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Glücksspiel: Gericht kritisiert Berliner Gesetz

Privater Wettanbieter darf weitermachen

Das Verwaltungsgericht hat "erhebliche Zweifel" am Berliner Glücksspielgesetz geäußert. Es sei fraglich, ob das Gesetz mit der verfassungsrechtlichen Berufsfreiheit vereinbar sei, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Es sei ebenso fraglich, ob die neue rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem grundsätzlichen Ausschluss privater Anbieter an dem Ziel ausgerichtet sei, die Wettleidenschaft zu begrenzen und die Wettsucht zu bekämpfen. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert (Beschluss: VG 35 A 52.08).

Nach einer Eilentscheidung der Verwaltungsrichter darf ein privater Unternehmer nun vorläufig weiter Sportwetten in Berlin anbieten. Das Gericht monierte, dass die Entscheidung über Art und Zuschnitt der Sportwetten im Wesentlichen nicht in dem Gesetz selbst geregelt werde, sondern der Innenverwaltung überlassen sei.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber auf den Vertrieb von Sportwetten durch die Deutsche Klassenlotterie als dem staatlichen Monopolisten eingewirkt habe. Vielmehr werde trotz der Kritik des Bundesverfassungsgerichts an dem breit gefächerten Netz von Annahmestellen festgehalten, sodass Wetten in Berlin überall möglich seien. Außerdem sei Werbung in Zeitschriften und im Rundfunk weiter zulässig; Sportwetten würden in der Werbung als positiv bewertete Unterhaltung dargestellt. Zwar seien einige Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren vorgesehen, es fehle aber beispielsweise eine gesetzlich festgelegte Höchsteinsatzgrenze. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich. dpa

Quelle: https://www.morgenpost.de






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Verwaltungsgericht München gewährt erneut Vollstreckungsschutz gegen Untersagungsverfügung


von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Bayerische Verwaltungsgericht München (VG München) hat erneut einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz, diesmal gegen eine Untersagungsverfügung des Freistaats Bayern gewährt (Beschluss vom 7. April 2008, Az. M 16 08.1128). Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE ( www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann damit weiter Verträge über Sportwetten an einen privaten, in der EU staatlich zugelassenen privaten Buchmacher vermitteln. Wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 99 mitgeteilt, hatte das VG München kürzlich seine bisherige Linie geändert und gewährt nunmehr angesichts der als offen beurteilten Hauptsacheentscheidung Vermittlern mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats Vollstreckungsschutz.

In der Hauptsache ist nach Auffassung der VG München insbesondere zu klären, ob die neuen normativen Vorgaben durch den Glücksspielstaatsvertrag und das bayerische Ausführungsgesetz hierzu sowie die Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung den Anforderungen des EuGH an eine die Grundfreiheiten einschränkende "Glücksspielpolitik" entsprechen. Das Gericht hat zur Auflage gemacht, dass der Vermittler einen Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis stellt. Es sei für den Vermittler zumutbar, aber auch genügend, sich um eine entsprechende Erlaubnis zu bemühen und ggf. nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei

Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)

Tel: 089 / 64 91 11 - 75
Fax: 089 / 64 91 11 - 76
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Das Verwaltungsgericht Freiburg hebt Sportwettenuntersagungsverfügung des Landes Baden-Württemberg auf


Auch das Verwaltungsgericht Freiburg hat nunmehr seine Rechtsprechung zu Gunsten privater Sportwettenbetreiber geändert. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 16.04.2008 in einem von Herrn Rechtsanwalt Dieter Pawlik, Karlsruhe, geführten Verfahren eine Sportwettenuntersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe aufgehoben. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat somit als sechstes Gericht seine Rechtsprechung zu Gunsten privater Sportwettenbetreiber geändert. Es hält die neue, ab dem 01.01.2008, geltende Rechtslage für verfassungs- sowie europarechtswidrig. Die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor. Aus der mündlichen Verhandlung war jedoch zu entnehmen, dass das VG Freiburg, ähnlich wie bereits das Verwaltungsgericht Berlin im Beschluss vom 02. April 2008, massive Bedenken daran hat, dass das Land Baden-Württemberg mit seinem Ausführungsgesetz sowie die Länder mit dem Glücksspielstaatsvertrag die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Urteil vom 28.03.2006 genügend umgesetzt haben. Die Richter kritisierten in der mündlichen Verhandlung vor allem den Vertriebsweg. Der Gesetzgeber hätte in den neuen Regelungen inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie deren Vertriebsweg treffen müssen. Die Richter machten weiter deutlich, dass daraus wohl auch eine Europarechtswidrigkeit dieser Regelungen resultiere.

Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, werden diese auf der Homepage www.vewu.de im Volltext veröffentlicht.


Dieter Pawlik
Rechtsanwalt
2. Vorstand Vewu
Amalienbadstraße 36/Haus 32
76227 Karlsruhe
Tel: 0721/464716-00
Fax: 0721/464716-20
Mail: pawlik@ra-pawlik.de [Linked Image]





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Verwaltungsgericht Freiburg: Sportwettvermittlung an private Anbieter zulässig


Das Verwaltungsgericht Freiburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.04.2008 in mehreren Hauptsacheverfahren, darunter auch einem von der Rechtsanwaltskanzlei Bongers geführten Verfahren entschieden, dass die Sportwettvermittlung aus Baden-Württemberg an ein lizensiertes Unternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig ist, wobei die diesbezügliche Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe aufgehoben worden ist. Die schriftlichen Gründe liegen derzeit noch nicht vor. Ausweislich der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Freiburg aber erhebliche verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken geäußert, wobei insbesondere die Vertriebsstruktur des staatlichen Anbieters beanstandet worden ist. Am Vertrieb der Lotterien und Oddsetwetten durch das unverändert dichte Netz der Lottoannahmestellen habe sich seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 nichts verändert. Insoweit liege weiterhin ein tatsächliches wie auch rechtliches Regelungsdefizit im Rahmen des seit dem 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages vor. Das tatsächliche Regelungsdefizit im Zusammenhang mit den auch ermunternden und anreizenden Werbemaßnahmen der staatlichen Lotteriegesellschaft führten im Übrigen auch dazu, dass ein gemeinschaftswidriger Zustand bestehe, so dass unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Europarechts dies auch zur Unanwendbarkeit der Normen führen muss. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages seien daher sowohl unter verfassungsrechtlichen, als auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten derzeit nicht anwendbar.

Sobald die vollständige, schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, werden wir hierüber ergänzend berichten.

Besonders hervorzuheben ist, dass im vorliegenden Fall eine Entscheidung in einem Hauptsache-Klageverfahren ergangen ist. Damit ein hat ein weiteres Verwaltungsgericht nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages die Verfassungs- und Gemeinschaftswidrigkeit dieser Regelungen festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund dieses Hauptsacheurteils auch Eilrechtschutz zu Gunsten der Sportwettvermittlungsagenturen durch das Verwaltungsgericht Freiburg erteilt werden wird.

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Bongers

Rechtsanwalt Guido Bongers
Ludwigstr. 12
D - 61348 Bad Homburg

Tel: 0 61 72 / 10 14 01
Fax: 0 61 72 / 10 14 02
E-Mail: info@ra-bongers.de [Linked Image]





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Europarechtswidriges Sportwettmonopol nun auch nach VG Freiburg

Feststellungsklage ebenfalls stattgegeben

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteilen vom 16.04.2008 mehreren Klagen privater Wettannahmestellenbetreiber gegen Untersagungsverfügungen der baden-württembergischen Glücksspielaufsicht (Reg.-Präs. Karlsruhe) stattgegeben. In den beiden von der Sozietät Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Verfahren waren Wettannahmestellenbetreiber betroffen, die an Veranstalter im EU-Ausland vermitteln (Tipico Ltd, Happybet Sportwettten GmbH).

Die Urteile markieren zum einen eine Rechtsprechungswende nun auch beim VG Freiburg, das Eilanträge zuvor noch abgelehnt hatte.

Darüber hinaus mit einem der Urteile (1 K 2066/06) erstmalig u. a. auch einer Feststellungsklage unter der neuen Rechtslage stattgegeben worden. Die betroffene Happybet-Vermittlerin wird als berechtigt angesehen, ohne Erlaubnis einer baden-württembergischen Behörde Sportwetten zu feststehenden Gewinnqoten (ausgenommen Pferdewetten) an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln.

Konsequenzen hat dies naturgemäß insbesondere für die strafrechtliche Beurteilung. In Ermangelung einer Erlaubnismöglichkeit für EU-ausländische Veranstalter oder inländische Betreiber muß die Vermittlung an diese derzeit als legal beurteilt werden.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

Die Urteilsgründe selbst liegen noch nicht vor. Den Urteilen ging aber eine eingehende Bestandsaufnahme zur derzeitigen Rechtslage sowie zur Vertriebs- und Werbepraxis der Lotto/Toto Baden-Württemberg voraus. Die Kammer maß dabei erkennbar der Gestaltung des Vertriebsnetzes große Bedeutung bei. Es wurde deutlich, dass weder das Vertriebsnetz einschneidend gekürzt noch vor allem die Art des Vertriebs über der Allgemeinheit zugängliche Annahmestellen mit allen daraus erwachsenden Gefahren für den Jugendschutz geändert wurde.

Der Erörterung der Rechtslage in der mündlichen Verhandlung wird man entnehmen können, dass für die Kammer der Widerspruch zwischen dem auf eine Eindämmung der Glücksspielleidenschaft angelegten Zielen des Glücksspielstaatsvertrages einerseits und dem auf flächendeckenden an die Allgemeinheit gerichteten Vertrieb von Sportwetten andererseits und die Inkohärenzen der Regelungssysteme für den Wettmarkt (Pferderennwetten, andere Sportwetten; DDR-Buchmachererlaubnisse; Überlassung des Vertriebs an private auch im Monopolbetrieb) ausschlaggebend waren. Insoweit bleiben aber die Urteilsgründe abzuwarten.

Dr. Ronald Reichert [Linked Image]

Kontakt:
Redeker Sellner Dahs & Widmaier
Dr. Ronald Reichert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Mozartstraße 4-10
53115 Bonn






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bwin: Co-CEO rechnet mit Marktöffnung in den USA in den nächsten Jahren


Der börsenotierte Internet-Wettanbieter bwin will in den nächsten Jahren langsamer als bisher wachsen. Die Probleme 2006 hätten zu einer Strategieänderung geführt, sagte Vorstand Norbert Teufelberger am Donnerstag am Rande einer Konferenz zu "Responsible Gaming" in Brüssel zur APA. bwin könne nicht mehr "so aggressiv in Wachstum investieren", sondern müsse "auch Gewinne zeigen". "Das haben wir 2007 zart begonnen, würde ich sagen, und diesen Weg versuchen wir fortzusetzen: Das heisst Wachstum, aber mit Profitabilität", so Teufelberger.

Nach dem Verbot von Online-Glücksspiel in der Türkei im Vorjahr werde sich bwin dort nun um eine Lizenz bewerben, kündigte der Vorstand an. bwin habe sich - im Gegensatz zu anderen Unternehmen - an die Regeln gehalten und zurückgezogen. "Wir werden sehen, ob das dann auch so gesehen wird", sagte Teufelberger.

In den USA rechnet der bwin-Vorstand in "zwei bis drei Jahren" damit, dass der Markt für Online-Gaming wieder geöffnet wird. "Die Amerikaner sehen jetzt schon, dass sie einen Riesenfehler gemacht haben und das Geschäft jetzt völlig im Untergrund ist", betont Teufelberger, weil es unmöglich sei, solche Verbote im digitalen Zeitalter durchzusetzen.

Mit einem kürzlich eröffneten Büro in Peking und weiteren Aussenstellen in Buenos Aires und in Mexiko will bwin die Aktivitäten auf weitere Regionen ausweiten. In Südamerika habe man bereits zwei Lizenzen erworben. Noch sei allerdings nicht eindeutig abschätzbar, ab wann bwin das erwartete "grosse Marktpotenzial" in Südamerika und Asien ausschöpfen könne.

In der EU gebe es zwar Bewegung "in die richtige Richtung, aber sehr langsam", so Teufelberger mit Verweis auf die langsame Öffnung in Frankreich. Das Land plane bis Anfang 2010 eine "regulierte Öffnung" des Glücksspielmarktes. Insgesamt werde es aber noch "drei bis fünf Jahre" dauern, bis die Spielregeln und der Zugang für private Glücksspielanbieter in der EU endgültig geklärt sind; der britische Regulator geht laut Teufelberger sogar von fünf bis zehn Jahren aus.

bwin will auch in Österreich weiter Druck auf die Casinos Austria machen. Das Argument: Es sei nicht zulässig, nur Sportwetten für Private zu erlauben, alle anderen Glücksspiele aber den staatlichen Lottereien oder Casinos vorzubehalten, die sich gleichzeitig - erfolgreich - in anderen Ländern um Lizenzen bewerben. "Wir sind dabei die Argumente zu entwickeln und Druck zu machen, dass man uns reguliert", sagte Teufelberger. bwin sei bereit Steuern zu zahlen, "aber es muss ein klares Regelwerk geben". (APA)

Quelle: APA / Boerse-Express.om







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Verwaltungsgericht Berlin: Private Sportwetten im Land Berlin vorerst weiter zulässig






Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin darf ein privater Unternehmer vorläufig weiter Sportwetten im Land Berlin anbieten. Das Gericht ordnete jetzt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine durch das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erlassene Untersagungsverfügung an.

Hintergrund des Beschlusses ist das grundlegende Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01), mit dem es die damalige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols trotz ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit für eine Übergangszeit weiterhin für anwendbar erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert hatte, bis zum 31. Dezember 2007 die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten neu zu regeln. In einer Vielzahl von Fällen vor Ablauf dieser Übergangsfrist hatten das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass im Land Berlin die für die Übergangszeit geforderten tatsächlichen Mindestanforderungen erfüllt würden (vgl. Pressemitteilung Nr. 15/2006 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2006; sowie Pressemitteilung Nr. 38/2006 des OVG Berlin-Brandenburg vom 31. Oktober 2006).

Nach Ansicht der 35. Kammer des Gerichts stellt sich die Rechtslage nach Ablauf der Übergangsfrist nunmehr anders dar. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag der Länder und das Berliner Glücksspielgesetz mit der verfassungsrechtlichen Berufsfreiheit vereinbar seien. Es sei fraglich, ob die neue rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem grundsätzlichen Ausschluss privater Anbieter konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet sei, wie es die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erforderten.

(1) So werde die Entscheidung über Art und Zuschnitt der Sportwetten im Wesentlichen nicht im Gesetz selbst getroffen, sondern der Innenverwaltung in einem künftigen Erlaubnisverfahren überlassen.

(2) Auch sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber gestaltend auf den Vertrieb der Sportwetten durch die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) als dem staatlichen Monopolisten eingewirkt habe. Vielmehr werde trotz der Kritik des Bundesverfassungsgerichts an dem breit gefächerten Netz von Annahmestellen festgehalten, so dass die Möglichkeit zum Wetten auf Sportereignisse ein allerorts verfügbares Gut des täglichen Lebens bleibe. In Berlin bestehe weiterhin eine größere Dichte von Annahmestellen als diejenige, die vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden sei.

(3) Weiterhin fehle es an ausreichenden strukturellen Vorgaben zu einer Begrenzung der Werbung für die staatlicherseits angebotenen Sportwetten. So bleibe eine beträchtliche Zahl von Werbeträgern wie Zeitschriften und Rundfunk weiterhin zulässig, und es werde keine Abhilfe dagegen geschaffen, dass Sportwetten in der Werbung als positiv bewertete Unterhaltung dargestellt würden.

(4) Ferner bestünden erhebliche Zweifel, ob die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz ausreichend beachtet worden seien. So habe man zwar einige Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren vorgesehen, beispielsweise Aufklärungspflichten und Spielersperren. Gleichwohl fehle es weiterhin insbesondere an einer gesetzlich bestimmten wöchentlichen oder monatlichen Höchsteinsatzgrenze.

(5) Schließlich habe der Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols neben der allein erlaubten Zielsetzung von Bekämpfung und Kanalisierung der Spielsucht offenbar - wie u.a. die Debatte im Abgeordnetenhaus gezeigt habe - auch das vom Verfassungsgericht als unzulässig erachtete Hauptziel finanzieller Einnahmen verfolgt, um der DKLB die weitere Erfüllung ihre gemeinnützigen Aufgaben zu ermöglichen.

Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedurfte es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht, vielmehr bleibt diese ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem voraussichtlich zu klären sein wird, welche Maßnahmen das Land Berlin zur Bekämpfung der Spielleidenschaft in Bereichen mit besonderem Gefährdungspotential (wie bei Glücksspielautomaten und Casinospielen) ergriffen hat.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anfechtbar.

Beschluss der 35. Kammer vom 2. April 2008 – VG 35 A 52.08 –

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Deutscher Pokerbund startet Aktion "Gemeinsam für Poker"


Lisa Horn

Die Unsicherheit der Pokerbegeisterten in Deutschland ist groß, denn die gesetzliche Auslegung des neuen deutschen Glücksspielstaatsvertrages variiert von Bundesland zu Bundesland. Aus diesem Grund ruft der Deutsche Pokerbund alle Pokerspieler/innen Deutschlands zur Aktion "Gemeinsam für Poker" auf.

Ziel der Aktion ist es, den Gesetzgeber zu einer einheitlichen Regelung zu bewegen. Denn bis dato ist die Auslegung des neuen deutschen Glücksspielstaatsvertrages ein Chaos. Die Verantwortlichkeit der Deutung und Definition liegt nicht beim Bund, sondern bei den Ländern, und die interpretieren die neuen Gesetze sehr unterschiedlich. Das geht sogar soweit, dass Deutschland bei der EU um eine Fristverlängerung angesucht hat, um eine einheitliche Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegenüber der EU zustande zu bringen. Details dazu sind in unserem Artikel EU vs Deutschland - Fristverlängerung bis Juni nachzulesen.

Diese unterschiedlichen Auslegungen verunsichern den/die Pokerspieler/innen zusehends, kaum einer weiß mehr ob er/sie sich jetzt in seinem Bundesland strafbar macht oder nicht, oder sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt – ein unglücklicher Zustand.

Der Deutsche Pokerbund ist ein Informations- und Interessensportal für Pokerbegeisterte und finanziert sich nur durch Mitgliederbeiträge. Die Aktion "Gemeinsam für Poker" soll jetzt die Pokerspieler/innen Deutschlands, nach dem Vorbild der "Poker Players Alliance" in den USA, vereinigen. Denn nur als gemeinsame Lobby ist es möglich den Druck auf den Bund zu erhöhen und Anpassungen durchzusetzen. In drei Phasen will der Deutsche Pokerbund seine Ziele für die Pokergemeinde publik machen und politisches Interesse bewirken:

Phase 1 – die Unterschriftenliste:

Um ihr Vorhaben möglichst weit verbreiten zu können, ruft der Pokerbund alle Interessierten auf, sich ihrer Unterschriftenliste anzuschließen. Über die Email Adresse info@deutscherpokerbund.net kann diese angefordert werden und auch weitergeleitet werden bzw. an die Faxnummer +49 (0)9081/2901919 retourniert werden. Alle, die ihre Unterschrift geleistet haben werden auf einen Informationsverteiler gesetzt, der regelmäßig über die Schritte des Pokerbundes informiert.

Phase 2 – Die Petition:

Sind genug Unterschriften gesammelt, dann wird der Deutsche Pokerbund die Petition "Poker Pro" verfassen, die dem Bund übermittelt wird. Zeitgleich werden auch alle, die sich dieser Petition anschließen und unterschrieben haben, aufgefordert noch separat einen Brief an die Bundesregierung zu schicken. Eine Flut von Briefen soll für Aufmerksamkeit sorgen, sodass das Vorhaben des Deutschen Pokerbundes nicht mehr negiert werden kann und das öffentliche Interesse auf die Aktion gelenkt wird.

Phase 3 – Pool Bildung:

Aufruf zum Zusammenschluss von Vereinen und Clubs zu einer Interessensgemeinschaft. Das soll die Möglichkeit bieten einen gemeinsamen finanziellen Pool zu schaffen, der im Fall von rechtlichen Problemen dem jeweiligen Veranstalter eine Hilfe bietet.

Nach dem Prinzip "gemeinsam sind wir stark" hofft der Deutsche Pokerbund durch diese Aktion auf Veränderung. Das Beispiel der "Poker Players Alliance" in den USA zeigt bereits jetzt, wie wichtig Lobby-Arbeit ist, mehr als 1 Million Mitglieder sind bereits verzeichnet. In den letzten eineinhalb Jahren hat es die PPA geschafft, dass die Diskussion über geltende Gesetze voran getrieben wurde, dass Poker in der Politik überhaupt diskutiert wurde! Nach diesem Prinzip will nun auch der Deutsche Pokerbund verfahren.

Quelle: https://www.pokerspieleonline.de






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Fairer Online-Wettbewerb in Europa


Von Lilly Wolf

Letzte Woche fand vor dem Europa Parlament in Brüssel der "Responsible Gaming Day" statt. Wichtige Vertreter der Online-Gamingbranche forderten die EU einstimmig zur verstärkten Zusammenarbeit auf, um für Konsumenten mehr Schutz und Sicherheit im Glückspielbereich zu garantieren.

Der "Responsible Gaming Day" wurde angesetzt um Verantwortliche aus dem Bereich Glücksspiel und Wetten zusammenzubringen. Darunter Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter der slowenischen EU-Präsidentschaft, Regulatoren, Akademiker, Spielerverbände und Vertreter von privaten und staatlichen Glücksspiel Unternehmen. Sie alle hatten am 17. April 2008 die Möglichkeit ihre Ansichten vor dem Europa Parlament darzulegen und Informationen und Know How im Bereich Verantwortliches Spielen auszutauschen.

Die European Gaming & Betting Association (EGBA) hat es sich zum Ziel gesetzt, einen europaweiten fairen Wettbewerb für Online-Anbieter von Glücksspielen zu fördern. Europäische Konsumenten sollten das Recht haben, auf die Serviceleistungen aller in Europa lizenzierten und regulierten Online-Glücksspiel-Anbieter zuzugreifen, sofern diese in ihrem Herkunftsland rechtmäßig ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei sollten einzelne Staaten keine ungerechtfertigten Beschränkungen zum Schutz ihrer eigenen Monopolanbieter vornehmen dürfen. Die Mitglieder der EGBA erarbeiten und implementieren höchste Standards an unternehmerischer und sozialer Verantwortung und unterstützen die Entwicklung verhältnismäßiger und nicht diskriminierender regulatorischer Modelle.

Norbert Teufelberger, Vorsitzender der EGBA erklärte in seiner Begrüßungsrede: "Unabhängig davon, was wir unternehmen, wie viele Gesetze wir erlassen oder wie gut wir sind, keine Lösung wird optimal sein, solange sie nicht ganzheitlich ist und auf der Zusammenarbeit und dem Einsatz aller Beteiligten basiert."

Christofer Fjellner, MdEP (EPP-DE, Schweden) fügte hinzu, "Der Schlüssel zu den nationalen Märkten ist der Verbraucherschutz. Wird dieser als Argument eingesetzt, um Monopole zu schützen, enttäuscht man die Konsumenten."

Ein weiterer Diskussionsschwerpunkt im Tagesprogramm war der Minderjährigenschutz. Dazu meinte Poole, der Geschäftsführer von GamCare: "Wir müssen gemeinsam Verantwortung übernehmen, um Spielen bei Minderjährigen einzuschränken. Beständige Regulierung über nationale Rechtsgrenzen hinweg sowie Aufklärung sind ausschlaggebend, um in der gesamten Branche Antworten auf dieses Problem zu finden." Dieser Ansicht pflichtete Leon Thomas, Leiter der Abteilung Regulatory Compliance bei PartyGaming, bei: "Wir wollen Regierungen, die uns dabei helfen, den Konsumenten zu helfen."

Mehr Informationen finden Sie unter www.ResponsibleGamingDay.eu

Quelle: PokerSpieleOnline.de





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Das ganze Ausmaß der staatlichen Heuchelei


von Tippkönig

Beim Lesen der WirtschaftsWoche Nr. 14 vom 31.03.2008
ist mir das bewußt geworden.

Dazu Ausschnitte der Seiten 26 und 27 dieses Heftes zum Thema Finanzkrise:

... Wie Dealer haben die Banken einkommensschwache amerikanische Schuldner
mit günstigen Einstiegszinsen angefixt und ins Abenteuer Eigenheim gelockt.
Dann wurden die Risiken gehäckselt und gebündelt in sogenannte
"strukturierte Produkte" über die ganze Finanzwelt verstreut.
Diese Papiere wurden wieder und wieder tranchiert und neu gebündelt,
wieder und wieder weiterverkauft.

Jetzt steigen die Zinsen und viele können ihre Hypothek nicht mehr zahlen.
Neue Milliarden-Abschreibungen, neue Beinahe-Pleiten, neue Rettungsaktionen
werden folgen. So droht das gigantische Kartenhaus, das auf dem
bröckligen Fundament des US-Immobilienmarkts errichtet wurde,
weiter in sich zusammenzufallen.

Um eine neue Weltwirtschaftskrise zu verhindern, hält Ökonom Roubini daher
noch viel radikalere Eingriffe des Staates für nötig.
Er fordert einen Regierungsplan zum Aufkauf von Hypotheken -
Hunderte Milliarden, vielleicht sogar mehrere Billionen Dollar
sollte die US-Regierung seiner Ansicht nach dafür in die Hand nehmen.

Tatsächlich sollen die wichtigsten Notenbanken der Welt schon an
einem derartigen Plan arbeiten, berichtete jedenfalls die "Financial Times".
Die kritischen Papiere, die jetzt wie Blei auf den Bilanzen der Banken lasten,
könnten aufgekauft und mit einer sogenannten Bad Bank gebündelt werden, hieß es.
Genaueres drang nicht nach draußen. Die EZB hüllt sich im Schweigen.
"Kein Kommentar", heißt es dort. Auch in Berlin gibt man sich zugeknöpft.

Mit gutem Grund. Stärker noch als alle bisherigen Rettungsaktionen
würde eine solche Bad Bank die verantwortungslosen Zocker in den Banktürmen
dazu einladen, künftig noch leichtfertiger vorzugehen, nach dem Motto:

Wenn es schiefgeht, haut uns der Staat schon raus. ...



Auf der gegenüberliegenden Seite 27 werden die für die Staats- und Landesbanken
mit ihren Milliarden-Verlusten auch verantwortlichen Spitzenpolitiker aufgeführt.
Es handelt sich hierbei um Repräsentanten der gleichen Parteien,
welche den Glücksspielstaatsvertrag propagiert und gesetzlich geregelt haben.

Vorab zum besseren Verständnis:

1 Milliarde Euro = 1.000 Millionen Euro




Nichts gemerkt


BayernLB

Erwin Huber ( CSU ), ist bayrischer Finanzminister und CSU-Vorsitzender.
Als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates überwacht
er auch die BayernLB. Deren Belastungen aus der Finanzkrise belaufen
sich nach Unternehmensangaben auf 1,9 Milliarden Euro.
Die Ratingagentur Moody`s befürchtet eine Verdopplung der Risiken
und rechnet mit Abschreibungen von vier Milliarden Euro.



WestLB

Im Aufsichtsrat der Düsseldorfer WestLB sitzen unter anderem
Helmut Linssen ( CDU ), Finanzminister von Nordrhein-Westfalen,
und Gerhard Langemeyer ( SPD ), Oberbürgermeister von Dortmund.
Die Bank geriet in herbe Schwierigkeiten und benötigt nun eine
Finanzspritze von zwei Milliarden Euro.
Außerdem muss das Land Nordrhein-Westfalen Risiken in Höhe von
weiteren drei Milliarden Euro absichern.



IKB Deutsche Industriebank

Jörg Asmussen ( SPD ), Ministerialdirektor im Bundesfinanzministerium,
vertritt Bundesfinanzminister Peer Steinbrück im Aufsichtsrat der IKB.
Die Bank, die inzwischen zu 43,4 Prozent der staatlichen KfW gehört,
benötigte infolge ihrer riskanten Subprime-Geschäfte Unterstützung
von anderen Banken, der KfW und dem Bund in Höhe von insgesamt 8,5 Milliarden Euro.



HSH Nordbank

Michael Freytag ( CDU ), Finanzsenator in Hamburg, und
Rainer Wiegard ( CDU ), Finanzminister in Schleswig-Holstein,
sitzen im Aufsichtsrat der HSH Nordbank. Die Belastungen aus der
Finanzkrise: stattliche 1,45 Milliarden Euro.




Landesbank Baden-Württemberg

Stefan Mappus ( CDU ), Fraktionschef in Baden-Württemberg,
beaufsichtigte als stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender
Deutschlands größte Landesbank, die LBBW. Sie musste Abschreibungen
in Höhe von 1,1 Milliarden Euro hinnehmen.




Sachsen LB

Der ehemalige sächsische Finanzminister Horst Metz ( CDU ) war Vorsitzender
des Verwaltungsrats der Sachsen LB und nahm nach der Beinahe-Pleite
seinen Hut. Jetzt prüft ein Untersuchungsausschuss die Rolle des
Ministerpräsidenten Georg Milbradt und des früheren Finanzministers
und heutigen Kanzleramtsministers Thomas de Mazière ( beide CDU ).



Ich denke, diese Liste könnte noch fortgesetzt werden...

Es kann also konstatiert werden, dass in den oben genannten Banken
unter Länderaufsicht ganze Abteilungen mit spielsüchtigen Zockern sitzen,
die dafür bezahlt werden, dass sie Milliarden an Steuergeldern verbrennen.

Von einer Bestrafung dieser Totalversager in den Banken habe ich
noch nichts gehört oder gelesen.

Parallel zur Unterstützung der Bankzocker verabschieden jedoch
die Länder den Glücksspielstaatsvertrag, der echtes Zocken im
Internet schlicht verbietet. Als Begründung wird angeführt, dass
Spielsüchtige dem Staat zur Last fallen könnten.


Ich komme locker auf wegen Verletzung der Aufsichtspflicht durch oben genannte Politiker
verursachte Schäden von mehr als 10.000 Millionen Euro!



Mit diesen Geldern wäre eine vielfach größere Förderung des Sports als
durch wegen dem Glücksspielstaatsvertrag schwindende Fördermittel
von Toto/Lotto möglich gewesen!


Angesichts dieser Realität erkannten die Gesetzesmacher immerhin,
dass bei einer solchen Heuchelei die Bestrafung von Internetspielern
nicht opportun wäre, nahmen die Sanktionen aus dem Strafgesetzbuch heraus
und regelten sie vorab im § 17 des Glücksspielstaatsvertrags.

Dort im Strafkatalog sind die Spieler nicht zu finden.



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Glücksspiel: Das Land als Verlierer?


Kiel – Die Schleswig-Holsteiner haben offenbar die Lust am Glücksspiel verloren. Wie das Innenministerium mitteilte, sind die Umsätze im ersten Quartal des Jahres geradezu eingebrochen. Damit gehen auch die Einnahmen des Landes zurück, das mit diesem Geld Sport-, Kultur- und Jugendprojekte fördert.

Für den FDP-Fraktionsvorsitzenden Wolfgang Kubicki ist es eine „finanzielle Katastrophe“. Und die Gründe liegen für ihn auf der Hand: Der Anfang des Jahres in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag, insbesondere das „absurde Berufsverbot“ für gewerbliche Spielevermittler, habe sich dramatisch auf die Umsatzentwicklung im Glücksspiel ausgewirkt. Wie die Antwort auf eine Kleine Anfrage des Liberalen zeigt, sanken die Umsätze seit Anfang Januar um rund acht Millionen Euro.

Einbußen gab es durch die Bank weg, am stärksten betroffen war allerdings Oddset mit einem Minus von bis zu 50 Prozent. Bei der Keno-Wette waren es 30 Prozent. Und auch das klassische Lotto-Spiel zählt mit einem Umsatzrückgang von elf Prozent gegenüber dem Vorjahr zu den Verlierern. Als Hauptgrund nennt das Ministerium die Tatsache, dass von den gewerblichen Spielevermittlern 65 Prozent weniger Umsätze an NordwestLotto vermittelt wurden.

Schlechte Karten hatten aber auch die Spielbanken. Laut Ministerium gingen die Bruttospielerträge in den ersten drei Monaten um knapp zehn Prozent zurück. Das gesetzliche Rauchverbot dürfte diese Entwicklung „maßgeblich beeinflusst haben“, hieß es zur Erklärung.

Der Schwarze Peter könnte am Ende beim Finanzminister landen. Denn über die Konzessionsabgabe profitiert auch das Land von der Spiellust der Bürger. Knapp 68 Millionen Euro kamen im vergangenen Jahr aus diesem Topf. Die Spielbankabgabe machte weitere 18 Millionen Euro aus. Gewinner sind dabei vor allem die Bereiche Sport, Jugend und Kultur, die mit den Erlösen aus den Spielerträgen gefördert werden. Setzt sich der Abwärtstrend fort, wird mit Ausfällen in Millionenhöhe gerechnet, die entweder die Förderempfänger oder der Landeshaushalt zu spüren bekommen. Beispiel: Allein für die Sportförderung ist ein Anteil von acht Prozent vorgesehen, mindestens aber 6,3 Millionen Euro. Wird die garantierte Summe also nicht durch die Spielerträge erreicht, muss das Land den Rest zuschießen.

In den Regierungsfraktionen stieß die Nachricht auf ein geteiltes Echo. „Nun tritt das ein, was wir befürchtet haben“, erklärte der CDU-Abgeordnete Hans-Jörn Arp, der vehement gegen den Staatsvertrag gekämpft hatte. Der SPD-Finanzpolitiker Günter Neugebauer reagierte dagegen gelassen. Ausschlaggebend für die Entwicklung sei die von allen Bundesländern gewollte Bekämpfung der Spielsucht und nicht zuletzt die gestiegenen Lebensmittel- und Energiepreise. Er empfahl, die nächsten Quartale abzuwarten.

Von Bodo Stade


Quelle


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Der Heuchler von der SPD geht immer noch mit dem Märchen von der
Spielsuchtbekämpfung hausieren. vogel

Währenddessen darf sich die Spielsucht vor idiotischen Automaten weiter austoben. :traurig:

Der Protest der Spieler wird mit Lebensmittelpreisen kaschiert. doh










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Großbritannien verleiht Online-Sportwettenanbieter Betfair höchsten Wirtschaftspreis


Deutschland streitet noch über Zulassung privater Anbieter, Großbritannien prämiert bereits deren gesellschaftlichen Beitrag.
Während in Deutschland noch über die Zulässigkeit privater Wettanbieter gestritten wird, werden diese Unternehmen in Großbritannien für ihren Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg des Landes ausgezeichnet. Jetzt hat Betfair.com, die weltweit größte Online-Wettbörse, zum bereits zweiten Mal den renommiertesten Wirtschaftspreis des Königreichs gewonnen, den Queen's Award.
Der Preis wird Betfair von der Queen auf Vorschlag des Premierministers hin in der Kategorie "International Trade" verliehen. Den ersten Preis hatte das Unternehmen 2003 in der Kategorie "Innovation" gewonnen - für sein neuartiges Geschäftsmodell einer Online-Wettbörse, die bessere Angebote für Kunden sowie größere Sicherheit in den Wettmarkt brachte.

Seitdem ist Betfair stark gewachsen. Hatte die Wettbörse 2003 noch 100.000 Kunden mit acht Prozent internationalem Anteil sind es heute über eine Million Kunden, von denen über 40 Prozent aus dem Ausland stammen.

David Yu, CEO von Betfair: "Schon als wir 2003 unseren ersten Preis gewannen, wusste unser Mitgründer und Chairman Edward Wray, dass das Unternehmen seine Innovation nun auf die internationale Bühne heben werde. Fünf Jahre später ist der Preis "International Trade" Anerkennung für unsere Anstrengungen, dieses Ziel zu erreichen."

Dr. Peter Reinhardt, Head of Central European Markets bei Betfair und auch zuständig für den deutschsprachigen Markt: "Dass Betfair den Queen's Award schon zum zweiten Mal gewonnen hat, ist der beste Beleg dafür, dass Betfairs Bemühen um Seriosität und sozial verantwortliches Handeln bei Regierungen und Behörden Anerkennung findet. Der Queen's Award zeigt auch, dass nicht alle privaten Wettanbieter zweifelhafte Hinterhofunternehmen, sondern zum Teil seriöse Großunternehmen in einer global-vernetzten Ökonomie sind. Wir hoffen, dass bald auch in Deutschland Politiker und Behörden den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beitrag, den solche Wettunternehmen leisten können, endlich anerkennen."

Mit dem Queen's Award "International Trade" befindet sich Betfair in bester Gesellschaft. Zuletzt gewannen den Preis Unternehmen wie Rolls Royce, James Dyson oder Aston Martin.


Queen's Awards

Die Queen's Awards for Enterprise sind die renommiertesten Auszeichnungen für Geschäftsleistungen in Großbritannien. Sie sind eine Anerkennung und Belohnung für hervorragende Leistungen britischer Unternehmen. Die Auszeichnungen werden jedes Jahr von Königin Elisabeth II. an ihrem Geburtstag, dem 21 April, auf Rat des Premierministers verliehen. Dieser stützt sich dabei auf ein Beratungsgremium, dem Vertreter aus Politik, Industrie, Handel und Arbeitnehmerverbänden angehören. Den Gewinnern werden besondere Ehrungen wie ein persönlicher Empfang der Königin im Buckingham Palace zuteil. Ausgezeichnet wurden bereits namhafte britische Unternehmen wie Rolls Royce, Aston Martin oder GlaxoSmithKline.

Die Gewinner werden in drei Kategorien ermittelt:
- - In der Kategorie "International Trade" werden Unternehmen mit großem Wachstum außerhalb Großbritanniens gewürdigt.
- - Die Kategorie "Innovation" zeichnet Unternehmen für besonders innovative Produkte oder Dienstleistungen aus.
- - In der Kategorie "Sustainable Development" werden Unternehmen gewürdigt, deren Geschäftsmodell von Nachhaltigkeit hinsichtlich ökonomischer, ökologischer oder sozialer Aspekte geprägt ist.

Kontakt für die Presse:
Pressebüro Betfair in Deutschland
Tel.: 030 288 76 131
Fax: 030 288 76 111
felix.poetschke@wbpr.de


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Dabei heißt es, die englische Regierung bevormunde ihre Bevölkerung - was werden wir dann erst... warum








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Gericht verbietet Werbung für Lotto-Jackpot



Zum ersten Mal hat ein deutsches Gericht nach einem Bericht der Tageszeitung "Die Welt" die Werbung für Lotto-Jackpots verboten.

Das Oberlandesgericht München habe staatlichen Lottofirmen in Bayern per einstweiliger Verfügung untersagt, mit Aufstellern vor Geschäften und in Zeitungsanzeigen auf ihre millionenschweren Jackpots hinzuweisen, berichtet die Zeitung (Samstag-Ausgabe).

Die Werbung verstoße nach Auffassung des Gerichts gegen den am 1. Jänner in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag. Die einstweilige Verfügung werde den Lottogesellschaften in der kommenden Woche zugehen.

Das Urteil gehe auf eine Klage der Wettbewerbszentrale zurück, die sich nach eigener Aussage als Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft gegen den unlauteren Wettbewerb versteht. "Die Entscheidung hat Vorbildwirkung für ganz Deutschland", sagte Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale der Zeitung.

Quelle: https://www.orf.at

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Roulette-Kugel rollt bald im Internet

Spielbanken Niedersachsen gewinnen Prozess gegen das Land und wollen ein Online-Casino eröffnen

Von Christin Schlieszus

HANNOVER. Die "Spielbanken Niedersachsen GmbH" darf ein Online-Casino einrichten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in letzter Instanz entschieden. Das Internet-Casino ist das Einzige seiner Art in Deutschland – starten wird es voraussichtlich im Mai.

Das Urteil ist rechtskräftig: Niedersachsen muss ein Online-Casino zulassen, ein entsprechendes Verbot ist nicht zulässig. Die vom Land angestrebte Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover ließen die Lüneburger Richter nicht zu. Damit steht der Eröffnung des ersten niedersächsischen Internet-Casinos unter staatlicher Aufsicht durch die "Spielbanken Niedersachsen GmbH" nichts mehr im Wege.

Im Internet gibt es derzeit noch eine Spaß-Version

Derzeit läuft auf der Internet-Seite der Spielbanken bei sämtlichen Tisch-, Karten- und Videospielen noch die sogenannte "Spaß-Version" über den Bildschirm – gezockt wurde bisher zum reinen Vergnügen. Doch das wird sich mit dem programmierten Online-Casino bald ändern, denn dann geht es um realen Geld-Einsatz. Der beginnt etwa bei einem Cent für die Spielautomaten, an der Roulettescheibe muss mindestens ein Euro gesetzt werden. "Wir werden unverzüglich mit den Startvorbereitungen beginnen", sagt Unternehmenssprecherin Karen Krüger. "Darauf haben wir sehr lange gewartet."

Rückblick: Im Februar 2007 hatte das Land Niedersachsen – entgegen früherer Zusagen – die Einrichtung des geplanten Internet-Casinos untersagt. Berufen hatte man sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Richter hatten in der sogenannten "Sportwetten-Entscheidung" 2006 den Staat aufgefordert, die Spielsucht konsequenter zu bekämpfen. Andernfalls sei das staatliche Wettmonopol nicht aufrecht zu erhalten.

Das Verwaltungsgericht Hannover sah dieses Urteil jedoch nicht als generelles Verbot von Online-Casinos an. Die Spielbanken Niedersachsen hätten glaubhaft gemacht, das sie bei ihrem Casino ausreichend Vorkehrungen in den Bereichen Sicherheit, Jugendschutz und Suchtprävention treffen werden. Das wurde nun vom Oberverwaltungsgericht bestätigt.

"Mit dem, was wir anbieten, tragen wir zugleich eine besondere Verantwortung", betont Krüger. "Der Staat bietet Glücksspiel an, damit es einen fairen und sicheren Ablauf gibt." Es sei daher sehr wichtig, eine Alternative zu den illegalen Angeboten im Netz zu gestalten. Denn die Realität des Internets sei nicht rückgängig zu machen. "Nur mit einem regulierten Spielangebot können wir unserem Auftrag nachkommen", so die Sprecherin.

Zu den Maßnahmen des Jugendschutzes gehören etwa eine Schufa-Identitätsprüfung, die Minderjährigen den Zugang verwehrt. Auch sind Transaktionen nur per Online-Überweisung oder Kreditkarte möglich.

Auszahlungen fließen ausschließlich auf ein Bankkonto, dessen Inhaber mit dem Namen des Registrierten übereinstimmen muss. Vorkehrungen zur Suchtprävention sind beispielsweise eine Einzahlungsgrenze von 500 Euro für jeden Spieler pro Woche. Bereits in einer Spielbank gesperrte Spieler erhalten keinen Zutritt zum Online-Casino. Spielberechtigt sind nur Einwohner aus Niedersachsen.

Finanzministerium prüft Jugendschutz

Manfred Rabes, Geschäftsführer der "Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen" in Hannover, sieht das Online-Casino hingegen kritisch: "Der Spieler bleibt anonym, sein geistiger Zustand ist nicht bekannt."

Rabes bezweifelt zudem, dass die Sicherheitsmaßnahmen vollständig greifen können: "Es gibt immer Lücken, das Ganze ist nicht ausnahmslos kontrollierbar."

Inzwischen ist der Gerichtsbeschluss dem zuständigen Finanzministerium zugestellt worden, wie Pressesprecherin Birgit Diers bestätigt. Überprüft werden dort die tatsächlichen Spielangebote auf Sicherheitsstandards und Jugendschutz.


FAKTEN:

Zehn staatlich konzessionierte Casinos betreibt die "Spielbanken Niedersachsen GmbH", unter anderem in Wolfsburg, Bad Harzburg und Hannover.

Der Bruttospielertrag der Spielbanken lag 2007 bei rund 93 Millionen Euro. 70 Prozent davon flossen in den Landeshaushalt. Der Gewinn der Spielbanken betrug 635 000 Euro.

Gegründet wurde die "Hannoversche Spielbanken GmbH" 1987.

Die "Casinos Austria International" , die weltweit 75 Casinos betreibt, kaufte 2005 die "Spielbanken Niedersachsen GmbH" für 90 Millionen Euro vom Land.

Quelle




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Spielhallen auf dem Vormarsch

Der Sog wird immer größer

Dortmund, 29.04.2008, Björn Goldmann

Dortmund. Sie blinken, sie summen und sie versprechen Bares. Spielhallen, in denen Geldspielautomaten aufgereiht auf die Einsätze der Kundschaft warten, sind auf dem Vormarsch.

Das Projekt ist ehrgeizig, aber nicht einzigartig: An der Bornstraße soll bald eine „Daddelhalle” mit 96 Spielautomaten auf insgesamt 1152 qm entstehen (die WAZ berichtete). „Derzeit haben wir rund 180 Spielhallen in Dortmund gezählt. Doch diese Zahl verändert sich täglich”, sagt Bernhard Tibura, Leiter der Gewerbeabteilung des Ordnungsamtes.

„Ich hatte in meinem Leben nie viel auf die Reihe bekommen. Als dann der Automat plötzlich blinkte und das Geld ausspuckte, fühlte ich mich wie der King.”

Immer wieder sprießen neue Spielhallen wie Pilze aus dem Boden. „Die Tendenz ist eher steigend. Heutzutage werden richtige Komplexe gebaut, Spielhallen werden immer aufwendiger gestaltet”, sagt Tibura. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer – Stadt und Land erhalten einen nicht unbeträchtlichen Teil des Gewinns.

„Ich brauchte das Spielen, diese Ausschüttung der Glücksgefühle. Denn im Leben war alles kacke. Für mich war es einfach nicht wichtig, dass ich für 100 DM Gewinn vorher 300 DM verbraten hatte.”

Doch nicht in jeder leerstehenden Immobilie darf eine Spielhalle eingerichtet werden. Erst muss das Bauordnungsamt eine Genehmigung ausstellen, bevor das Ordnungsamt das gewerberechtliche Okay erteilt. Tibura: „Der Antragsteller muss unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis vorlegen können.”

„Meine Frau wollte unbedingt ein Kind. Ich nicht. Trotzdem habe ich mich gefügt. Als das Kind kam, wurde mir die Verantwortung für die Familie zuviel. Meine Ängste habe ich im Glücksspiel ertränkt.” Im Stadtzentrum und entlang der Hauptverkehrsstraßen siedeln sich die Spielhallen vermehrt an. Da sie als Vergnügungsstätten gelten, dürfen sie bis 1 Uhr morgens geöffnet bleiben. „Man kann sogar Ausnahmen zulassen, wenn ein öffentliches Bedürfnis vorherrscht”, erklärt Tibura. Spieldauer und Höchsteinsatz der Geldspielgeräte sind gesetzlich in der Spielverordnung geregelt und sollen die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten begrenzen.

„Klar, mein familiäres Umfeld hat den Zeigefinger gehoben und versucht, mich vom Spielen abzuhalten. Aber wenn man selbst nicht aufhören will, dann hört man auch nicht auf!”

Die eingeschobenen Zitate entstammen einem WAZ-Gespräch mit einem ehemaligen Spielsüchtigen. Der heute 45-Jährige besucht einmal pro Woche die Selbsthilfegruppe "Süchtige Spieler".


Quelle mit Kommentaren








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Lottoumsätze gehen stark zurück


Quartalszahlen belegen: Länder verlieren durch Glücksspielstaatsvertrag massiv Einnahmen
Mittelfristiger Umsatzrückgang von 20 Prozent

Hamburg, 29. April 2008 – Die Lottoumsätze gehen durch den seit Januar geltenden Glücksspielstaatsvertrag bundesweit deutlich zurück. Das belegen die Quartalszahlen mehrerer Lottogesellschaften. So verzeichnet Schleswig-Holstein bei "Oddset" – der "legalen Sportwette" – einen Umsatzrückgang von rund 50 Prozent und bei Keno von etwa 30 Prozent. Andere Bundesländer wie Niedersachsen mussten in den ersten 15 Wochen dieses Jahres ähnlich 'signifikante und nicht aufholbare' Rückgänge hinnehmen. Das Minus von 11 Prozent beim traditionellen Lotto mutet dagegen vergleichsweise harmlos an.

In Euro und Cent ausgedrückt sind aber gerade diese Lotto-Zahlen dramatisch, denn "Lotto 6 aus 49" ist das weitaus umsatzstärkste Glücksspiel in Deutschland. Hochgerechnet auf den bundesweiten Lottoumsatz von deutlich über 5 Mrd. Euro bedeuten die 11 Prozent ein Minus von rund einer halben Milliarde. Das Geld fehlt nicht nur den Landeshaushalten, sondern vor allem Sport, Wohlfahrt und Kultur. "Und das ist noch lange nicht das Ende der Fahnenstange", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Wenn der rechtswidrige Glücksspielstaatsvertrag weiter durchgedrückt wird, werden den Bundesländern schon bald jährlich mehr als 1 Milliarde Euro fehlen."

Vor allem massive Werbe- und Vertriebsbeschränkungen sind die Ursachen für die Einbrüche, die das unabhängige ifo-institut bereits Ende 2006 in einer umfassenden Glücksspiel-Studie vorhergesagt hatte. Die Lottoeinnahmen würden laut den Wirtschaftsforschern durch den vorliegenden Staatsvertrag nicht etwa gesichert, sondern deutlich sinken. In Folge würden sich rund 350 Millionen Euro weniger Lotteriesteuer und ca. 500 Millionen Euro weniger Zweckerträge ergeben sowie 500 Millionen Euro Fördergelder für Sport, Wohlfahrt und Kultur fehlen.

"Sollte Ende des Jahres das Online-Lotto eingestellt und die traditionsreiche gewerbliche Spielvermittlung im Internet verboten werden, wäre die finanzielle Katastrophe für die Länder ebenso besiegelt wie auch für zahlreiche Sportvereine, die von den Lottogeldern gefördert werden," so Faber. Die Verfassungs‑ und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrages ist nicht nur durch die Europäische Kommission, sondern seit Jahresanfang auch durch mehr als ein Dutzend deutscher Verwaltungsgerichte bestätigt worden. Der Deutsche Lottoverband appelliert daher an die Länder, Lotto nicht weiter zugrunde zu richten und für eine schnelle Neuregelung des Glücksspielrechts zu sorgen.

Pressekontakt:
André Jütting
040 – 89 00 39 69
ajuetting@deutscherlottoverband.de



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Wenn Faber aufhört, tippe ich auch kein Lotto mehr. coffee



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Europäischer Gerichtshof verhandelt Sponsoring durch Buchmacher bwin


von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Große Kammer des EuGH hat am Dienstag, den 29. April 2008, die Rechtssache C-42/07 (Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Baw International) verhandelt. Maßgeblich geht es bei diesem Verfahren um den freien Dienstleistungsverkehr bei Sportwetten. Ein portugiesisches Gericht hatte hierzu Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Kernpunkte: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto (Portugal) - Auslegung der Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG - Nationale Regelung, die das Recht, Glücksspiele und Lotterien zu betreiben, exklusiv einer bestimmten Einrichtung vorbehält und die Veranstaltung, Förderung und Annahme von Sportwetten, auch über Internet, als Ordnungswidrigkeit qualifiziert - Verbot gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das Wetten und Lotterien online betreibt, diese Wetten und Lotterien über Internet zu fördern, zu veranstalten und kommerziell zu betreiben und den Gewinnern die Gewinne zur Verfügung zu stellen

Klägerinnen in dem Ausgangsverfahren sind die portugiesische Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P), und Baw International Ltd (ein zum bwin-Konzern gehörender Buchmacher). Beklagter ist das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa. Der bisherige Monopolanbieter Santa Casa hatte versucht, einen Sponsorenvertrag des Buchmachers mit der Fußballliga (mit einem Wert von bis zu 10 Millionen EUR über die nächsten vier Jahre) für unwirksam erklären zu lassen. Dagegen wandten sich die Vertragspartner und beriefen sich insbesondere auf Europarecht (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 79).

Das Gericht aus Porto legte dem EuGH folgende Vorlagefragen vor:

1. Stellt die Exklusivregelung zugunsten von Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, wenn sie auf Baw International Ltd, d. h. einen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, niedergelassen ist und keine Betriebsstätte in Portugal hat, angewandt wird, eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs unter Verstoß gegen die Grundsätze der Dienstleistungs-, der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß den Art. 49, 43 und 56 des EG-Vertrags dar?

2. Stehen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die erwähnten Grundsätze einer nationalen Regelung wie der hier fraglichen entgegen, die hinsichtlich des kommerziellen Betriebs von Lotterien und Wetten einerseits eine Exklusivregelung zugunsten einer einzigen Einrichtung errichtet und diese Regelung andererseits auf das "gesamte Staatsgebiet einschließlich … des Internets" ausdehnt?

Zum einen ist interessant, dass der EuGH nunmehr auch die Kapitalverkehrfreiheit bei dem binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten zu entscheiden hat, da zahlreiche Mitgliedstaaten Zahlungsflüsse an Buchmacher und Glücksspielanbieter einschränken oder gar ganz verbieten wollen. Zum anderen bezieht sich die zweite Vorlagefrage ausdrücklich auf das Angebot über das Internet. Mehrere Mitgliedstaaten versuchen, dass Online-Angebot von Sportwetten durch in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Buchmacher zu verhindern. Dies sieht in Deutschland der Glücksspielstaatsvertrag und die dazu erlassenen Ausführungsgesetze der Länder vor.

Zum gleichen Sachverhalt liegt dem EuGH inzwischen eine weitere Vorlage vor (Santa Casa da Misericórdia de Lisboa / Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), Baw International Ltd und Betandwin.com Interactive Entertainment, Rechtssache C-55/08).

Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei

Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)

Tel: 089 / 64 91 11 - 75
Fax: 089 / 64 91 11 - 76
E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de [Linked Image]




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Verwaltungsgericht Trier zu privaten Sportwettenvermittlern: Generelles Verbot derzeit nicht rechtmäßig


Weil die verfassungs- und europarechtliche Rechtmäßigkeit des auch nach dem neuen Glücksspielrecht in Rheinland-Pfalz fortbestehenden Privatmonopols der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH fraglich ist, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 28. April 2008 die Vollziehbarkeit einer Verfügung der ADD gestoppt, mit der einem privaten Sportwettenvermittler in Trier die Annahme und Vermittlung von Sportwetten aller Anbieter untersagt worden ist.

Um dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren gerecht zu werden, erging die Anordnung allerdings unter Auflagen. Danach sind Internetsportwetten sowie die Annahme und Vermittlung von Sportwetten an Minderjährige, erkennbar Spielsuchtgefährdete und Überschuldete verboten.

Zur Begründung der Entscheidung führten die Richter aus, entscheidend sei der Umstand, dass - anders als in den anderen Bundesländern - in Rheinland-Pfalz bis zum heutigen Zeitpunkt kein staatliches Wettmonopol geschaffen werden konnte. Ein solches Monopol könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in rechtlich zulässiger Weise errichtet werden, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet sei. Mit einer 51%-igen Übernahme der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH habe das Land zwar beabsichtigt, ein staatliches Glücksspielmonopol einzurichten; das Bundeskartellamt habe diesen Zusammenschluss jedoch untersagt. Demnach sei es in Rheinland-Pfalz derzeit so, dass eine Aufgabe, die an sich nach dem Willen des Gesetzgebers unter maßgeblicher Beherrschung des Landes wahrgenommen werden solle, tatsächlich von einem privaten Unternehmen ausgeübt werde. Dies geschehe zudem ohne Ausschreibung. Die Rechte des Antragstellers aus Artikel 12 des Grundgesetzes und Artikel 49 des EG-Vertrages dürften durch ein auf dieser Basis geschaffenes bzw. aufrechterhaltenes Monopol eines Privaten jedoch nicht eingeschränkt werden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier , Beschluss vom 28. April 2008, Az.: 1 L 240/08.TR






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Dänemark steht kurz vor der Aufhebung seines Online-Glücksspiel-Monopols


Lisa Horn

Unter dem Druck der Europäischen Union beginnt das dänische Online-Glücksspiel-Monopol zu bröckeln. Nach jüngsten Medienberichten, scheint es fast so, als ob Dänemark seine Haltung gegenüber Internet-Gambling ändern würde.

Der dänische Minister für Steuern, Kristian Jensen, hat bei einem Radiosender verlautbart, dass die Regierung eine Reformierung des Online-Glücksspiels plane. Diese gesetzliche Neugestaltung würde es nicht-staatlichen Unternehmen gestatten, über Lizensierungen ihre Online-Gambling-Dienste in Dänemark legal anbieten zu können. Wie diese Lizensierungsbestimmungen im Detail aussehen, das stünde noch nicht fest – so Jensen und meint weiter: "Ich möchte keine Wild-West Situation in Dänemark, aber wenn ausländische Anbieter sich an strikte Regelungen halten, dann sehe ich keinen Grund warum wir ihr Angebot nicht zulassen sollten."

Dieses Einlenken könnte durchaus seitens der EU ausgelöst worden sein, denn auch Dänemark hat bereits strenge Mahnschreiben, wie auch Deutschland, Griechenland oder die Niederlande, hinnehmen müssen. D.h., dass auch Dänemark aufgefordert ist sein Glücksspielmonopol vor dem EuGH zu rechtfertigen. Derzeit laufen bereits acht Verfahren gegen EU-Staaten im Bezug auf ihre Glücksspiel-Monopole. Es scheint so, als ob sich Dänemark, durch den Schritt der Liberalisierung, zumindest im Online-Markt etwas Luft verschaffen möchte.

Wann die Aufhebung des Online-Glücksspielmonopols tatsächlich stattfinde, das steht noch nicht fest. Das Glücksspielmonopol für reale Spielbanken und Casinos soll aber vorerst weiter bestehen bleiben.

Quelle: https://www.pokerspieleonline.de




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Verwaltungsgericht Trier kippt: Drei von vier Verwaltungsgerichten in Rheinland-Pfalz
entscheiden für private Sportwettvermittler



Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschluss vom 28.04.2008 - 1 L 240/08.TR - in einem von der Rechtsanwaltssozietät Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines privaten Sportwettvermittlers, der Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Anbieter (Kick-Tip Sportwetten GmbH) vermittelt, angeordnet. Mit dieser Entscheidung schließt sich das Verwaltungsgericht Trier der wachsenden Zahl deutscher Verwaltungsgerichte an, die aufgrund erheblicher Bedenken hinsichtlich der Konformität des neuen Glücksspielstaatsvertrages mit dem Gemeinschaftsrecht und den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in Eilrechtsschutzverfahren den Interessen der privaten Sportwettanbieter Vorrang einräumen.

In Rheinland-Pfalz setzt damit das dritte von vier Verwaltungsgerichten die Untersagungsverfügungen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion außer Vollzug.

Die Entscheidung selbst bietet einige Besonderheiten. Die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde mit Auflagen angeordnet. Im Einzelnen enthält der Beschluss folgende Auflagen:

1. Der Antragsteller darf keine Sportwetten von Minderjährigen annehmen und vermitteln. Er hat hierauf in geeigneter Form in seinem Geschäftslokal hinzuweisen.

2. Der Antragsteller darf keine Wetten von solchen Personen annehmen und vermitteln, die erkennbar spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind bzw. deren angedachter Spieleinsatz in keinem Verhältnis zu den erkennbaren wirtschaftlichen Verhältnissen steht.

3. Der Antragsteller hat in seinem Geschäftslokal an der Stelle, an der die Wetten entgegengenommen werden, einen gut sichtbaren Hinweis auf die Gefahren der Spielsucht anzubringen.

4. Der Antragsteller hat jegliche Werbung für die Vermittlung von Sportwetten zu unterlassen. Das gilt auch für den Innenbereich des Geschäftslokals. Ihm ist dort lediglich ein sachlicher Hinweis mit dem Inhalt "Sportwettenannahme hier" gestattet.

5. Der Antragsteller darf in seinem Geschäftslokal keine Internetsportwetten zulassen.

Die Erfolgsaussichten der Hauptsache werden durch das Verwaltungsgericht angesichts der sich weiterhin im Wandel befindlichen Sach- und Rechtslage als offen beurteilt. Das Verwaltungsgericht stellt insbesondere in Frage, ob das derzeit in Rheinland-Pfalz aufrechterhaltene (Privat-)Monopol im Bereich der Sportwetten einer verfassungs- und europarechtlichen Prüfung standhalten wird. Von Bedeutung ist für das Gericht insofern, dass in Rheinland-Pfalz bis zum heutigen Zeitpunkt kein staatliches Wettmonopol geschaffen worden ist. Bedenken, ob die Zielvorgaben des Bundesverfassungsgerichts inzwischen erreicht sind, äußert das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die derzeitige Gestaltung der Vertriebswege des Monopolanbieters. Ausdrücklich wird gerügt, dass derzeit in Rheinland-Pfalz Sportwetten des Monopolanbieters ein an allen Orten verfügbares "normales Gut des täglichen Lebens" darstellen und insofern auch keine Änderung erkennbar ist.

Als offen beurteilt das Verwaltungsgericht die derzeitige Rechtslage in Rheinland-Pfalz aber schon deshalb, weil mehrere Vorlageverfahren deutscher Verwaltungsgerichte beim EuGH hinsichtlich der Ausgestaltung des Glücksspielmonopols anhängig seien.

Angesichts dieser offenen Rechtslage gelangt das Verwaltungsgericht sodann im Rahmen einer Interessenabwägung zum Überwiegen der Interessen des Antragstellers. Einschränkungen der Freiheitsrechte dürften nur unter besonderen Bedingungen hingenommen werden. Das Verwaltungsgericht Trier stellt ausdrücklich fest, dass auch die stattgebenden Entscheidungen verschiedener Gerichte in der Vergangenheit nicht dazu geführt haben, dass die Allgemeinheit oder einzelne Personen nachteilige Folgen größeren Umfangs erlitten hätten. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache durch die sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Auflagen ausreichend Rechnung getragen werden.

Das Verfahren führten die Rechtsanwälte Kessler und Rietdorf.

Hans Wolfram Kessler [Linked Image]
Rechtsanwalt

REDEKER SELLNER DAHS & WIDMAIER
Mozartstraße 4-10
53115 Bonn

Tel.: +49 / 228 / 7 26 25-372
Fax: +49 / 228 / 7 26 25-99
kessler@redeker.de
www.redeker.de




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Zitat
Gericht verbietet Werbung für Lotto-Jackpot


Zum ersten Mal hat ein deutsches Gericht nach einem Bericht der Tageszeitung "Die Welt" die Werbung für Lotto-Jackpots verboten.

Das Oberlandesgericht München habe staatlichen Lottofirmen in Bayern per einstweiliger Verfügung untersagt, mit Aufstellern vor Geschäften und in Zeitungsanzeigen auf ihre millionenschweren Jackpots hinzuweisen, berichtet die Zeitung (Samstag-Ausgabe).

Die Werbung verstoße nach Auffassung des Gerichts gegen den am 1. Jänner in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag. Die einstweilige Verfügung werde den Lottogesellschaften in der kommenden Woche zugehen.

Das Urteil gehe auf eine Klage der Wettbewerbszentrale zurück, die sich nach eigener Aussage als Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft gegen den unlauteren Wettbewerb versteht. "Die Entscheidung hat Vorbildwirkung für ganz Deutschland", sagte Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale der Zeitung.

Quelle: https://www.orf.at



Wie ich heute feststellen musste, befinden sich
in Baden-Württemberg weiterhin die Jackpot-Aufsteller
vor den Lottoannahmestellen. :schlaf01:


Der Gesetzgeber kann wohl kaum von den Bürgern erwarten,
dass sie sich an ein Gesetz halten, welches selbst von
seinem größten Propagandisten Toto-Lotto nicht befolgt wird.





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Was bringt "Gambelli III"? – Europäischer Gerichtshof verhandelt
die Rechtssache Liga Portuguesa de Futebol Profissional



von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach dem Gambelli-Urteil Ende 2003 und der Folgeentscheidung Placanica im März 2007 dürfte Anfang des kommenden Jahres eine weitere Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten verkündet werden. Die mit 13 Richtern besetzte Große Kammer des EuGH verhandelte in dieser Woche die ihm letztes Jahr aus Portugal vorgelegte Rechtssache C-42/07 (vgl. zu den Vorlagefragen Sportwettenrecht aktuell Nr. 79).

Die bevorstehende Entscheidung des EuGH dürfte erhebliche Auswirkungen nicht nur für Portugal, sondern auch für die anderen EU-Mitgliedstaaten haben (angesichts der acht einschlägigen deutschen Vorlageverfahren insbesondere für Deutschland). Spannend ist vor allem, ob die von allen Beteiligten des Verfahrens (neben den Parteien des Ausgangsverfahrens gleich neun EU-Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission) in den Mittelpunkt gestellte Konsistenzprüfung der nationalen Regelungen vom EuGH im Sinne der Gambelli- und Placanica-Urteile ("Gambelli-Kriterien") weiter konkretisiert wird oder nicht. Ein derartiges "Gambelli III"-Urteil dürfte für die anderen beim EuGH anhängigen Verfahren von entscheidender Bedeutung sein und die weitere rechtliche und politische Entwicklung prägen.

Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens ist das Sponsoring der portugiesischen Fußballliga durch den Buchmacher bwin. Klägerinnen sind hierbei die Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Baw International Ltd (ein zum bwin-Konzern gehörender Buchmacher mit gibraltarischer Lizenz). Beklagter ist der portugiesische Monopolanbieter Santa Casa da Misericórdia de Lisboa. Santa Casa hatte versucht, einen Sponsorenvertrag des Buchmachers mit der Fußballliga (mit einem Wert von bis zu 10 Millionen EUR über vier Jahre) für unwirksam erklären zu lassen. Im Rahmen dieses Vertrags sollte die Fußballliga in "Bwin Liga" umbenannt werden. Das Unternehmen Santa Casa berief sich darauf, dass nach dem portugiesischen Werbegesetz (Codigo da Publicidade) nur von ihm veranstaltete Glücksspiele beworben werden dürften. Die Klägerinnen wandten sich gegen eine sie deswegen verhängte Strafzahlung in Höhe von ca. EUR 80.000,- und argumentierten mit dem vorrangigen Europarecht, insbesondere mit der Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Zahlungsverkehrsfreiheit.

Bei der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des EuGH am 29. April 2008 ging es vor allem um die Rechtfertigung eines nationalen Glücksspielmonopols. Der für die Fußballliga und den Buchmacher auftretende Rechtsanwalt Serra Jorge bestritt, dass die Beschränkung der Anbieter auf einen einzigen gerechtfertigt sei. Die Verfügbarkeit nur einer Lizenz sei auch nicht mit dem Ziel der Verbrechensbekämpfung vereinbar, da die portugiesischen Wettkunden dann unrechtmäßige Alternativen suchten und sich einer erhöhten Betrugsgefahr ausgesetzt sähen. Ein Monopol würde die Bevölkerung in den Schwarzmarkt treiben. Serra fügte hinzu, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Geldwäsche, die Organisierte Kriminalität und Wettbetrug bekämpften. Verbrechensbekämpfung und Verbraucherschutz könnten daher gleich effektiv, wenn nicht gar effektiver durch ein gut organisiertes Konzessionssystem erreicht werden. Bei einer Zulassung des Buchmachers in einem anderen Mitgliedstaat gebe es keine Risiken. Traditionellerweise seien Monopole weniger überwacht als private Unternehmen.

Die Santa Casa vertretende portugiesische Regierung argumentierte dagegen, dass Santa Casa nunmehr Glücksspiele über das Internet anbieten könne (allerdings nur für bislang schon über Annahmestellen angebotene Spiele). Rubbellose seien aus Gründen des Spielerschutzes nicht über das Internet verfügbar. Ein Monopol sei durch die Einschränkung der Glücksspielnachfrage gerechtfertigt. Bei der Liberalisierung des Glücksspielsektors handele es sich um eine politische Schlüsselfrage, die dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen werden müsse. Die Marktlogik dürfe keinen Mitgliedstaat zwingen, einen bewährtes und geprüften rechtliches System außer Kraft zu setzen.

Der EuGH fragte die Beteiligten, ob ein nationales Monopol aus Gründen der Verbrechensbekämpfung gerechtfertigt werden könne oder ob man nicht mit einem alternativen System das gleiche Ziel erreichen könne. Auch stellte der Gerichtshof die Frage, ob ein monopolisiertes System für eine Art von Glücksspiel, wie etwa Wetten, gerechtfertigt sein könne, wenn es in diesem Mitgliedstaat für andere Arten, wie etwa Spielbanken, ein Konzessionssystem gebe. Auch bat der EuGH um Stellungnahme, ob es einem staatlichen Monopolanbieter untersagt sein sollte, seine Glücksspieldienstleistungen außerhalb der Grenzen des Herkunftsstaats anzubieten. Der Berichterstatter des EuGH, der Richter Konrad Schiemann, erkundigte sich darüber hinaus nach dem Notifizierungsverfahren bezüglich der gesetzlichen Regelung des Internetangebots und zur Bedeutung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zum schwedischen Alkoholmonopol.

Angesichts dieser, über die Vorlagefragen hinausgehenden Beschäftigung des Gerichts mit dem zugrunde liegenden Spannungsverhältnis zwischen staatlichen Monopol und den Grundfreiheiten ist eine grundsätzliche Klärung zu erwarten. Nicht nur bei den beim EuGH anhängigen Verfahren, sondern auch bei den tausenden nationalen Gerichtsverfahren geht die Diskussion insbesondere um die Frage, ob eine Glücksspielart staatlich monopolisiert werden kann, während andere, teilweise deutlich gefährlichere Arten von privaten Unternehmen angeboten werden dürfen. Reicht eine "Kohärenz light" aus, d.h. eine systematische Regelung etwa nur hinsichtlich Sportwetten, oder sind die Regelungen hinsichtlich Casinospielen, Glücksspielautomaten und anderen Glücksspielen ebenfalls zu berücksichtigen (so eine Frage der Verwaltungsgerichte Gießen, Stuttgart und Schleswig)?

Zum gleichen Sachverhalt liegt dem EuGH inzwischen – wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 100 berichtet - eine weitere Vorlage vor (Santa Casa da Misericórdia de Lisboa / Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), Baw International Ltd und Betandwin.com Interactive Entertainment, Rechtssache C-55/08). Der EuGH hat diese beiden Verfahren allerdings nicht verbunden (was zu einer erheblichen Verzögerung geführt hätte), sondern das spätere Verfahren ausgesetzt.

Der für das vorliegende Verfahren zuständigen Generalanwalt des EuGH Yves Bot hat angekündigt, seine Schlussanträge am 9. September 2008 vorzulegen. Eine in der Regel einige Monate danach veröffentlichte Entscheidung des EuGH ist damit bis Anfang des kommenden Jahres zu erwarten.

Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
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Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
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Tel: 089 / 64 91 11 - 75
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Zwar schon vermeldet, aber man liest es immer wieder gerne:


OLG München: Gericht verbietet erstmals Jackpotwerbung für Lotto


Durch Beschluss vom 22.04.2008 hat das Oberlandesgericht München in einem von der Wettbewerbszentrale gegen den Freistaat Bayern geführten Verfahren in drei Fällen Jackpotwerbung für Lotto untersagt (Az. 29 W 1211/08 – nicht rechtskräftig).

Die von der Wettbewerbszentrale angegriffene Werbung, u. a. mit den Aussagen "Spiel mit" und "Lotto … Aktueller Jackpott: ca. 18 Mio. €…", stellte die Höhe des bei der jeweils nächsten Ausspielung möglichen Gewinns Blickfang mäßig in den Vordergrund. Eine solche Werbung verstößt nach Auffassung des 29. Zivilsenates gegen § 5 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), womit die Meinung der Wettbewerbszentrale bestätigt wird. § 5 Abs. 1 GlüStV bestimmt, dass sich Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat. Diesen Anforderungen genügte die Werbung nicht. Zwischen der plakativen Hervorhebung der Gewinnangabe und den im Schriftbild kaum in Erscheinung tretenden weiteren Hinweise bestehe ein eklatantes Missverhältnis.
"Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ebenso richtig wie weitreichend und hat Vorbildwirkung für ganz Deutschland", so Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling, Wettbewerbszentrale, Büro München. "Sie verdeutlicht, dass sich der Freistaat Bayern als Lotterieveranstalter nicht an die von ihm selbst aufgestellten Werbegrundsätze hält. Der Staat kann nicht auf der einen Seite das Lotteriemonopol mit dem Schutz der Bürger vor Spielsucht begründen und auf der anderen Seite selbst plakativ zur Teilnahme an Glücksspielen auffordern."

Das Landgericht München I (Az. 4HKO 4680/08) hatte die beantragte einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 20.03.2008 zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht München nun aufgehoben und das beantragte Verbot erlassen.

Quelle: Wettbewerbszentrale.de



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Frontal21 überrascht


Erstellt am 07.05.08 09:05 Uhr von havox

Am Dienstag Abend berichtete das ZDF-Magazin Frontal21 unter anderem über das Thema Poker – und hat dabei ein weiteres Mal viele Zuschauer überrascht - und zwar positiv!

Denn mit einem so positiven und sachlichen Beitrag hat wohl kaum jemand gerechnet. Die Aufzeichnung ist jetzt bereits in der ZDFmediathek online. Wer die Sendung verpasst hat, kann sie sich also jederzeit anschauen: Frontal21 vom 6.5. - Poker: Verbotenes Spiel

Gleich zu Beginn nennt Moderator Theo Koll Poker das »neue Königsspiel für Kartenfreunde«, über vier Millionen Deutsche würden inzwischen pokern. Die erste positive Nachricht lässt nicht lange auf sich warten: Poker hat »zwar auch mit Kartenglück, aber genauso mit Strategie und Psychologie zu tun.«

Im folgenden Beitrag wird abwechselnd über die problematischen Themen private Pokerrunden, öffentliche Turniere und Onlinepoker berichtet und erwähnt, dass Pokern »Im Casino und mit staatlicher Abzocke« erlaubt ist.

Doch nicht nur die allgemeine Rechtslage sei verwirrend, auch die Frage: Wann ist ein Spiel öffentlich und wann nicht. Denn laut Gesetz sind auch private Runden in einer Gaststätte um unbegrenzte Einsätze legal. Zu Wort kommen neben einem Staats- und einem Rechtsanwalt auch ein Onlinespieler und ein Turnierveranstalter.

Im weiteren Verlauf werden dem Staat noch einige Seitenhiebe verpasst: Im Casino ist Pokern erlaubt, denn der Staat bezieht sich auf die Fürsorgepflicht:

»Warum der Spieler in staatlich-lizensierten Casinos weniger süchtig wird als zum Beispiel online, bleibt ungewiss. Sicher ist aber, dass der Staat in Casinos Millionen kassiert.«

Und auch das Schlusswort von Theo Koll fällt mehr als positiv für den Pokersport aus:

»Wer einmal gegen einen Pokerprofi gespielt und trotz besserer Karten verloren hat, der weiß: Pokern ist weniger ein Glücksspiel als vielmehr ein Wettkampf.«

Den Bericht findet ihr jetzt bereits auf der Frontal21-Seite oder direkt über diesen Link in der ZDFmediathek:
Frontal21 vom 6.5. - Poker: Verbotenes Spiel

Quelle: https://de.pokerstrategy.com/




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Rasantes Wachstum des Schwarzmarktes für Sportwetten erwartet


Kurz-Kommentar von o. Univ. Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Friedrich Schneider

Die Pressevertreterin der Sächsischen LOTTO-GmbH meint, "... dass durch den neuen Staatsvertrag es zu keiner Ausweitung des Schwarzmarktes kommt, da Glücksspiel nicht verboten, sondern nur zurücknehmend ausgestaltet wird..." Hierbei ist kritisch anzumerken, dass insbesondere die Annahme, dass die staatlichen Lottoziehungen den gesamten Bereich des Glücksspiels abdecken würden, nicht zutreffend ist und diese Annahme nicht begründet oder mit Evidenz belegt wird!

Offensichtlich geht die Pressevertreterin davon aus, dass das begrenzte Angebot des Staates dazu ausreicht (z. B. Toto-Lotto) alle Spieler aufzufangen und ignoriert dabei die fehlenden Internetangebote sowie gerade im Bezug auf Sportwetten die Erfahrungen, die bereits bei Pferdewetten zur Liberalisierung geführt haben. Wird tatsächlich der Staatsvertrag umgesetzt, so zeigt meine Studie ("Volkswirtschaftliche Analyse des legalen/illegalen Marktes für Glücksspiel in Deutschland"), in der der illegale Markt erstmalig quantifiziert wird, folgendes Ergebnis:

Mittels direkter Befragung wurden Meinungen zu Monopol und staatlichem Angebot von Sportwetten ermittelt (Mikroansatz). Eine Mehrheit hält das staatliche Sportwettenangebot Oddset für nicht ausreichend und meint, dass sowohl private als auch staatliche Sportwetten grundsätzlich erlaubt bleiben sollten; dass der Staat durch das Verbot vor allem den Umsatz für die staatlichen Sportwetten verbessern will; und dass durch das Verbot von privaten Sportwetten Arbeitsplätze wegfallen würden.

Insgesamt bestand für die Segmente Oddset, stationäre Sportwettenvermittlung, Sportwetten im Internet, Selbstbedienungswettautomaten, Pferdewetten, Geldspielgeräte und Spielbanken ein legaler Umsatz von ca. 19,3 Mrd. Euro im Jahr 2005, der sich auf 22,9 Mrd. Euro im Jahr 2007 erhöht hat. Der illegale Sektor in all diesen Bereichen erreichte in der Summe ein Volumen von 4,9 Mrd. Euro als Obergrenze bzw. 4,6 Mrd. Euro als Untergrenze im Jahr 2005 und wird sich bis auf 8,0 Mrd. Euro im Jahr 2007 erhöhen.

Stellt man dieser Entwicklung die Zahlen für 2008 gegenüber, indem dann die neue gesetzliche Regelung in Kraft tritt, so verursachen Verbot und Beschränkungen in den genannten Segmenten ein gesamten Umsatzwachstum von 38% (11,4 Mrd. Euro mit Verbot gegenüber 8,3 Mrd. Euro ohne Verbot) in den dargestellten Schwarzmarktbereichen bzw. eine Steigerung von 433% (3,3 Mrd. Euro mit Verbot gegenüber 0,6 Mrd. Euro ohne Verbot) nur in den Bereichen Oddset, Sportwettenvermittlung, Sportwetten im Internet und SB-Wettautomaten.

Aus dieser Untersuchung, die erstmalig umfassend für Deutschland durchgeführt wurde, zeigt sich nun eindeutig, dass exakt das Gegenteil von dem auftritt, was von der Pressesprecherin (Kerstin Waschke der Sächsischen LOTTO-GmbH) behauptet wurde. Es wäre wesentlich sinnvoller, dem britischen Beispiel zu folgen; und zusätzlich aus beschäftigungs- und steuerpolitischen Gründen ist somit eine Liberalisierung des deutschen Marktes für Sportwetten samt Umstellung der Besteuerung auf ein international konkurrenzfähiges Niveau zu empfehlen. Dies wäre ein wesentlich sinnvollerer Vorschlag und aus den Steuereinnahmen könnten beispielsweise gezielt Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielsucht und anderen Suchterkrankungen (Alkohol, Drogen, ...) finanziert werden.






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Denn die Spannung einer Wette ergibt sich aus der Überzeugung, es besser zu wissen und diese mittels eines Geldeinsatzes auf die Probe zu stellen.
Wetten Sie nicht, um Geld zu gewinnen oder um aus einem langweiligen Leben zu entkommen. Spielen Sie nur mit Einsätzen, welche Sie sich leisten können.
Wetten Sie nicht über ihre Verhältnisse.

Wenn Sie oder jemanden, den Sie kennen, ein Problem mit Spielsucht hat, raten wir Ihnen, dass Sie Hilfe von einer dieser anerkannten Organisationen in Betracht ziehen:

18+ Glücksspiel kann süchtig machen - Hilfe finden Sie auf www.buwei.de

Gamblers Anonymous
Webseite www.gamblersanonymous.org

Gambling Therapy
Webseite www.gamblingtherapy.org

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