto. An den Fernsehlotterien wie Glücksspirale oder Aktion Mensch beteiligen sich nur 1,6 Prozent regelmäßig und 6,4 Prozent gelegentlich. 73 Prozent gaben dafür noch keinen Cent aus. Auch Casinos wurden von 97 Prozent der Befragten noch niemals betreten. Pokern, Sportwetten oder Spielautomaten lassen um die 90 Prozent völlig kalt. Deutlich wurde bei der Untersuchung auch, dass Frauen ihr Geld weniger leichtfertig als Männer aufs Spiel setzen. Dabei trifft man in Spielcasinos, beim Pokern und bei Sportwetten Frauen am seltesten an. Quelle: https://www.n-tv.de/---------------------------------------------------------------------------------------------------- Die totale Prävention des Glücksspielstaatsvertrags ist also völlig überflüssig. Höchstens zwei Prozent befassen sich mit Sportwetten. Im Vergleich zu den Schäden durch die Landesbanken ist die Spielsucht durch Sportwetten nanomäßig marginal. Somit wird die Bevölkerung durch dieses Gesetz lediglich schikaniert.
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AG Rottenburg: Keine Strafbarkeit nach § 284 StGB für die Zeit ab dem 01.01.2008 Wie bereits am 30.09.2008 berichtet, hat das AG Rottenburg einen Angeklagten vom Vorwurf des § 284 StGB für die Zeit nach dem 01.01.2008 freigesprochen. Das AG Rottenburg führt dazu wie folgt wörtlich aus: "Nach Auffassung des Gerichts sprechen zwar erhebliche Argumente dagegen, dass der Glücksspielstaatsvertrag in seiner neuen Fassung die insoweit durchaus als streng zu bezeichnenden Vorgaben den EuGH und BVerfG einhält. Denn der neue Staatsvertrag normiert in seinem § 1 zwar das Ziel, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und das Glücksspielangebot zu begrenzen. In § 5 des Vertrages werden einschränkende Regelungen für Werbung festgelegt, in § 6 wird den Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen die Verpflichtung auferlegt, der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Auch ist in § 8 die Möglichkeit einer Spielersperre niedergelegt. Andererseits fehlen zum Einen konkrete Vorgaben für die Begrenzung der Zahl der Annahemstellen sowie gesetzlich geregelte wirksame Kontrollmechanismen. Auf diese Weise kommt der Staatsvertrag sowie die auf diesem basierenden Ausführungsgesetze nach Auffassung des Gerichts nicht der Verwirklichung seines bzw. ihres Ziels nach, einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichteten Glücksspielpolitik" (VG Freiburg, Urt. vom 16. April 2008, 1 K 2052/06). So gibt es wieder keine bezifferte Obergrenze für die Annahmestellen von staatlichen Sportwetten. Vielmehr bleibt es bei dem Konzept der schnellen Erreichbarkeit, indem die Wetten in Tabakläden o.ä. vermittelt werden. Im gesamten Bundesgebiet ist es für interessierte Wetter möglich, innerhalb von Minuten ein Wettbüro zu erreichen. Dies führt nach Ansicht des Gerichts nicht dazu, dass die potenziellen Wetter von neuerlichen Wetten abgehalten werden. Vielmehr lädt auch das derzeitige Konzept eher dazu ein, Wetten abzuschließen. Von einer Verhinderung der Wettsucht kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Hinsichtlich der Annahmepraxis der einzelnen Annahmestellen finden sich im Glücksspielstaatsvertrag ebenso wenig gesetzliche Vorgaben. In § 7 Abs. 2 des Staatsvertrages ist lediglich normiert, dass die Anforderung der §§ 4 Abs. 3, 5, 7 Glücksspielstaatsvertrag eingehalten werden müssen und dass Annahmestellen nicht in Spielhallen oder anderen Einrichtungen betrieben werden dürfen, die ihrem Charakter nach dem Ziel entgegenstünden, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen. Anderweitige Vorgaben hinsichtlich einer Einwirkung auf die Wettenden oder im Hinblick auf Suchtprävention werden nicht gemacht. Nach Auffassung des Gerichts hat der neue Glücksspielstaatsvertrag in keiner Weise zu einer Änderung der vor dem 01.01.2008 bestehenden Situation geführt, insbesondere ist es bei der sehr einfachen und ortsnahen Erreichbarkeit für den interessierten Kundenkreis geblieben. Auch Jugendliche und Kinder werden schnell und einfach mit dem Angebot des Monopolisten "oddset" bekannt gemacht. Ein merklicher Rückgang der Zahl der Annahmestellen hat nach Auffassung des Gerichts nicht stattgefunden. Auch wirbt der Monopolist weiter für seine Angebote. Zwar mag es sich dabei nicht um eine allzu aggressive Werbung handeln, jedoch geht die Außendarstellung weit über bloße Information hinaus. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es trotz der Änderung des Wortlautes des Glücksspielstaatsvertrages bei den Annahmestellen weder hinsichtlich deren Anzahl noch hinsichtlich deren Auftretens in der Öffentlichkeit gekommen ist. Auch ist es nach Auffassung des Gerichts noch nicht ersichtlich, dass unter dem Regime des neuen Glücksspielstaatsvertrages in der Öffentlichkeit weitergehender als bislang gegen Wettsucht vorgegangen wird. Damit ist der Glücksspielstaatsvertrag und das damit erneut errichtete Staatsmonopol weiterhin nicht darauf ausgerichtet, die Spieler vom Wetten abzuhalten, sondern es zielt vielmehr darauf ab, die aus dem System generierten Staatseinnahmen möglichst hoch zu halten." Gegen dieses Urteil hat die STA Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil wird unter www.vewu.de im Volltext veröffentlicht. Kontakt: Dieter Pawlik Rechtsanwalt 2. Vorstand vewu e.V. An der Raumfabrik 32 76227 Karlsruhe Tel.: 0721-46471600 Fax: 0721-46471620 E-Mail: pawlik@ra-pawlik.de ---------------------------------------------------------------- "Die Spieler vom Wetten abhalten" ist gut!
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