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EGBA-Expertenbericht für Öffnung des Online-Wettmarktes in Frankreich Studie: Mehr Wettbewerb brächte günstigere Preise und höhere Steuereinnahmen Die Öffnung von Online-Wettspielen für freie Konkurrenz in Frankreich wäre für die Konsumenten und öffentlichen Behörden positiv. Zu diesem Schluss gelangt ein Bericht des Pariser Universitätsprofessors Jean-Jacques Rosa, der von der European Gaming and Betting Association (EGBA) in Auftrag gegeben wurde. Gegenwärtig verfügen in Frankreich die staatlichen Betriebe "Pari Mutuel Urbain" (PMU) und "Francaise des Jeux" über ein Glücksspielmonopol. Eine Öffnung des Wettmarkts würde laut Expertenbericht zu einem erweiterten Wettangebot für die Kunden zu günstigeren Preisen führen und damit auch die Steuereinnahmen des Staates erhöhen. Die EGBA vertritt die Interessen der führenden europäischen Online-Anbieter von Wetten und Glücksspielen wie Bet-at-home.com, bwin, Digibet, Carmen Media Group, Expekt, Interwetten, PartyGaming und Unibet. Die EU-Kommission hat Paris mehrfach aufgefordert, das Glücksspielmonopol abzuschaffen. Frankreich hat sich verpflichtet, Brüssel noch vor Monatsende eine Antwort in der Frage zu geben. Die französischen Beschränkungen für ausländische Wettanbieter hatten 2006 bereits zur Verhaftung der Vorstände des börsenotierten österreichischen Sportwettenanbieters bwin in Südfrankreich geführt. Im Oktober hatte Frankreich in den Niederlanden die Verhaftung des Geschäftsführers des schwedischen Online-Wettanbieters Unibet, Petter Nylander, veranlasst und dadurch heftige Kritik ausgelöst. (APA) Quelle: https://derstandard.at/
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Bundestagsabgeordneter Uwe Barth besucht Sportwetten **** Fraktion fordert Abschaffung des Glücksspiel- Staatsvertrages Aus aktuellem Anlass besuchte MdB Uwe Barth (FDP) aus Jena die Sportwetten GmbH ****. Er stand hierbei auch dem VDSD e. V. Rede und Antwort (siehe Filmbeitrag). Herr Barth erörterte mit Verbandsvertretern rechtliche Fragen rund um den Glücksspielstaatsvertrag und die immer klarer werdende Haltung deutscher Gerichte hierzu. Mit der Entscheidung des VG Arnsberg vom 13.03.2008 hat sich jüngst ein weiteres Gericht der immer lauter zu vernehmenden Ansicht angeschlossen, der am 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag verstoße gegen höherrangiges Europarecht und sei verfassungswidrig. Es sind dabei stets die gleichen Erwägungen, die der Vielzahl derartiger Entscheidungen zugrunde liegen: Auch das VG Arnsberg geht davon aus, dass ein staatliches Monopol für die Veranstaltung und das Vermitteln von Sportwetten weit über das hinausgeht, was erforderlich und - gemessen an den Interessen privater Anbieter - angemessen und verhältnismäßig erscheint, um dem fraglos legitimen Ziel der Suchtprävention und diesbezüglich der Kontrollierbarkeit des Angebots gerecht zu werden. Natürlich steht es den Mitgliedsstaaten der EU auch nach Ansicht der Arnsberger Verwaltungsrichter frei, das angestrebte Schutzniveau für die Spieler zu bestimmen. Insofern werden sich private Anbieter - wie dies seit eh und je der Fall ist - an klare Regeln bei der Ausübung Ihres Berufes zu halten haben, etwa im Hinblick auf den Schutz Minderjähriger. Jedoch erscheint es nicht plausibel, warum dies nur im Rahmen eines Monopols realisierbar ist. Das Gericht geht in seinem Beschluss davon aus, dass das Erreichen des im Allgemeininteresse liegende Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch ein Monopol - so wörtlich - "offenkundig nicht eher gewährleistet" ist als bei einer kontrollierten Zulassung privater Anbieter. Es greift zudem die ganz konkrete Ausgestaltung des Monopols an, da ein "Kurswechsel" der staatlichen Anbieter, der den diesbezüglichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes genüge tun würde, also irgendwelche erkennbaren Vorteile für das Allgemeinwohlinteresse mit sich brächte, nicht im Ansatz erkennbar ist. Zudem ist laut Gericht eine Kohärenz, also ein übergreifendes Konzept in der Ausgestaltung und Begrenzung verschiedenartiger Spielangebote, nicht erkennbar. Exemplarisch nennt das Gericht den Umstand, dass privates Automatenspiel, prozentual wie absolut mit dem größten Suchtpotenzial einhergehend, nicht wirklich angetastet wird, obwohl mehr als 80 % der pathologischen Spieler Automatenspieler sind. In besonderer Deutlichkeit rügen die Richter nicht nur die Umsetzung des Gesetzes, sondern äußern sogar Zweifel an der Motivation des Gesetzgebers, indem sie vielsagend formulieren: "Unabhängig davon, ob sich die sektorspezifischen Regelungen im deutschen Glücksspielwesen in der (behaupteten) Zielsetzung der Spielsuchtbekämpfung überhaupt entsprechen....". Deutliche Worte! Soweit das VG Arnsberg. Warum also stürzt sich der Staat so sehr auf die Sportwetten? Die Antwort und dahinter stehende Logik liegt auf der Hand: Der Bereich der Sportwetten ist - ausgestattet mit erheblichem Umsatz- und Gewinnpotential für den Veranstalter- eine der wenigen Spielvarianten, bezüglich derer der Staat sein eigenes Einnahmepotenzial noch nicht optimiert hat. Im Bereich der Spielautomaten würde einer Verstaatlichung des Angebotes - über die Automaten in staatlichen Casinos hinaus - der Makel des Dubiosen, Unseriösen, Gefährlichen anhaften. Damit macht man sich die Finger nicht schmutzig, sondern belässt es bei der Teilhabe durch Steuern. Sportwetten aber sind soweit sozialadäquat, dass der Staat diese auch selber veranstalten kann. Warum sich dann mit mittelbarer Teilhabe am Erlös über Steuern und Abgaben begnügen? Die Konzeptlosigkeit und das handwerkliche, gesetzgeberische Unvermögen der Länder, dieses Ansinnen mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag zu verschleiern und das Monopol zu zementieren, zeigt sich darüber hinaus am Debakel in Rheinland Pfalz. Bei dem Versuch, im Hau-Ruck- Verfahren die dortige Lottogesellschaft zu verstaatlichen, um die selbst gebaute Hürde zu überwinden, scheiterte das Land Rheinland- Pfalz vor dem OLG Düsseldorf kläglich. Das Statement des Landesvorsitzenden der FDP Thüringen und Bundestagsabgeordnete Uwe Barth aus Jena gegenüber dem VDSD, in welchem er die ablehnende Haltung seiner Fraktion zum Glücksspielstaatsvertrag bekräftigt, sehen Sie auf der Startseite des VDSD. Quelle: VDSD-Pressedienst ---------------------------------------------------------------- Ich habe den Ort ( **** ) gelöscht, um hier nicht überflüssige Werbung für diesen Anbieter zu machen. Es wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg nochmals beleuchtet. Zur superschlauen FDP: Die glauben wirklich, vor und nach der Schlacht ( Abstimmung in den Landtagen ) ein paar Stimmen von den Sportwettern abgreifen zu können. Weshalb haben aber andere Damen und Herren in dieser Partei aus purem Machtkalkül heraus fleißig die Hände für den heuchlerischen Glücksspielstaatsvertrag gehoben? FDP - die Umfallerpartei.
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Wett-Titan
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Das LG München (Urt. v. 11.03.2008 - Az.: 33 O 1694/08) hat entschieden, dass der staatliche Anbieter Lotto Bayern nicht für seine Jackpot-Angebote im Internet werben darf.
Wenig überraschend ist, dass ein Urteil bereits wieder einmal instrumentalisiert wird, um die eigene Rechtsmeinung zu untermauern und sämtliche sonstigen Aspekte geflissentlich ignoriert werden. Siehe hierzu die anschauliche Nachricht der staatlichen Lotterieverwaltung Bayern. In der Instrumentalisierung und Zweckentfremung stehen sich sowohl die Befürworter als auch die Kritiker des staalichen Glücksspiel-Monopols in nichts nach.
So ist es auch wenig erstaunlich, dass aus dem Urteil bereits zahlreiche Rückschlüsse vom Präsidenten der staalichen Lotterieverwaltung gezogen werden, obgleich die schriftlichen Entscheidungsgründe, aus denen sich eine solche Interpretation ergeben könnte, erst in einigen Monaten vorliegen werden.
In ihrer Mitteilung verweist Lotto Bayern auch auf eine Entscheidung aus dem alten Jahr:
"Bereits unter der Geltung des alten Lotteriestaatsvertrags war der Versuch gescheitert, es der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern zu verbieten, über Jackpots zu informieren, die größer als € 9.999.999,- sind.
Der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I fehlten Anhaltspunkte für ein solches Verbot im Gesetz. Die Klägerin verwechsle ihre persönliche Sicht von der Gefährlichkeit zweistelliger Jackpots mit derjenigen des Gesetzgebers, urteilte das Gericht bereits im vergangenen Jahr in einem entsprechenden Klageverfahren. Maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber bei der Jackpotwerbung für Lotto von entsprechenden Werberestriktionen abgesehen habe, so die Richter."
Gemeint ist damit das Urteil des LG München I (Urt. v. 29.03.2007 - Az.: 4 HK O 18116/06).
Wie die aktuelle Entscheidung zeigt, ist dieses Urteil aber nicht übertragbar, da zum damaligen Zeitpunkt der Lotterie-Staatsvertrag und nicht der heutige Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) galt. Durch die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Reform haben sich somit die gesetzlichen Bestimmungen grundlegend geändert.
So wurde u.a. § 5 Abs.3 GlüStV eingeführt, der ausdrücklich die Werbung für öffentliches Glücksspiel - sei es nun staatlich oder privat - u.a. im Internet verbietet.
Kontakt: Kanzlei Dr. Bahr
Rechtsanwalt Dr. Bahr Mittelweg 41a 20148 Hamburg
E-Mail: bahr@dr-bahr.com
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Wer anderen einen Grube gräbt...
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Verwaltungsgericht Mainz entscheidet nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages (01.01.2008) zugunsten privater Sportwettenvermittler Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL geführten Eilverfahren mit Beschluss vom 26.03.2008 (Aktenzeichen: 6 L 48/08.MZ) zugunsten eines privaten Sportwettenvermittlers entschieden. In seinen ersten Beschlüssen nach dem am 01.01.2008 In Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV) geht das Verwaltungsgericht Mainz. davon aus, dass die seit Januar 2008 geltende gesetzliche Neuregelung des Sportwettenmonopols den verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen an ein staatliches Wettmonopol nicht in hinreichendem Maß Rechnung trage. Das Sportwettenmonopol zugunsten der privaten Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verstoße mit großer Wahrscheinlichkeit gegen nationales Verfassungsrecht sowie gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.Mit dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 03.03.2008) und der Europäische Kommission, geht das Verwaltungsgericht Mainz davon aus, dass auch bei einem privaten Glücksspielmonopol der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet und demgemäß ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren stattfinden müsse. Ein solches sei bisher ersichtlich nicht durchgeführt worden und weder gesetzlich vorgesehen noch tatsächlich beabsichtigt. Künftig müsse (auch nach Auffassung dem OLG Düsseldorf) das betraute private Lottounternehmen in einem transparenten und fairen Bieterwettbewerb zu ermitteln sein. Auch die Europäische Kommission habe in ihrem an die Bundesregierung gerichteten Aufforderungsschreiben gemäß Art. 226 EG-Vertrag vom 31.01.2008 ausgeführt, dass in Rheinland-Pfalz ein privates Unternehmen ohne maßgebliche staatliche Beteiligung die Lotterie im Rahmen einer staatlichen Konzession und ohne vorherige Ausschreibung, durch die die Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung gewährleistet würde, betrieben habe und weiterhin betreiben werde. Daraus ergebe sich, dass § 25 Abs. 3 GlüStV möglicherweise mit Art. 43 EG-Vertrag unvereinbar sei. Die Bundesrepublik Deutschland habe daher gegen ihre Verpflichtungen gemäß Art 43 EG-Vertrag verstoßen. Das Gericht stellt zudem fest, dass der neue Glücksspielstaatsvertrag sowie das Landesglücksspielgesetz hinter den Anforderungen zurückbleiben, die das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28.03.2006 an die Zulässigkeit eines staatlichen Monopols gestellt hat. Dies gilt jedenfalls für die Ausgestaltung des Vertriebssystems. Hier hat sich auch nach 2 Jahren tatsächlich im Wesentlichen wenig geändert. Nach wie vor vertreibe die private Lotto GmbH ODDSET über ihr breitgefächertes Netz von Lottoannahmestellen, dem die offizielle Maxime "weites Land – kurze Wege" zugrunde liege. Dabei handele es sich vor allem um Zeitschriften- und Tabakläden oder ähnliche kleine oder mittelständische Gewerbebetriebe, so dass der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde. Dadurch werden die Möglichkeit zum Sportwetten weiterhin zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens (so ähnlich auch VG Neustadt, Beschluss vom 05.03.2008).
Nach alledem wiegen nach Auffassung des Gerichts die aufgezeigten europa- und verfassungsrechtlichen Defizite im neuen Glücksspielrecht bereits so schwer, dass sie unabhängig von weiteren europarechtlichen Bedenken (z. B. Frage der Erforderlichkeit einer kohärenten Regelung des gesamten Glücksspielbereichs, vgl. dazu die Vorlagebeschlüsse VG Gießen, VG Stuttgart und VG Schleswig-Holstein) zu einer Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers führen müssen, zumal insoweit das Grundrecht des Art. 12 GG sowie die im EG-Vertrag statuierte Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit berührt werden.Der Unterzeichner weist darauf hin, dass nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages nun mit dem Verwaltungsgericht Mainz neben dem Verwaltungsgericht Neustadt a. d. W. bereits das zweite Verwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz eine Entscheidung zugunsten privater Vermittler getroffen hat. Contact: KARTAL Rechtsanwälte Rechtsanwalt Jusuf Kartal Friedenstr. 36 (Ecke Jöllenbecker Str.) D - 33602 Bielefeld Tel: +49 521 / 325944-50 Fax: +49 521 / 325944-55 E-Mail: jusuf.kartal@kartal.de
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Kaum sind sie geschlossen, öffnen Wettbüros unter neuem BetreiberGewerbefreiheit hebelt Aktionen des Ordnungsamts aus/ "Rechtsprechung ist nicht eindeutig" Von Martin K u h n Offenbach - Klaus Burger mit Herakles, dem griechischen Nationalhelden, zu vergleichen, wäre wohl etwas hoch gegriffen. Dennoch erinnert sein Wirken fürs Offenbacher Ordnungsamt an die griechische Mythologie: Lange kämpfte der Held vergebens mit einem neunköpfigen schlangenähnlichen Ungeheuer. Kaum hatte Herakles einen Kopf zerschlagen, wuchsen der Hydra anstatt des einen Kopfes zwei neue nach. Natürlich hat es Klaus Burger aktuell nicht mit einer übergroßen Wasserschlange zu tun, sondern mit Sportwettbüros - der Kampf erscheint aber ähnlich aussichtslos. Der oft gerichtliche Streit währt meist lange, der Erfolg ist umso vergänglicher: Kaum wird ein Wettbüro geschlossen, macht ein neues auf - mitunter in den selben Räumen. Wie geht das? "Da greift die Gewerbefreiheit", sagt Burger. Grundsätzlich darf sich jedermann gewerblich betätigen; erst im zweiten Schritt wird nachgeschaut, was sich da detailliert abspielt. Und - oh Wunder - plötzlich entpuppt sich das Kiosk als Wettbüro. "Ein besonders spannender wie auch arbeitsintensiver Bereich des Gewerberechts", so der Abteilungsleiter im Ordnungsamt. Klaus Burger stellt klar: "Für Wettbüros gibt es keine Konzessionen." Dennoch reihen sie sich in der Geleitsstraße Tür an Tür, aktuell dort allein ein gutes Dutzend? "Ja, die machen einfach auf." Zu erklären ist das mit wenigen Worten: "Es gibt eine hohe Gewinnerwartung." Oder besser: Es geht um viel Geld. "Gewerbegegenstand" ist in solchen Büros die Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter mit EU-Erlaubnis - vorwiegend aus Österreich, England und Malta. Nach der alten (und neuen) Regelung ist das illegal, da sie "das staatliche Monopol zur Veranstaltung von Sportwetten" vorsieht. Man ahnt es: In Zeiten der Globalisierung ist so etwas nicht gern gesehen. Die EU-Kommission hat ein Verfahren gegen Deutschland eingeleitet. Das bietet reichlich Angriffsfläche, zumal "die Rechtsprechung von der europäischen bis zur Verwaltungsgerichtsebene alles andere als eindeutig und einheitlich", sagt Burger, der hessisches Recht anwendet. Seit 2006 wurden 36 Verfahren gegen Wettbüros eingeleitet. Aufgrund der ergangenen Untersagungsverfügungen wurden zwischenzeitlich 24 Vermittlungsbetriebe aufgegeben oder abgemeldet, zehn weitere stellten die Vermittlung ein, nachdem die Stadt Zwangsgeld angedroht hat. Zwei gaben auf, als Zwangsgeld verhängt wurde. Einschränkung: 12 Verfahren sind noch nicht rechtskräftig. Das bedeutet - wie anfangs erwähnt - nicht das Ende. Der Vermittlungsbetrieb für den gleichen Veranstalter unter einem anderen Gewerbetreibenden geht sozusagen nahtlos weiter. Burger: "Von den 24 geschlossenen Betrieben haben 17 mittlerweile neu eröffnet." Die Verfahren beginnen von neuem. Wie gesagt: Es geht um viel Geld. Daher beschäftigten die Veranstalter "ganze Anwaltskanzleien, die sich allein mit dieser Materie befassen". Herakles schaffte es übrigens, der Hydra das unsterbliche Haupt abzuschlagen. Derweil hofft Burger, "dass der Europäische Gerichtshof bald zu einer Entscheidung kommt - ob für oder gegen das Staatsmonopol." Quelle
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Holländischer Senat entscheidet gegen Casino-Monopol Der heutige 1. April könnte ein historischer Tag für alle Online-Spieler in den Niederlanden werden: Soeben hat der holländische Senat mit 37 zu 35 Stimmen gegen das geplante Anti-Online-Gambling-Gesetz entschieden. Damit scheint in unserem Nachbarlland der Weg zu einer vernünftigen legalen Lösung in Sachen Online-Poker frei zu sein. Das Monopol der staatlichen Spielbanken ist durch das Votum definitiv durchbrochen. Zunächst war vorgesehen gewesen, ihnen für drei Jahre ein Monopol zu überlassen. Geplant war der Aufbau einer eigenen Webpräsenz. Das Gesetz hätte es den staatlichen Casinos ermöglicht, sofort alle privaten Anbieter zu verklagen, wenn sie Kundschaft aus den Niederlanden gehabt hätten Bislang hatten die holländischen Behörden das Verfahren stets verzögert. Möglicherweise ist der neue Beschluß auf Druck der EU-Kommission zustandegekommen. Diese hatte ihre 27 Mitgliedsstaaten kürzlich vor jeglichen Monopol-Bestrebungen ausdrücklich gewarnt. Nun gilt es nur noch eine Lösung für den Zahlungsverkehr zu finden, der momentan für Online-Spieler ebenfalls rigide beschränkt wird. Quelle: IntelliPoker.com Ei, gucke da, er bröselt so vor sich hin ... der Monopol-Block in Europa.
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"Bizarres Stück Gesetz" In die festgefahrene Diskussion um die weltweit kritisierten Verbote für Online-Glücksspiele der USA melden sich Bundesbeamte zu Wort - und bemängeln zunächst einmal die unklare Formulierung des Gesetzes sowie die sich daraus ergebende Doppeldeutigkeit. Wie es scheint, hat es sich in der Praxis der US-Behörden gerächt, dass der damalige Mehrheitsführer im US-Senat, der Republikaner Bill Frist, das umstrittene Gesetz im Huckepackverfahren durch den Kongress geschleust hat. Um das Gesetz so schnell als möglich durchzupeitschen, hatte er den Gesetzesentwurf an eine Abstimmung über ein Gesetz zur Sicherung der amerikanischen Seehäfen gekoppelt. Das Gesetz zum Verbot des "Internet Gambling" wurde so zwar tatsächlich angenommen, doch es verzichtete auf eine klare Definition, was alles unter "Gambling" zu verstehen ist. Stattdessen verweist das Gesetz auf andere Normen gegen das Glücksspiel, die wiederum unterschiedliche Definitionen für das Gambling benutzen. Ein Problem, das nicht nur die Strafverfolger betrifft, sondern auch finanzielle Einrichtungen wie Banken und Kreditkartenunternehmen. Denn die sollen dafür Sorge tragen, dass keine Gelder an die im Ausland angesiedelten Glücksspiel-Angebote fließen. Doch diese Einrichtungen, die somit fast schon Polizeiaufgaben übernehmen, fühlen sich überfordert. Poker-Anbieter behaupten beispielsweise, nicht von dem Gesetz betroffen zu sein. Pferderennen wiederum werden in dem Gesetz explizit als Ausnahme genannt. Doch die Formulierung im Gesetz stellt nicht eindeutig klar, ob Online-Wetten auf Pferderennen wirklich von dem Verbot ausgenommen sind. Nun wird diskutiert, ob das "bizarre" Gesetz nicht gänzlich durch ein anderes aufgehoben werden soll. Doch das wird voraussichtlich den internationalen Widerstand gegen die Haltung der USA nicht brechen. Denn auch andere Gesetze verbieten mehr oder weniger deutlich das Online-Gambling und behindern dadurch einseitig internationale Anbieter, wie die Welthandelsorganisation (WTO) in ihrer Entscheidung gegen die USA bestätigt hat. Die USA werden wohl auf Dauer nicht umhin kommen, kommerzielle Glücksspiele komplett zu verbieten, oder sich den Gegebenheiten zu beugen und eine Zulassung auch ausländischer Anbieter zu akzeptieren. Quelle
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Bundesländer bekommen bei EU Aufschub für Glücksspiel-VertragBrüssel - Deutschland hat mehr Zeit erhalten, seinen umstrittenen neuen Staatsvertrag zum Glücksspiel bei der EU-Kommission zu verteidigen. Die Frist sei bis zum 2. Juni verlängert worden, erfuhr die WELT in Brüssel. Eigentlich hätte die Bundesregierung bis Anfang dieser Woche auf die rechtlichen Vorwürfe der EU antworten müssen. Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy hat ein kritisches Auge auf verschiedene Beschränkungen in dem Staatsvertrag geworfen, wie etwa das Verbot von Internet-Wetten oder Werbebegrenzungen. Die EU-Behörde hatte daher im Januar ein formelles Verfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet, weil solcherlei Vorgaben europäisches Binnenmarktrecht verletzten könnten. Die Bundesregierung ist zwar Adressat des Mahnschreibens aus Brüssel. Doch zuständig sind die Länder, und die konnten sich offenbar nicht auf einen Konsens für eine gemeinsame Antwort an McCreevy einigen. Sie hätten deshalb um eine Fristverlängerung gebeten, hieß es in diplomatischen Kreisen in Brüssel. Federführend ist derzeit Hessen. McCreevy stößt sich an dem generellen Verbot von Glücksspielen im Internet und dabei insbesondere von Sportwetten. Quelle ------------------------------------------------------------------------------------ Was ein Glück, dass die Mutter von McCreevy damals die Familie mit der Vermittlung von Sportwetten über die Runden gebracht hat.
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VG Kassel gewährt erstmals Eilrechtsschutz Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 04.04.2008 - 4 L 114/07.KS - in einem von der Rechtsanwaltssozietät Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines privaten Sportwettvermittlers, der Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Anbieter vermittelt, angeordnet. Damit ist das Verwaltungsgericht Kassel das zweite deutsche Verwaltungsgericht, welches seit dem Jahreswechsel seine Rechtsprechung zugunsten der privaten Sportwetten geändert hat.Bemerkenswert an dem Beschluss ist insbesondere, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene Untersagungsverfügung gem. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von mehreren Auflagen abhängig macht. Aufgegeben wurde dem Antragsteller im Einzelnen: - Keine Sportwetten an Minderjährige zu vermitteln und hierauf in geeigneter Form in seinem Geschäftslokal hinzuweisen; - in seinem Geschäftslokal in der Nähe des oder der Wettterminals einen gut sichtbaren Hinweis auf die Gefahren der Spielsucht anzubringen; - keine Werbung für die Vermittlung von Sportwetten zu betreiben, außer dem sachlichen Hinweis auf das Vermitteln dieser Wetten; - in seinem Geschäftslokal keine Live-Sportsendungen im Fernsehen zu zeigen; - in seinem Geschäftslokal keine Internetsportwetten zuzulassen und - Vorkehrungen zur Möglichkeit der Selbstsperre gefährdeter Spieler zu treffen. In der Sache beurteilt das Verwaltungsgericht den Ausgang der Hauptsache als völlig offen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse der Verwaltungsgerichte Gießen, Stuttgart und Köln und die dort aufgeworfenen Fragen zur Kohärenz des Glückspielsektors sowie im Hinblick auf die laufenden Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2003/4350 und Nr. 2007/4866). Unklar ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zudem, ob die geltenden Monopolregelungen auf einer hinreichend gesicherten Tatsachen- und Prognosebasis getroffen wurden, was die Gefährdung der Bevölkerung durch ein unkontrolliertes Glücksspielgeschehen angeht, und ob sie tatsächlich geeignet sind, die Spielsucht zu bekämpfen. Die Rechtsunsicherheit hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Folge, dass die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage einer reinen Interessenabwägung zu treffen ist. Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Interessen des Antragstellers u.a. deshalb gemindert seien, weil er seinen Gewerbebetrieb zu einem Zeitpunkt eröffnet habe, zu dem die Rechtmäßigkeit der Vermittlung von Sportwetten zweifelhaft war. Für die Interessen des Antragsteller spreche jedoch, dass die Gefährdung der Spieler durch andere Glücksspielformen (Glücksspielautomaten, Kasinospiele) sehr viel größer sei und der Antragsteller im Falle einer abweisenden Entscheidung möglicherweise über mehrere Jahre einer legalen, durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 43 und EGV geschützten Tätigkeit nicht nachgehen könnte. Zu berücksichtigen seien ferner die sich in den Vorlagebeschlüssen manifestierenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des staatlichen Monopols auf Sportwetten sowie der Umstand, dass die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Schutz der Bevölkerung vor Suchtgefahren durch Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO deutlich gemindert werden könne. Bei einem Vergleich der so gewichteten privaten und öffentlichen Interessen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zur Eindämmung der von Sportwetten ausgehenden Suchtgefahr sei es ausreichend, dem Antragsteller die gleichen Schutzvorkehrungen aufzuerlegen, wie sie das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil für die Übergangszeit bis zur Neuregelung des Sportwettgeschehens für erforderlich gehalten hat und wie sie der Konzeption des Hessischen Glückspielgesetzes vom 12.12.2007 und dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland zugrunde liegen.Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs & Widmaier Marco Rietdorf Mozartstraße 4 - 10 53115 Bonn Tel.: +49/ 228/ 7 26 25 168 Fax: +49/ 228/ 7 26 25 99 E-Mail: rietdorf@redeker.de www.redeker.de ------------------------------------------------------------------ Man sieht auch im heute begonnenen Telekom-Prozess, wie der Staat die Bürger gnadenlos abzockt. Wo war bei der T-Aktie der Warnhinweis in der Werbung? Es geht nicht darum, den Bürger bzw. Spieler vor Schaden zu bewahren, sondern er soll schlicht ausgenommen werden.
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Koblenz Land will keine jugendlichen Lotto-Tester Das Land hat die Lotto-Rheinland-Pfalz GmbH aufgefordert, die Testkäufe durch Jugendliche in Lotto-Annahmestellen einzustellen. Mit Hilfe der Jugendlichen sollte überprüft werden, ob der Jugendschutz eingehalten wird. Das hatte der Kinderschutzbund kritisiert. Das Innenministerium hat nach eigenen Angaben als zuständige Aufsichtsbehörde nichts von den Tests gewusst. Es kündigte eine Prüfung an. Die Lotto-GmbH wurde aufgefordert, bis dahin auf die Testkäufe zu verzichten. Lotto-Geschäftsführer Hans-Peter Schössler hatte zuvor im SWR gesagt, das Vorgehen sei mit dem Innenministerium abgestimmt gewesen. Der rheinland-pfälzische Kinderschutzbund hatte den Einsatz jugendlicher Test-Lottospieler heftig kritisiert. Dem SWR sagte die Geschäftsführerin des Kinderschutzbundes, Iris Geißler-Eulenbach, Lotto-Rheinland-Pfalz unterstütze Jugendliche bei der Anstiftung zu einer Straftat. Das sei nicht mit der Würde des Kindes vereinbar. Dies sieht Schössler anders. Effektiver Jugendschutz sei nur durch solche Kontrollen zu erreichen, sagte er im SWR. Jede dritte Lotto-Annahmestelle fällt durch Die jugendlichen Tester sind landesweit im Einsatz, arbeiten verdeckt und erscheinen unangemeldet in den Annahmestellen. Erste Tests haben gezeigt, dass Jugendliche in jeder dritten Annahmestelle Lotto spielen konnten. Bei wiederholtem Verstoß verlieren die Annahmestellen ihre Lizenz. Nach Angaben eines Lotto-Sprechers sind solche Testkäufe bei allen 16 Lottogesellschaften in Deutschland üblich. So seien in Rheinland-Pfalz in den vergangenen zwei Wochen zwei Frauen und ein Mann im Alter von 17 Jahren als Testspieler unterwegs gewesen. Die Eltern hätten ihre Einwilligung gegeben. Die Jugendlichen seien von einem Erwachsenen begleitet worden, der nach dem Test mit dem Personal der Annahmestelle gesprochen habe. In Rheinland-Pfalz gibt es etwa 1.250 Lotto-Annahmestellen. Mit ihrer Hilfe nimmt das Land jedes Jahr rund 170 Millionen Euro aus Lotterie-Steuern und Lizenzgebühren ein. Seit dem 1. Januar gilt ein neuer Glücksspielstaatsvertrag, der das staatliche Glücksspielmonopol zunächst über vier weitere Jahre sichern soll. Er fordert eine weitaus strengere Ausrichtung am Jugendschutz und eine stärkere Bekämpfung der Spielsucht als zuvor. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil im Jahr 2006 festgelegt. Jugendliche als Testkäufer heftig umstritten Die Idee, Jugendliche als Testkäufer einzusetzen, ist schon länger umstritten. Im Herbst vergangenen Jahres hatte Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen (CDU) per Gesetz Jugendliche als Testkäufer von Alkohol, Zigaretten und Gewaltvideos zulassen wollen. Ihr Vorhaben stieß auf wenig Gegenliebe. Nach massiven öffentlichen Protesten hatte die Ministerin ihren Entwurf zur Änderung des Jugendschutzgesetzes im Oktober dann wieder zurückgezogen. Quelle -------------------------------------------------------------------------------- Die in den Lottozentralen drehen ständig neu am Rad. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil im Jahr 2006 festgelegt. Das BVG hat gar nichts festgelegt - das hat entweder oder gesagt.
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"Zocken" in rechtlicher Grauzone Westfalen, 08.04.2008, Von Andreas Böhme und Christoph Schmidt Dortmund. Online-Poker boomt. In einer Umfrage von TNS Emnid gaben 12 Prozent der Befragten an, schon einmal im Internet Poker gespielt zu haben. Und auch die Zahl der Menschen, die vom Pokern leben, nimmt zu. ... ... Umstritten ist, ob sich deutsche Zocker strafbar machen, wenn sie in der virtuellen Welt um reales Geld spielen. Leise Musik dringt aus den Lautsprecherboxen. Richard Mersmann (Name geändert) sitzt am Schreibtisch und schaut konzentriert auf den großen Computerbildschirm vor ihm. 16 stilisierte Pokertische - alle vollbesetzt - sind darauf zu sehen. Einer der neun Spieler pro Tisch ist er jeweils selbst. Schnell und routiniert klickt er mit der Maus, tippt Einsätze in die Tastatur, geht mit, erhöht oder wirft seine Karten weg. Er ist professioneller Online-Poker-Spieler. "Im Schnitt verdiene ich 1500 Euro im Monat mit Pokern", sagt Mersmann. Steuerfrei, weil Pokern in Deutschland als Glücksspiel gilt. "Ich spiele jeden Tag etwa drei Stunden. Das verlangt höchste Konzentration. Jeder Fehler kostet mich bares Geld." Nicht nur das. Umstritten ist auch, ob Menschen wie Mersmann sich strafbar machen, wenn sie im Netz um echtes Geld zocken. "Rechtliche Grauzone" nennt der 24-Jährige, was Juristen seit Jahren beschäftigt und den Fiskus um Millionen bringt. Nach einer Studie des Berliner Beratungsunternehmens Goldmedia zum Online-Glücks- und Wettspiel fließen rund 80 Prozent der in Deutschland online getätigten Wett- und Glücksspieleinsätze von weit über drei Milliarden Euro am Staat vorbei, weil sie an ausländische Anbieter gehen. Statt abzukassieren, geht der Staat leer aus. Lieber heute als morgen würde das Finanzministerium deshalb die private Konkurrenz stilllegen. Auf den ersten Blick scheint die Sache klar. Nach § 285 des Strafgesetzbuches macht sich in Deutschland strafbar, wer sich "an einem öffentlichen Glücksspiel beteiligt" - es sei denn, das Glücksspiel wird mit staatlicher Genehmigung betrieben. Genau das werden die meisten Online-Casinos gerade nicht. Fernab der deutschen Grenzen bieten sie ihre Dienste via Internet von den Seychellen oder Gibraltar an. Dort sind sie völlig legal. Gestritten wird nun, ob deshalb das deutsche Recht überhaupt anwendbar ist. "Natürlich", sagen die einen und gehen davon aus, dass der Tatort dort ist, wo die Daten eingespeist werden. Das wäre der Computer des Spielers, der in Deutschland steht. "Unsinn", sagen andere. In diesem Fall müsste die deutsche Justiz auch gegen die ausländischen Casino-Betreiber vorgehen und weltweit tätig werden. Das sei nicht nur vermessen, sondern schlichtweg unmöglich. Schon deshalb sei davon auszugehen, dass bei Online-Poker der Erfolgsort der Sitz des Servers ist, also regelmäßig das Ausland. Damit ist der deutsche Spieler kein "Täter" im Inland. Egal welcher Auffassung man folgt, Online-Pokern um Geld ist ein weitgehend risikofreies Vergnügen. Bisher ist in Deutschland kein Fall bekannt, in dem ein Spieler belangt worden wäre. "Eine Strafverfolgung", heißt es bei vielen Staatsanwaltschaften, "ist viel zu aufwändig". Gewinne können auch anonym kassiert werden In den USA sind die Behörden deshalb einen anderen Weg gegangen und haben Kreditkartenfirmen per Gesetz verboten, Geld an oder von Online-Casinos zu überweisen. Ganz stoppen lässt sich Internet-Pokern aber auch damit nicht. "Ich spiele jeden Tag gegen Amis, also müssen die einen Weg gefunden haben, Geld ins Casino zu bekommen", sagt Mersmann und vermutet die Nutzung eines weltweit operierenden Online-Banking-Dienstleisters wie "Neteller", mit dem sich weitgehend anonym kassieren lässt. So erhält auch Mersmann seine monatlichen Zahlungen. "Ich könnte also so agieren, dass kein Cent vom Pokern über ein deutsches Konto läuft. Derzeit mache ich das aber nicht so. Es ist einfacher, Miete und dergleichen direkt vom Girokonto bezahlen zu können." Selbst in der Freizeit kann der junge Mann nicht die Hände von den Karten lassen und spielt mit Freunden. Chancenlos sind die angeblich nicht. "Wenn wir nur zum Spaß spielen, dann zocke ich natürlich anders als online. Michael Ballack schießt seinen Kumpels beim lockeren Bolzen ja auch nicht die Rübe runter." Quelle --------------------------------------------------------------------------- Bisher ist in Deutschland kein Fall bekannt, in dem ein Spieler belangt worden wäre. "Eine Strafverfolgung", heißt es bei vielen Staatsanwaltschaften, "ist viel zu aufwändig". Womit bewiesen wäre, dass Staatsanwälte mit wesentlich mehr Intelligenz als Landespolitiker ausgestattet sind.
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Auch Verwaltungsgericht Berlin ändert seine Rechtsprechung zu Gunsten privater Sportwettenvermittler für die Rechtslage ab 01.01.2008 Das VG Berlin hat mit Beschluss vom 02.04.2008 in einem von Herrn Kollegen Rechtsanwalt Rainer Struß, Berlin, geführten Abänderungsverfahren einen früheren Beschluss des VG Berlin vom 14.12.2007 nunmehr abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Sportwettenuntersagungsverfügung hergestellt. Das VG Berlin hat erhebliche Bedenken an der Verfassungsgemäßheit des Glücksspielstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag des Landes Berlin. Es stützt seine Bedenken im Wesentlichen darauf, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes an eine verfassungskonforme Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hinsichtlich inhaltlicher Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten nur ansatzweise erfüllt seien, und auch nicht ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber gestaltend auf den Vertrieb der Sportwetten durch den staatlichen Monopolisten eingewirkt hat und gegenüber der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Vermarktung der Sportwetten als "Gut des täglichen Lebens" eine Veränderung geschaffen habe. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob der Glücksspielstaatsvertrag und das Berliner Glücksspielgesetz ausreichend strukturell alle Vorgaben zur Begrenzung der Werbung für Sportwetten enthalte, sowie erhebliche Zweifel daran, ob bei der gesetzlichen Konstituierung der Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz ausreichend beachtet wurden. Schlussendlich hat das Gericht Zweifel daran, ob mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Berliner Glücksspielgesetz nicht weiterhin finanzielle Interessen verfolgt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin ist nunmehr das dritte Verwaltungsgericht, welches mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28.03.2006 gesetzten Übergangsfrist zum 31.12.2007 seine Rechtsprechung nunmehr geändert hat. Das Verwaltungsgericht Berlin stellt unmissverständlich klar, dass nunmehr ab dem 01.01.2008 eine vollständige Konsistenz zwischen dem gesetzlichen Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits herzustellen ist. Insofern kann nicht mehr auf die gerichtlichen Entscheidungen, die auf der Sachlage der Rechtslage bis zum 31.12.2007 basieren, zurückgegriffen werden. Diese vollständige Konsistenz ist nach Ansicht der Kammer nicht gegeben. Die Entscheidung ist im Volltext unter der Homepage www.vewu.de einsehbar. Dieter Pawlik Rechtsanwalt 2. Vorstand der VEWU pawlik@ra-pawlik.de Tel.: 0721/464716-00 Fax: 0721/4647 ---------------------------------------------------------------------------------------- Ich schreib` hier übrigens nur noch Urteile gegen den GlüStV rein, so einseitig informieren wie die Staatsmonopolisten können wir auch. Abgesehen davon sind diese Urteile ohnehin in der Mehrzahl.
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Verwaltungsgericht München gewährt Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen Untersagungsverfügung von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Das Bayerische Verwaltungsgericht München (VG München) hat in einer heute zugestellten Entscheidung einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung der Landeshauptstadt München gewährt (Beschluss vom 7. April 2008, Az. M 16 08.851). Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE ( www.wettrecht.de ) vertretene Vermittler kann damit weiter tätig sein und Sportwetten an einen in der EU staatlich zugelassenen privaten Buchmacher vermitteln. Das VG München hat damit seine bisherige Linie geändert, nachdem in den letzten Jahren in vergleichbaren Fällen kein Vollstreckungsschutz gewährt worden war. Das Gericht hat den Schutz davon abhängig gemacht, dass der Vermittler einen Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis stellt. Die Hauptsache ist nach Ansicht des VG München als offen zu beurteilen. Maßgeblich komme es darauf an, ob die neuen normativen Vorgaben durch den Glücksspielstaatsvertrag und das bayerische Ausführungsgesetz hierzu sowie die Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung den Anforderungen des EuGH an eine die Grundfreiheiten einschränkende "Glücksspielpolitik" entsprächen. Dies müsse umfassend in der Hauptsache anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geklärt werden. Es komme darauf an, ob für das staatliche Angebot eine aktive Prävention vorgesehen sei, in welchem Umfang Werbung betrieben werde, wie breit das Vertriebsnetz sei und ob Sportwetten zu einem normalen Gut des täglichen Lebens gemacht würden. Auch müsse geprüft werden, welches Gefährdungspotential die einzelnen Glücksspielsektoren aufwiesen und ob nicht nach der Rechtsprechung des EuGH eine umfassende "Gesamtlösung" für das gesamte Glücksspielwesen erfolgen müsse. Das VG München hat dem Vermittler aufgegeben, einen Erlaubnisantrag zu stellen, auch wenn es unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags ausgeschlossen erscheinen möge, eine derartige Erlaubnis auch zu erhalten. Es sei für den Vermittler zumutbar, aber auch genügend, sich um eine Erlaubnis zu bemühen und ggf. nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Kontakt: Arendts Rechtsanwälte Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwalt Martin Arendts Perlacher Str. 68 D - 82031 Grünwald (bei München) Tel: 089 / 64 91 11 - 75 Fax: 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de
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VG Berlin: "Sein und Schein des Glückspielstaatsvertrages"
Nachdem bereits zwei der Verwaltungsgerichte in Eilverfahren auf der Grundlage des neuen Glückspielstaatsvertrages entschieden hatten, dass Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettvermittler vorläufig nicht vollstreckt werden dürfen, hat nun auch das VG Berlin das staatliche Wettmonopol in Frage gestellt.
Das VG Berlin hat in einem von RA Rainer Struß erwirkten Beschluss vom 02.04.2008 (VG 35 A 52.08) mit beeindruckender Ausführlichkeit und Deutlichkeit begründet, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Glückspielstaatsvertrag und dessen Ausführungsgesetz in Berlin verfassungsgemäß ist.
"Angesichts der Berliner Entscheidung und der Entwicklung, die die Rechtsprechung seit dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages nimmt, ist das Sportwettmonopol in meinen Augen ein Patient, der bereits auf der Bahre liegt." kommentiert Markus Maul, der Präsident der VEWU (Verband Europäischer Wettunternehmer) die Berliner Entscheidung. In ihrer Entscheidung geht die Kammer in allen Einzelheiten darauf ein, aus welchen Gründen die gesetzliche und die faktische Ausgestaltung des Glückspielstaatsvertrages nicht den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2008 entspricht.
Das Gericht weist darauf hin, dass der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gestaltung einer den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügenden Regelung nicht nachkommt, wenn er die erforderliche Ausgestaltung des Sportwettmonopols der Verwaltung überlässt. So sind Art und Zuschnitt staatlicher Sportwetten sind nicht gesetzlich bestimmt. Die Werbung und den Vertrieb der staatlichen Glückspielangebote hat der Gesetzgeber nicht hinreichend reglementiert. Verfassungsrechtliche Vorgaben des Spielschutzes wurden in dem Gesetz nicht hinreichend beachtet. Mit der Verabschiedung des Glückspielstaatsvertrag , d. h. dem Erhalt des stattlichen Monopols, sollten nach wie vor fiskalische Interessen verfolgt werden.
Hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung des Monopols durch Lotto stellt das Gericht fest, dass die DKLB in Berlin Sportwetten nach wie vor wie Güter des täglichen Lebens anbietet. Weder das Vertriebssystem (Provisionsmodell) noch das Vertriebsnetz wurde den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß angepasst. "Auffallend ist, dass in Berlin eine höhere Dichte an Annahmestellen vorgesehen ist, als sie bundesweit zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts bestand" (Seite 18 des Beschlusses).
Das Gericht kritisiert ferner die die Dachmarkenwerbung von Lotto und kommt zu dem Schluss, dass die DKLB in Berlin die Lücken im Glückspielstaatsvertrag ausnutzt. Nach Ansicht des Gerichts hat das gesetzgeberische Defizit zudem zur Folge, dass Sportwetten geradezu als gemeinnützig beworben werden.
Ausschlaggebend dafür, dass das Gericht mit diesem Beschluss seine bisherige Rechtssprechung geändert hat, ist, dass die Übergangszeit, für die das Bundsverfassungsgericht nur ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem gesetzlichen Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Begrenzung der Spielsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols anderseits, gefordert hatte, am 31.12.2008 abgelaufen ist. Mit der bis zum 1 Januar 2008 erforderlichen Neuregelung war eine vollständige Konsistenz herzustellenden.
"Mit seiner ausführlichen Begründung entlarvt das Verwaltungsgericht die heuchlerischen Bekundungen des Lottoblocks. Die Maßnahmenkataloge, die von Lotto während der Übergangszeit vorgelegt wurden, sollten doch den Gerichten nur suchtpräventiven Sand in die Augen streuen. Lotto hatte gehofft, dass man nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages die unliebsame private Konkurrenz beseitigen und anschließend im Grunde genommen so weiter wirtschaften kann, wie bisher. Ich bin überzeugt davon, dass die Berliner Entscheidung aufgrund ihrer Ausführlichkeit weitere Gerichte zur kritischen Prüfung veranlassen wird. Auf den Europäischen Gerichtshof vertrauen wir zwar nach wie vor, wir werden aber nicht auf dessen Entscheidung warten müssen" so Markus Maul abschließend. Das VG Berlin deutet in seinem Beschluss schließlich an, dass es angesichts der Frage der Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelungen das Verfahren in der Hauptsache ggf. dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen wird.
Sollte dort festgestellt werden, dass die Zweifel der Berliner Richter berechtigt sind und der Glückspielstaatsvertrag für verfassungswidrig erklärt werden, bestünde für das gesamte Lottomonopol keine gesetzliche Grundlage mehr. Eine weitere Übergangsfrist würde man in Karlsruhe nicht gewähren.
Kontakt: VEWU - Repräsentanzbüro Deutschland Marschtorstr.28a 29451Dannenberg Telefon:05861-985390 Telefax:05861-986150 E-Mail:info@vewu.com
Quelle: Pressemitteilung des Verband Europäischer Wettunternehmer - VEWU
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Jetzt drehen die Lotto - in der Provinzmetropole Stuttgart endgültig durch. Bei Abgabe eines Oddset-Scheins verlangen sie in den Annahmestellen nun tatsächlich bei jedem (!) zusätzlich zum Staatsmonopolistenzwangsausweis ( sog. "Spielpass" ) die Vorlage des Personalausweises! Hintergrund: Die in totalitären Träumen schwelgende Zentrale des CDU-Recken Repnik schickt durch Zweckentfremdung der Spieleinsätze bezahlte Monopolistenknechte mit dem Knüppel durchs Land, die als Testkäufer getarnt die Lottobudenbesitzer mit Konzessionsentzug bedrohen. Die Wut in den Annahmestellen wird immer größer, auch dort hofft man, dass Europa diesem geistigen Elend ein Ende bereitet.
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wird Lotto jetzt eine Behörde? da herscht doch nur ausweispflicht...die sind doch krank.....
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Die pfeiffen aus dem letzten Loch , wissen doch auch , das Ihr Monopol nur noch kurze Zeit halten wird , da wird halt nochmals alles versucht.
Auf der anderen Seite finde ich es gut , bringt denen noch mehr Umsatzeinbrüche , können nicht genug sein.
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Sportwett-Monopol gerät vor den Verwaltungsgerichte in die Defensive
Wer geglaubt hatte, mit Inkrafttreten des GlüStV würde das staatliche Wettmonopol nicht nur gesetzlich fixiert, sondern sich auch in der Praxis durchsetzen, wird mit einiger Ernüchterung auf die ersten drei Monate Vertragsdauer schauen. Im terrestrischen Bereich haben die privaten Sportwetten bisher deutlich an Boden gewonnen. Und im Internet sind private Wettangebote aus dem EU-Ausland weiterhin uneingeschränkt zugänglich. Bereits die Rechtsprechungsentwicklung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 hatte einen nur für Kenner der Materie durchschaubaren, für Außenstehende dagegen nicht nachvollziehbaren juristischen "Flickenteppich" produziert, auch wenn am Ende die Monopolseite bei den Verwaltungsgerichten sowohl erst- als auch zweitinstanzlich zumindest numerisch deutlich vorne lag.
Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert Anders als damals läßt sich nunmehr nach drei Monaten gerichtlichen Auseinandersetzungen zum GlüStV aber keine Trendwende erkennen, - im Gegenteil. Während Kein einziges der Verwaltungsgerichte, die schon bislang zugunsten der Vermittler europäischer Sportwetten entschieden haben, im neuen Jahr seine Linie aufgegeben hat, haben in immerhin fünf andern Verwaltungsgerichtsbezirken Kammern die Seite gewechselt (Neustadt/W., Kassel, Berlin, Braunschweig, München) und Eilanträgen von Vermittlern stattgegeben, die dort noch im alten Jahr aussichtslos gewesen wären.
Im einzelnen stellt sich die Bilanz derzeit wie folgt dar: In nunmehr elf Verwaltungsgerichtsbezirken (Arnsberg, Berlin, Braunschweig, Frankfurt/M., Gießen, Kassel, Mainz, Minden, München, Neustadt/W., Stuttgart) hatten Eilanträge von Wettannahmestellenbetreibern wegen verfassungs- und/oder gemeinschaftsrechtlicher Bedenken gegen die neue Rechtslage erstinstanzlich Erfolg. Neuen Eilanträgen war dagegen nur in drei Verwaltungsgerichtsbezirken (Chemnitz, Koblenz, Karlsruhe) aufgrund einer Bewertung des GlüStV als verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform erstinstanzlich kein Erfolg beschieden. In Hauptsacheverfahren haben zahlreiche Gerichte wegen der gemeinschaftsrechtlichen Bedenken dem EuGH vorgelegt (VG Schleswig) oder die Verfahren ausgesetzt (VG Regensburg), darunter auch solche, die vor dem 1.1.2008 noch einer verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonformen Rechtslage ausgingen. Die Bedenken der Gerichte gelten ganz unterschiedlichen Aspekten. Zum Teil knüpfen sie an der widersprüchlichen Regelung der verschiedenen Bereiche des Glücksspiels an (Arnsberg, Frankfurt/M., Gießen, Kassel, Minden, München, Stuttgart), zum Teil am fortgesetzten flächendeckenden Vertrieb der staatlichen Sportwetten (Berlin, Mainz, Minden, Neustadt/W.), zum Teil an der Diskriminierung im EU-Ausland zugelassener Veranstalter (Mainz, Minden), aber auch schlicht an der mangelnden Erforderlichkeit des Staatsvorbehaltes (Arnsberg).
Der jüngste Beschluß des Verwaltungsgerichtes Berlin befaßt sich auf 41 Seiten sehr intensiv mit den vielfältigen verfassungsrechtlichen Defiziten der neuen Rechtslage, wobei die Kammer die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit sogar offen lassen konnte. Er stellt heraus, daß nicht nur die Praxis des staatlichen Wettbetriebs derzeit weiterhin nicht den vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Anforderungen an ein verfassungskonformes Regelungsmodell entspricht, sondern dies auch auf einem fortbestehenden Regelungsdefizit beruht.
All dies bestätigt die Warnungen, die von verschiedensten Seiten schon im Gesetzgebungsverfahren laut wurden, von den Ländern aber aus Gründen vermeintlicher politischer Opportunität übergangen wurden.
Auch in der zweiten Instanz ist bislang die Aufrechterhaltung des Monopols zumindest für den terrestischen Vertrieb bislang nicht als verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform bewertet worden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zwar einen Eilantrag zum neuen Recht abgelehnt, sieht aber zugleich Aufklärungsbedarf im Hauptsacheverfahren. Die Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität reichen nach Meinung des Senates lediglich noch nicht aus, um dem Staat aufzuerlegen, nicht nach GlüStV zugelassene Betätigungen Privater einstweilen zu dulden.
Lediglich im Bereich der Internet-Wetten sowie der Werbung hierfür konnte sich in zwei oberverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Behördenseite teilweise durchsetzen (Hamburg: Internetangebot ja, aber Anbringung eines Disclaimers; Nordrhein-Westfalen: Werbeverbot ja wegen fehlender Erlaubnis), während das Verwaltungsgericht Schleswig diesbezüglich das erwähnte Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof richtete. Dieser Ausgang gerade im Internet-Bereich ist um so überraschender, als die Kommission schon im Notifizierungsverfahren in aller Deutlichkeit die Neuregelung als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilte und das neue Mahnverfahren gegen die Bundesrepublik sich maßgeblich dagegen richtet. Sie überrascht zudem, weil manche Länder (die hessische Landesregierung) und zahlreiche Experten im vergangenen Jahr bestätigten, dass gerade das Internetangebot in besonderer Weise geeignet ist, mit Schutzvorkehrungen Suchtprävention und Jugendschutz zu betreiben.
Letztlich kann dies aber dahinstehen. Durchsetzen läßt sich das Internetverbot ohnehin nicht. Daran vermögen auch Disclaimer nichts zu ändern. Was bleibt ist dann die schon in den Gesetzgebungsverfahren und von der Kommission zu recht aufgeworfene Frage, welchen Sinn ein Internetverbot ergibt, das im Vollzug scheitert, und ob dem angeblichen Zweck des Verbraucherschutzes (Suchtprävention, Jugendschutz) nicht viel mehr geholfen wäre, wenn in Deutschland zugelassene Anbieter in Deutschland überprüften Vorkehrungen entsprechen.
Vernünftigerweise müsste das die Politik wieder auf den Plan rufen. Ob die Länder nach dem Kraftakt des Glückspielstaatsvertrages dazu den Mut haben, bleibt abzuwarten. Wünschenswert wäre es – nicht nur unter verbraucherschützendem und rechtsstaatlichem, sondern auch unter ordnungspolitischem Gesichtspunkt. Es steht ein Stück Glaubwürdigkeit auf dem Spiel .
Rechtsanwalt Dr. Reichert
Redeker Sellner Dahs & Widmaier Dr. Ronald Reichert Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Mozartstraße 4-10 53115 Bonn
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Bei Abgabe eines Oddset-Scheins verlangen sie in den Annahmestellen nun tatsächlich bei jedem (!) zusätzlich zum Staatsmonopolistenzwangsausweis ( sog. "Spielpass" ) die Vorlage des Personalausweises! Na gut, heute muss ich das etwas zurücknehmen. In der örtlichen Lottoannahmestelle kannte mich der Inhaber und verzichtete auf die Vorlage des Personalausweises. :rolleyes: Ganz so dämlich, wie es sich oben liest, ist es dann auch wieder nicht. Die Annahme des Herrn Repnik, vor dem EuGH mit dem Monopol zu bestehen, gehört auch zu seinem Reich der Illusionen. :schlaf01:
Zuletzt bearbeitet von Tippkönig; 11/04/2008 19:07.
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Den Gifhorner Wettbüros geht‘s an den Kragen Innenministerium will mit Unterlassungsverfügungen die Schließung von „Wettbuden“ in Niedersachsen erreichen (ust) Den sieben privaten Wettbüros im Gifhorner Stadtgebiet soll es an den Kragen gehen. Das Niedersächsische Innenministerium kündigt flächendeckend Verfahren zur Schließung der mehr als 280 Wettbüros in Niedersachsen an. Entsprechende Unterlassungsverfügungen wurden inzwischen auch nach Gifhorn versandt. (ust) Den sieben privaten Wettbüros im Gifhorner Stadtgebiet soll es an den Kragen gehen. Das Niedersächsische Innenministerium kündigt flächendeckend Verfahren zur Schließung der mehr als 280 Wettbüros in Niedersachsen an. Entsprechende Unterlassungsverfügungen wurden inzwischen auch nach Gifhorn versandt. Die Wettbüros, die häufig als Internetcafes mit Getränkeverkauf liefen, würden unzulässiger Weise Sportwetten anbieten, erläutert Martin Michaliszyn vom Niedersächsischen Innenministerium die Rechtsgrundlage für den Vorstoß der Landesregierung. Er verweist auf das staatliche Sportwettenmonopol, das nur an konzessionierte Betriebe wie Toto und Lotto Niedersachsen vergeben werde. Vor der Fußballweltmeisterschaft hätte es in Niedersachsen noch mehr als 300 „Wettbuden“ gegeben, doch eine große Anzahl dieser Betriebe habe inzwischen dicht gemacht. „Andere Betriebe klagen hingegen gegen unsere Verfügungen, in denen von Seiten des Ministeriums mit einem hohen Zwangsgeld gedroht wird“, weiß Michaliszyn. Bis zu einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsgerichte setze die Landesregierung Vollstreckungsmaßnahmen aus. Ein Problem bei der Umsetzung der Verfügungsbescheide sei zudem der häufige Betreiberwechsel in den Wettbüros. „Kurzerhand geht die Leitung auf den Bruder oder den Onkel über“, beschreibt der Ministeriumssprecher Versuche, sich dem Gesetz zu entziehen. Auch Gifhorns Stadtverwaltung sind die Wettbüros ein Dorn im Auge. „Gewerbeanzeigen werden abgelehnt“, sagt die stellvertretende Ordnungsamtsleiterin Elke Rohrbeck. Quelle : https://www.aller-zeitung.de/
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VG Braunschweig: Glücksspielstaatsvertrag 
verfassungs- und europarechtswidrig Inzwischen hat auch das erste niedersächsische Verwaltungsgericht sich mit der neuen Rechtslage befasst. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit einem Beschluss vom 10.04.2008, AZ: 5 B 4/08 dem Eilantrag eines Wettannahmestellenbetreibers der Happybet Sportwetten GmbH stattgegeben, weil die angefochtene Ordnungsverfügung "aller Voraussicht nach" rechtswidrig sei. Da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handele, sei auf die neue Rechtslage abzustellen. Diese beurteilt das Gericht als ebenso verfassungs- wie europarechtswidrig. In verfassungsrechtlicher Hinsicht stellt die Kammer darauf ab, dass den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an ein Sportwettmonopol nicht entsprochen sei. Die Vermarktung von Sportwetten über die Lottoannahmestellen in Kiosken trage den Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil (Rn. 34, 136, 138) nicht hinreichend Rechnung. Nach Auffassung des Gerichts ist entweder eine strukturelle Änderung dieses Vertriebssystems oder jedenfalls eine deutliche Reduzierung der Annahmestellen nach den Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts geboten. Staatsvertrag oder Ausführungsgesetz gewährleisteten dies nicht. Auch fehle eine gesetzlich klare Regelung über die Frage des Bedarfs an Annahmestellen. Diese Frage könne nicht der Exekutive überlassen werden. In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht lässt die Kammer offen, ob nach der Rechtsprechung des EuGH und des EFTA-Gerichtshofs eine Betrachtung der gesamten nationalen Glücksspielpolitik geboten sei. Vielmehr seit Gemeinschaftsrecht schon deshalb verletzt, weil die Differenzierung zwischen den Glücksspielbereichen in Deutschland durch sachliche Kriterien nicht belegt sei, so dass der Gesetzgeber in Kollision mit dem gemeinschaftsrechtlichen Willkürverbot bzw. dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens gerate. Selbst nach den vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugrunde zu legenden Maßstäben ist die Rechtslage danach nicht gemeinschaftsrechtskonform. Zum einen sei die Regulierung des Sportwettbereichs mit einem Markt privater Buchmacher mit DDR-Erlaubnissen, der privaten Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, privaten Pferdesportwettvermittlern und staatlich beherrschten Veranstaltern inkonsistent. Gleiches gelte für das Verbot der Internetwerbung im Verhältnis zu den DDR-Erlaubnisinhabern und den Pferdebuchmachern, die das Internet weiter benutzen dürften. Zum anderen leitet die Kammer einen Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens daraus her, dass die Monopolisierung des Wettwesens für einen Teilbereich, der sich jedenfalls nicht als gefährlicher erwiesen habe als andere Bereiche, die nicht monopolisiert seien, nicht widerspruchsfrei erklärt werden könne. Zu Recht weist die Kammer dabei für Niedersachsen darauf hin, dass dort sogar für das Casino-Spiel private Betreiber zugelassen werden können.
Auch eine Rechtfertigung mit unterschiedlichen Gesetzgebungszuständigkeiten komme daher nicht in Betracht.Rechtsanwalt Dr. Reichert Kontakt: Redeker Sellner Dahs & Widmaier Dr. Ronald Reichert Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Mozartstraße 4-10 53115 Bonn ----------------------------------------------------------------------------- Es ist erfreulich, dass zumindest auf Verwaltungsgerichtsebene dem Wettrecht auf breiter Front Respekt gezollt wird.
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Weniger Sportwetten bei Lotto NiedersachsenDie Zahl der Sportwetten ist bei Toto-Lotto Niedersachsen seit Anfang des Jahres stark zurückgegangen. Das Glücksspielunternehmen nannte als Ursache den Lotterie-Staatsvertrag, der seit Januar gilt. Beim Oddset-Spiel habe es in den ersten 15 Wochen dieses Jahres einen Einbruch von 51,3 Prozent gegeben, sagte Lotto-Chef Rolf Stypmann am Dienstag in Hannover. Beim Fußball-Toto seien die Umsätze um 22,5 Prozent gesunken. Grund sei, dass die Tipper seit Anfang des Jahres Oddset und Toto nur noch mit einer Kundenkarte spielen dürften. Viele Kunden griffen nicht zu dieser Karte, weil sie in dem Antragsformular viele Daten von sich preisgeben müssten. "Das wird Spuren hinterlassen" "Die Umsatzrückgänge sind signifikant und nicht aufholbar", sagte Stypmann. "Das wird erhebliche Spuren im Gesamtergebnis hinterlassen." Er rechne für das laufende Jahr mit einem Minus von fünf Prozent. 2007 gingen die Umsätze von Toto-Lotto um 1,4 Prozent auf 828,9 Millionen Euro zurück. Der Jahresüberschuss stieg um 1,8 Millionen Euro auf 27,2 Millionen Euro. An das Land flossen 306,5 Millionen Euro aus Lotterie-Steuern und Konzessionsabgaben. Kritik an "illegalen" Wetten im Internet Der Lotto-Niedersachsen-Chef nimmt an, dass viele Kunden ihr Geld nun am heimischen Computer setzen. "Wir vermuten stark, dass viele Wettkunden ins Internet gegangen sind", meinte Stypmann. Er kritisierte, dass es im Internet möglich sei, bei "illegalen" Wettanbietern mit Sitz im Ausland zu spielen. Er verwies auf das Beispiel der USA, wo finanzielle Transaktionen zu illegalen Wettanbietern unter Strafe stünden. Der Lotterie-Staatsvertrag, der bis 2011 gilt, sichert das staatliche Wettmonopol. Von Anfang nächsten Jahres an wird auch das Lottospielen im Internet verboten sein. "Ich halte das für verfehlt", sagte Stypmann. Zum einen sei das Internet für Toto-Lotto ein wichtiger Zukunftsmarkt. Zum anderen könne das Spiel dort besser kontrolliert werden als in einer Lotto-Annahmestelle, wo die Tipper anonym blieben. Zweifel an Zulässigkeit Unterdessen teilte das Braunschweiger Verwaltungsgericht am Dienstag mit, dass es die Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols bezweifele. Am Lotterie-Staatsvertrag bestünden "erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken". Deshalb dürfe das niedersächsische Innenministerium derzeit einem privaten Anbieter auch die Vermittlung von Sportwetten nicht verbieten. Das Ziel des Staatsvertrages - und damit der Aufrechterhaltung des Wettmonopols - hätte nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2006 der Spieler- und Jugendschutz sein müssen, betonte das Braunschweiger Gericht. Das werde aber nicht erfüllt, weil Lotto sowie die Sportwetten Oddset und Toto weiter in für jeden frei zugänglichen Läden und Kiosken angeboten werden. Quelle: http://www1.ndr.de/wirtschaft/totolotto2.html_____________ erst das VG Braunschweig und nun der Artikel... das gibt doch Hoffung...
Zuletzt bearbeitet von caiga; 15/04/2008 19:34.
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Beim Oddset-Spiel habe es in den ersten 15 Wochen dieses Jahres einen Einbruch von 51,3 Prozent gegeben Das ist die richtige Antwort der Sportwettfreunde auf diesen totalitären Schwachsinn ( "finanzielle Transaktionen unter Strafe stellen" ) des Glücksspielstaatsvertrags. Wir lassen uns eben nicht wie die letzten Deppen behandeln. :daumenhoc Und von wegen "illegal" - das ist nur dieses bescheuerte Gesetz.
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Wassertraeger
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Posts: 211 |
Das ist die richtige Antwort der Sportwettfreunde auf diesen totalitären Schwachsinn ( "finanzielle Transaktionen unter Strafe stellen" ) des Glücksspielstaatsvertrags.
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sowieso schwachsinn, seit wann kann man denn Geldfluss überwachen...
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Beigetreten: Dec 2007
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Wettspezi
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OP
Wettspezi
Beigetreten: Dec 2007
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16. April 2008, 18:34 Uhr Von Tina Kaiser Online-Wetten Bwin bettelt darum, besteuert zu werdenNorbert Teufelberger, Chef des weltgrößten Sportwettenanbieters Bwin, über seinen Kampf gegen das staatliche Wettmonopol und die Suchtgefahr beim Zocken. Dem Manager zufolge wetten Deutsche mehr als Südländer. Ein Wettverbot im Internet hält er für unmöglich. WELT ONLINE: Herr Teufelberger, können Sie sich noch an Ihre erste Wette erinnern? Norbert Teufelberger: An meine erste nicht, aber an meine unangenehmste verlorene Wette. Als siebenjähriger Junge war ich mit meinen Eltern im Skiurlaub. Mein Vater hat an einem Skirennen teilgenommen und ich hab gewettet, dass er gewinnt. Hat er aber nicht. WELT ONLINE: Was war Ihr Wetteinsatz? Teufelberger: Ich musste 50 Liegestütze machen, hab das aber nicht geschafft. Ein traumatisches Erlebnis: Ich hasse es nämlich zu verlieren. Verlieren hab ich bis heute nicht gelernt. WELT ONLINE: Wetten Deutsche eigentlich anders als beispielsweise Südländer? Teufelberger: Ja, da gibt es schon Unterschiede. Die Südländer tippen mehr kreuz und quer auf die unterschiedlichsten Sportarten und Ereignisse. Der Deutsche dagegen sagt: „Ich weiß genau, dass Mannschaft x gewinnt.“ WELT ONLINE: Wollen wir eine Wette machen? Teufelberger: Klar, was für eine denn? WELT ONLINE: Wir könnten wetten, ob in einem Jahr in Deutschland noch immer ein staatliches Wettmonopol herrschen wird. Teufelberger: Das ist eine gute Wette, die ich allerdings schon oft verloren hätte. Bei unserem Börsengang 2000 dachte ich, es dauert vielleicht noch drei bis fünf Jahre, aber Fehlanzeige. Die Lage ist absurd, da die EU in zahlreichen Stellungnahmen gesagt hat, dass ein staatliches Monopol gegen die Dienstleistungsfreiheit der europäischen privaten Wettanbieter verstößt. Wenn ich als Wettanbieter eine gültige Lizenz eines EU-Landes habe, sollte ich in allen EU-Ländern meine Wetten verkaufen dürfen. WELT ONLINE: Trotzdem hat Deutschland das staatliche Wettmonopol mit einem neuen Glücksspielstaatsvertrag zum 1. Januar 2008 sogar noch verschärft. Teufelberger: Richtig und ich bin überzeugt, dass sich Deutschland damit in eine Sackgasse manövriert hat. Dieser Staatsvertrag ist im Zeitalter des Internets einfach nicht mehr zeitgemäß. Die staatlichen Lotto- und Wettanbieter dürfen jetzt nicht mehr werben, sie müssen ihre Annahmestellen reduzieren und dürfen nur noch Lottoscheine annehmen, wenn die Kunden sich umständlich eine Lottokarte besorgen. Die Folgen sind abzusehen: Die Umsätze brechen ein, die Steuereinnahmen auch und damit sinken auch die Zuschüsse an die Sportförderung. Ein Wahnsinn, gegen den sich schnell eine Front bilden wird. Und dabei liegt die Lösung ja auf dem Tisch: Die Sportwette sollte vom Lotteriebereich getrennt werden und wie die Pferdewette liberalisiert werden. Diese Möglichkeit hat auch die EU-Kommission in ihrem Schreiben an die deutsche Regierung vorgeschlagen. WELT ONLINE: Private Wettanbieter sind seit 1. Januar in Deutschland verboten. Wie hat sich das auf Ihre Umsätze ausgewirkt? Teufelberger: Gar nicht. Zunächst einmal ist es fast unmöglich, zu verhindern, dass Deutsche im Internet Wetten abschließen. Außerdem hat Bwin eine legale DDR-Wett-Lizenz, die vom Glücksspielstaatsvertrag nach Ansicht zahlreicher Rechtsexperten nicht betroffen ist. WELT ONLINE: Das heißt, alle privaten Wettanbieter müssen dicht machen. Nur der Marktführer Bwin darf weitermachen wie bisher? Teufelberger: Es ist sogar noch absurder: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Dezember entschieden, dass wir dank der DDR-Lizenz weiter Wetten in Deutschland anbieten dürfen, allerdings nur auf dem ehemaligen Staatsgebiet der DDR. WELT ONLINE: Das heißt in Berlin-Charlottenburg ist wetten verboten, in Berlin-Mitte dagegen erlaubt? Teufelberger: Theoretisch schon, wobei dieser Rechtsspruch natürlich nicht exekutierbar ist, da wiederum viele Gerichte in den alten Bundesländern das Angebot doch zugelassen haben. Des Weiteren hat ja die EU-Kommission gegen den Glücksspielstaatsvertrag schon ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Damit wird das Monopol also irgendwann fallen. Wir versuchen seit Jahren, uns mit den Politikern an einen runden Tisch zu setzen und gemeinsam einen regulierten geöffneten Sportwettenmarkt zu definieren. Genau genommen sind wir die einzige Industrie, die sagt: Bitte reguliert und besteuert uns. WELT ONLINE: Gleichzeitig drohen Sie damit, deutsche Bundesländer auf Schadensersatz zu verklagen. Teufelberger: Richtig und wir werden auch demnächst eine Klage gegen ein Bundesland einreichen. Wir müssen uns verteidigen, wenn wir zu Unrecht angegriffen werden. Mir wäre lieber, wir könnten das Geld dafür stattdessen als Steuern zahlen und diesen sinnlosen Kampf endlich beenden. Dieses Thema muss politisch und nicht vor Gericht gelöst werden. WELT ONLINE: Deutsche Politiker halten am Wettmonopol fest, weil sie vor Spielsucht schützen wollen. Teufelberger: Das ist eine Pseudoargumentation sondergleichen. Nachweislich hat das Automatenspiel die höchste Suchtgefahr, ist aber auch in privater Hand und in der letzten Zeit sogar dereguliert worden. Wir haben der Harvard Medical School seit 2005 Zugang zu unseren Kundendaten gegeben. In einer Langzeitstudie haben die 40000 Kundendaten auf Suchtverhalten analysiert. Nur ein Prozent der Spieler hat ein auffälliges Spielverhalten gezeigt. Damit haben Wetten die geringste Suchtgefahr aller Glücksspiele. WELT ONLINE: Dieses eine Prozent Spielsüchtiger darf trotzdem bei Ihnen spielen. Teufelberger: Falsch, Bwin hat ein Team von Mitarbeitern, die das Spielverhalten unserer Kunden überprüft. Wer auffällig wird, den kontaktieren unsere Mitarbeiter. WELT ONLINE: Süchtige erkennen meist nicht selbst, dass sie ein Problem haben. Teufelberger: Das stimmt, deshalb arbeiten wir mit Limits, wie viel sie pro Monat einsetzen dürfen. Ein regulierter Markt würde uns hier übrigens auch helfen. Es bringt ja wenig, wenn nur wir den Süchtigen das Spielen verbieten. Dann gehen die einfach zum Wettbewerber. Wir versuchen uns deswegen für eine internationale Blacklist einzusetzen, auf der man Spieler weltweit sperren kann. Und das Internet ist hier das geeignetste Medium. Im Internet gibt es keine anonymen Spieler sondern jeder Schritt des Kunden ist nachvollziehbar. Wir wissen ganz genau wann, wie oft und mit welchen Einsätzen der Kunde bei uns wettet. Ein besseres Kontrollsystem als das Internet gibt es nicht. WELT ONLINE: Sie sind mit Schuld an der Angst der Politiker. Obwohl Bwin eine österreichische Firma ist, hat sie ihren Sitz in der Steueroase Gibraltar. Das macht schon einen leicht unseriösen Eindruck. Teufelberger: Wir mussten 2001 nach Gibraltar gehen, weil wir nur dort innerhalb der EU eine Lizenz für Wetten und Online-Kasino bekommen haben. Im Übrigen handelt es sich nicht wie oft unterstellt um eine Briefkastenfirma. Rund 200 Mitarbeiter sitzen dort, unter anderem unsere Buchmacher, die die Wettquoten bestimmen. WELT ONLINE: Sie wohnen auch dort? Teufelberger: Ja, aber tatsächlich bin ich 220 Tage im Jahr in der Welt unterwegs. Aber wir haben uns damals gesagt: Wir wollen Weltmarktführer werden. Also werden wir viele Gegner haben und wollen so wenig Angriffsfläche wie möglich haben. Deswegen kam ein Briefkasten nie infrage. Die deutschen Steuerbehörden waren trotzdem lange uneinsichtig und behaupteten einige Jahre, unser Büro in Gibraltar existiere nicht. WELT ONLINE: Das Problem ließe sich mit einem Vorort-Termin wohl leicht lösen. Teufelberger: Das sagen Sie. Wir haben sie eingeladen, aber sie haben gesagt: „Wir kommen nicht, Sie schauspielern uns dann sowieso nur für einen Tag ein Büro vor.“ Dann haben wir einen Film gedreht, die gibraltarische Regierung hat unsere Lohnzettel nach Deutschland geschickt. Das hat alles nicht geholfen. Stattdessen haben die einen Privatdetektiv engagiert, der dann aber auch nur berichten konnte, dass wir nicht gelogen haben. WELT ONLINE: 2006 wurden Sie und Ihr Co-CEO Manfred Bodner vor laufenden Kameras in Frankreich abgeführt und saßen für drei Tage wegen illegalen Glücksspiels im Gefängnis. Haben Sie damals gedacht, vielleicht hätte ich doch lieber was anderes als Wetten gemacht? Teufelberger: Nein, das nicht. Schließlich war und bin ich überzeugt, unschuldig zu sein. Seit unserer Verhaftung hat sich in Frankreich viel geändert: Heute wird dort über eine Öffnung der Wettmärkte diskutiert. Die Entwicklung in Europa zu einem geöffneten und regulierten Markt wird sich nicht aufhalten lassen. WELT ONLINE: Als Jugendlicher waren Sie die Nummer drei der Junioren-Weltrangliste im Tennis. Der Tennis-Profi Teufelberger wäre nicht hinter Gittern gelandet. Teufelberger: Ich habe mit 18 Jahren mit Tennis aufgehört, weil ich nicht mein ganzes Leben dem Sport unterordnen wollte. Nicht abends ausgehen, keine Freundin haben, immer auf Reisen sein. Das habe ich nicht gewollt. Das Unternehmen Bwin wurde 1997 in Österreich gegründet. Seit dem Börsengang 2000 hat das Unternehmen seinen Hauptsitz in der britischen Exklave Gibraltar. Bwin ist heute der größte Sportwettanbieter der Welt. Im gesamten Glücksspielmarkt kämpft der Konzern mit dem britischen Betreiber Partygaming um die Marktführerschaft. Der Konzern bietet Online-Wetten in rund 90 Sportwetten an. 1,6 Millionen aktive Spieler zocken auf der Website. An Spitzentagen platzieren sie bis zu eine Million Wetten, jede mit einem durchschnittlichen Einsatz von sechs bis acht Euro. Darüber hinaus bietet Bwin auch Casinospiele und Pokern. Weil sich das Unternehmen 2006 wegen einem kompletten Wettverbot aus den USA zurückziehen musste, machte Bwin 2006 einen Nettoverlust von 539,6 Millionen Euro. 2007 erzielte das Unternehmen nach eigenen Angaben wieder einen deutlichen Gewinn, die Zahlen werden aber heute veröffentlicht. Der Konzern beschäftigt 1000 Mitarbeiter. Bwin expandiert weiter, kämpft aber in vielen Ländern mit einer unklaren Rechtssituation. Das Unternehmen ist Trikot-Sponsor von Real Madrid und AC Mailand. Der Chef Norbert Teufelberger wurde 1965 in Vöcklabruck in Oberösterreich geboren. Als Kind wurde sein Talent für Tennis entdeckt. Teufelberger besuchte ein Sportinternat und spielte sich bis zur Nummer drei der Junioren-Weltrangliste nach oben. Trotzdem schmiss er mit 18 Jahren seine Tennis-Karriere hin und studierte Handelswissenschaften in Wien. Nach seinem Abschluss 1989 fing er als Controller bei dem staatlichen Spielbankbetreiber Casinos Austria an. 1992 wechselte er in die USA und wurde Mitbetreiber der privaten Glücksspielfirma Century Casino. 1999 ging er zurück nach Österreich und stieg bei Bwin ein, das damals noch Betandwin hieß. Seit 2001 leitet er das Unternehmen gemeinsam mit dem Gründer Manfred Bodner. Quelle
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