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Geringe Gewinne, weniger Steuern, kein Schutz vor Spielsucht: Vom Scheitern des GlücksspielstaatsvertragesExpertenrunde bei der Friedrich-Naumann-Stiftung diskutierte die Zukunft der deutschen Glücksspiellandschaft Bremen, August 2010 - Lotteriegesellschaften schütten wegen wegbrechender Einnahmen weniger Mittel an gemeinnützige Organisationen aus, Unternehmer werden ruiniert, der Staat nimmt weniger Steuern ein – und die Spielsüchtigen zocken weiter, in Spielhallen und Hinterzimmern. Ebenso verheerend wie die wirtschaftlichen Folgen des 2008 geschlossenen Glücksspielstaatsvertrages bewertete eine Expertenrunde aus Unternehmern, Juristen und Managern in Bremen die juristische Konstruktion, mit der die Lotto-Toto-Gesellschaften zu Quasi-Monopolisten auf dem Wettspiel-Markt gemacht worden waren. Dass selbst die Monopolisten seit Inkrafttreten des Staatsvertrages sinkende Einnahmen verzeichnen, liegt an dem Verbot von Glücksspielen im Internet, dem auch virtuelle Lotto-Toto-Scheine zum Opfer gefallen sind. Vor allem jüngere Menschen haben offenbar gern via Website ihre Kreuze gemacht. Dass den gemeinnützigen Monopol-Wettanbietern Umsätze und Gewinne verloren gehen, bestritt auch der Geschäftsführer der Bremer Toto und Lotto GmbH, Michael Barth, nicht. Allerdings: Auch der regelwütigste Bundesrat kann das staatliche Wettmonopol nicht absolut gestalten. Aufgrund eines bis heute geltenden Reichsgesetzes aus Weimarer Zeiten dürfen – als private Unternehmen aufgestellte – Pferdewetten-Buchmacher weiterhin geschäftlich tätig sein, während andere private Wettspiel-Unternehmen dem Bestreben der Bundesländer zum Opfer fielen, Wetteinnahmen allein staatlichen Monopolisten zu genehmigen. Dass der Staatssäckel, aus dem bekanntlich Ausgaben und Investitionen für die Allgemeinheit finanziert werden, nicht voller wird, liegt schlicht daran, dass nur funktionierende, nicht aber verbotene Unternehmen Steuern zahlen. Sowohl aus wirtschaftlicher wie rechtssystematischer Sicht stellten Rechtsanwalt Markus Maul, Präsident des Verbandes der europäischen Wettunternehmer https://www.vewu.com, Ex-Werder-Bremen-Geschäftsführer für Marketing und Finanzen Manfred Müller und der Wirtschaftswissenschaftler Dr. Luca Rebeggiani vom Center for Sports Management der Leibniz Universität Hannover https://www.csm.uni-hannover.de den Bundesländern schlechte Noten aus. Wirtschaftsexperten gehen nach Angaben des Deutschen Lottoverbandes derzeit davon aus, dass die Bundesländer bis zum Ende der vierjährigen Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrages voraussichtlich rund elf Milliarden Euro Umsatz und damit fünf Milliarden Euro an Steuern und Zweckerträgen einbüßen werden. Michael Barth mochte sich den politischen Bewertungen seiner Diskussionspartner zwar nicht anschließen, bestätigte allerdings die meisten der dargelegten Zahlen. Eingeladen hatte die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit (FNS) https://www.freiheit.org in Zusammenarbeit mit der Liberalen Gesellschaft Bremen. Auch die ordnungspolitische Frage, wieso "normale" Wettunternehmen verboten, de-facto-Glücksspiel-Fernsehsender und -sendungen aber erlaubt sind, konnte die Runde nicht beantworten. Spielsüchtige, die laut der Argumentation der Erfinder des Staatsvertrages vor ihrer Sucht geschützt werden sollten, sind laut Studien, die der Wissenschaftler Rebeggiani zitierte, in erster Linie von meist nicht in bevorzugten Vierteln gelegenen Automaten-Spielhallen gefährdet, die vom geltenden Monopol allerdings nicht betroffen sind. Selbst das in staatlichen Casinos angebotene Roulette berge höheres Suchtpotential als Sportwetten und Lotterien, wie Markus Maul darlegte. Seiner Argumentation, dass Lotterien schon aufgrund des Spielrhythmus kein Suchtpotential böten, konnte auch Lotto-Geschäftsführer Barth zustimmen. Monopole, so stellte Rechtsanwalt Horst-Jürgen Lahmann, als Vorsitzender der Liberalen Gesellschaft Bremen Gastgeber der Diskussionsrunde im Bremer Presseclub, treffend fest, seien durchaus vertretbar, zuweilen sogar geboten. Dies gelte aber nur dann, wenn die Allgemeinheit von Monopol-Strukturen profitiere. Echten Nutzen des löchrigen Wettmonopols konnte indes niemand erkennen. Uwe Woltemath, Vorsitzender der FDP-Fraktion in der Bremischen Bürgerschaft, plädierte ergo für mehr politische und gesetzgeberische Kreativität. Er forderte klare Regelungen für freies Unternehmertum auch auf dem Wettmarkt und behielt dabei die Interessen der Verbraucher im Blick: Ihnen müssten gesetzliche Regelungen die Sicherheit bieten, Gewinne gegebenenfalls einklagen zu können. Forderungen, denen sich auch Wett-Lobbyist Maul anschließen konnte. Dass die Bremer mit ihrer Kritik am geltenden Staatsvertrag nicht allein sind, zeigten Äußerungen des schleswig-holsteinischen CDU-Mannes Thomas Stritzel, der sich seit Jahren von Kiel aus mit der Materie Glücksspiel politisch befasst und für den schleswig-holsteinischen Gesetzesentwurf plädierte. Dem schloss sich auch der Münchener Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach https://www.timelaw.de. an. Er verwies auf das international hoch gelobte dänische Glücksspielgesetz, an dem sich Schleswig-Holstein orientiere. Das dänische Modell behalte das (Online-)Lottomonopol, aber lasse private Wett- und Pokerunternehmen staatlich zu, und zwar mit einem wettbewerbsfähigen Steuersatz. Durch den kontrollierten und attraktiven Zugang zum deutschen Werbemarkt würden viele Online-Glücksspielunternehmen sich den Wettbewerbsvorteil nicht nehmen lassen und eine deutsche Anbieterlizenz beantragen. Somit könne zum einen endlich eine nationale Besteuerung des Online Wett- und Pokerspiels erfolgen und zum anderen eine Kanalisierung des Spieltriebes durch die Zulassung zeitgemäßer attraktiver Online Wett- und Pokerangebote. Es müsse, so Hambachs Forderung zum Ende der Veranstaltung, im Bereich Online-Glücksspiel eine europäische Lerngemeinschaft entstehen, da es bereits gute Modelle bei den europäischen Nachbarn gebe: "Die Beispiele England, Italien und Frankreich beweisen, dass legalisierte Märkte besser kontrollierbar sind. Ein staatliches Monopol verringert nicht zwangsläufig Manipulation und Suchtpotenziale." So sei insbesondere der Hoyzer-Skandal ein Beleg für das Versagen der staatlichen Anbieter, folgert der Experte für EU-weites Glücksspielrecht. Mit entsprechenden gesetzlichen Initiativen der Länder sollen die starren geltenden Regelungen nun aufgebrochen werden. Ernsthaft Spielkranke, so ist zu vermuten, scheren sich ohnehin wenig um staatliche Verbote in Deutschland. Oder um es mit klaren Worten Manfred Müllers zu sagen: "Als man in England Sportwetten verboten hatte, stellte man fest, dass die Süchtigen eben auf den Fidschi-Inseln spielen." Andreas Schultheis || Text & Redaktion Heisterstraße 44 || 57537 Wissen Tel.: 0 27 42 96 75 27 || mobil: 0171 49 41 64 7 mailto:schultheisoffice@aol.com veröffentlicht am: 23.08.2010 16:31 Quelle
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bwin - "Vater Staat ist nicht immer der beste Anbieter"Teufelberger pocht weiter auf Liberalisierung von Online-Sportwetten - Keine moralischen Bedenken Vater Staat ist nicht immer der beste Anbieter", sagte bwin-Co-CEO Norbert Teufelberger zur APA. In Deutschland etwa habe das Monopol bei der Online-Sportwette "versagt". 2006 sei mit dem staatlichen Anbieter Oddset noch mehr als 600 Mio. Euro Umsatz - und damit in etwa 200 Mio. Euro an Steuern - erzielt worden, 2009 sei der Umsatz dann auf etwa 182 Mio. Euro abgesackt, 2010 würden es nur mehr 150 Mio. Euro sein. "Das Schöne ist, wir haben es vorhergesagt", hält Teufelberger mit ein wenig Schadenfreude nicht hinterm Berg. "Jetzt sagen wir: Lasst uns auf den Markt und ihr werdet sofort eure Steuereinnahmen ver-x-fachen". Der bwin-Chef schätzt die Chancen gut ein, dass es zu einer Öffnung kommt, denn "einige Politiker wurden vom Lotteriepräsidenten falsch informiert". Teufelberger erwartet, dass Deutschland seitens der EU freigestellt wird, sein Lottomonopol beizubehalten, aber gleichzeitig in neuen Produktbereichen zu privatisieren. "Games, Poker, Bingo wird heute gar nicht angeboten vom Staat". Daher solle man Privaten eine Chance geben. Wenn Kunden ein (staatlich kontrolliertes) Produkt aufgezwungen wird, sei dies teuer und wenig innovativ. "Stellen Sie sich vor, sie müssten heute noch mit der Telekom Austria telefonieren." Positivbeispiel sei Italien, wo aus dem Online-Gaming vergangenes Jahr etwa 200 Mio. Euro an Steuern lukriert worden seien. 2011 rechne man mit 400 Mio. Euro, da dann auch Cash Poker und Casinos liberalisiert würden. bwin ist in Italien mit dem 2009 übernommenen Poker-Anbieter Gioco Digitale präsent. Das für Anfang September erwartete Urteil in der berühmten Causa Engelmann werde - egal, wie es ausgeht - den Trend, dass alle Staaten liberalisieren, nicht aufhalten können, glaubt Teufelberger. Bei dem Fall geht es es um einen deutschen Pokerveranstalter, der 2007 in Oberösterreich wegen Betriebs zweier illegaler Spielcasinos zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Nun ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) damit befasst. Im Februar befand ein EU-Generalanwalt, dass das österreichische Glücksspielmonopol gegen die EU-Niederlassungs-und Dienstleistungsfreiheit verstoße. In den USA sei noch nicht sicher, ob das Verbot jeglichen Online-Glücksspiels noch vor den Kongresswahlen im November aufgehoben wird, sagte Teufelberger. 2006 hätten die Republikaner in einer "lame-duck-Session", als sie also schon abgewählt waren, das Internet-Zocken untersagt. bwin-Partner PartyGaming seien dadurch rund 80 Prozent an Umsatz weggebrochen. Im Jahr 2006 hätten die Briten noch 1,2 Mrd. Euro umgesetzt und beispielsweise in Indien doppelt so viele IT-Mitarbeiter beschäftigt, also 1.000 statt 500. Wegen seiner Größe ist Amerika auch seit langem eines der wichtigsten Expansionsziele bwins, jetzt soll der Markt gemeinsam mit PartyGaming bearbeitet werden. Auch nach institutionellen Investoren will sich der Glücksspielkonzern in Übersee umsehen. In der zweiten Septemberhälfte gehen bwin und PartyGaming auf Roadshow, auch in Europa "werden wir alle großen Finanzplätze besuchen". Schon jetzt seien 80 bis 85 Prozent von bwin in Händen institutioneller Investoren, großteils handle es sich dabei um Fonds und Banken aus Großbritannien. Ansonsten laufe die Fusion nach Plan, derzeit würden die Fairness Opinions (Gutachten über die Gerechtigkeit des Austauschverhältnisses) erstellt. bwin wird an der neuen Gesellschaft 51,6 Prozent halten, PartyGaming 48,4 Prozent. Chefs werden Teufelberger und sein PartyGaming-Pendant Jim Ryan. Der neue Verwaltungsrat wird insgesamt aus 13 Personen bestehen, sagte Teufelberger. Sein jetziger Vorstandskollege Manfred Bodner wird in den Aufsichtsrat wechseln, er will sich Branchenkreisen zufolge bald aus dem Glücksspielbereich zurückziehen. Teufelberger, seit nunmehr 21 Jahren in der Branche, ist hingegen noch nicht amtsmüde, wie er sagte. "Ich bin extrem motiviert, weiterzumachen", vor allem die nächsten Jahre würden "so richtig spannend" werden. Moralische Bedenken puncto Glücksspielbranche, die ja vielfach als verrucht gilt und mit Spielsucht in Verbindung gebracht wird, hat er keine. "Damit, Glücksspiel ordentlich anzubieten, habe ich moralisch überhaupt kein Problem." Wichtig sei es, die Leute in einem transparenten, regulierten Umfeld spielen zu lassen, sonst zockten sie in Hinterzimmern. Und "es gibt nichts einfacheres als den Online-Betrieb überprüfbar zu machen: Ich habe den gläsernen Kunden, der in meiner Datenbank immer einen Abdruck hinterlässt." In Amerika werde das Glücksspiel stärker kontrolliert als die Banken - "und das ist gut so". Spielsucht sei bei bwin-Kunden kein großes Thema. Von 40.000 von der Harvard Medical School untersuchten bwin-Sportwetten-Kunden zeigten 0,5 Prozent Tendenzen, suchtgefährdet zu sein, im Casino-Bereich von bwin seien es 5 Prozent. Teufelberger: "Wir haben ein gutes Gefühl bei dem, was wir tun." Quelle
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Deutsches Sportwettenmonopol vor dem Europäischen Gerichtshof: Showdown am 8. September 2010von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Zehn Monate nach den Verhandlungen wird die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am kommenden Mittwoch, den 8. September 2010, die Urteile zu den Vorlageverfahren zum deutschen Sportwettenmonopol verkünden. Der EuGH entscheidet dabei über die Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen (verbundene Rechtssachen C-316/07 u. a. - "Markus Stoß") und die Rechtssache C-46/08 ("Carmen Media Group"). Die erstere Sache betrifft den Sportwettenvertrieb über Annahmestellen, während der in Gibraltar staatlich zugelassene Buchmacher Carmen Media seine Wettdienstleistungen ausschließlich über das Internet anbieten wollte. Daneben wird der EuGH auch sein Urteil zu der bereits 2006 vom VG Köln eingereichte Rechtssache C-409/06 ("Winner Wetten") verkünden. Hierbei geht es vor allem um die Aussetzung der Grundfreiheiten während der vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Übergangszeit (2006 bis 2007). Von den Urteilen wird eine weitere Klärung bezüglich der Frage erwartet, inwieweit Mitgliedstaaten ihren Markt gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten abschotten dürfen. Wie sind entsprechende nationale Regelungen zu prüfen? Reicht es aus, nur den "Sektor" der Wetten bzw. Sportwetten systematisch und kohärent zu regeln (sog. "vertikale" Kohärenz)? Oder muss der einschränkende Mitgliedstaat insgesamt eine kohärente Glücksspielpolitik verfolgen und sämtliche Glücksspielformen einschließlich Glücksspielautomaten kohärent regeln (sog. "horizontale" Kohärenz)? Die Urteile des EuGH könnten eine Weichenstellung vor allem für Deutschland bedeuten, da der deutsche Glücksspiel-Staatsvertrag Ende 2011 ausläuft und sich Schleswig-Holstein und Niedersachen für ein Konzessionssystem einsetzen, das die Zulassung privater Wettanbieter vorsieht. Auch in anderen EU-Mitgliedstaaten gab es entsprechende Liberalisierungbestrebungen (nach Italien etwa nunmehr Frankreich und Dänemark). Fraglich ist allerdings, ob es tatsächlich zu einer abschließenden Klärung kommen wird, wie von den vorlegenden Gerichten und den Marktteilnehmern erhofft. Während der EuGH früher eher nüchtern rechtlich argumentiert hatte (vgl. die Urteile in den Rechtssachen Gambelli und Placanica), geriet die Rechtsprechung zuletzt in das politische Fahrwasser. Der EuGH gestand den Mitgliedstaaten mehr Ermessenspielraum zu und behandelte Glücksspiele nicht mehr wie bisher als normale wirtschaftliche Aktivitäten (so die frühere ständige Rechtsprechung seit dem Schindler-Urteil). In seinem Liga Portuguesa-Urteil vom letzten Jahr entwickelte der EuGH darüber hinaus eine Art Sonderrecht für das Internet, wofür es nach Ansicht von Kritikern allerdings keine sachliche Begründung gibt. Rein rechtlich betrachtet dürfte die Sach- und Rechtslage in Deutschland allerdings nicht einmal ansatzweise den in den mündlichen Verhandlungen der deutschen Verfahren vor dem EuGH diskutierten Scheinheiligkeitstest (hypocrisy test) überstehen. Die zur Begründung des Monopols maßgeblich angeführte Suchtbekämpfung wird in Deutschland erkennbar nur als Argumentationshülse vorgeschoben, um das Monopol weiter aufrechterhalten zu können (ohne dass man sich tatsächlich ernsthaft um Spielsüchtige kümmert). Dies zeigt sich u.a. bezeichnend daran, dass die tatsächlich mit einer Suchtgefahr verbundenen Glücksspielautomaten sogar noch einmal liberalisiert worden sind. Das angebliche Ziel der Spielsuchtbekämpfung wird dadurch – wie insbesondere das Verwaltungsgericht Berlin zutreffend herausgearbeitet hat – geradezu konterkariert.Kontakt: Arendts Rechtsanwälte Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwalt Martin Arendts Perlacher Str. 68 D - 82031 Grünwald (bei München) Tel: 089 / 64 91 11 - 75 Fax: 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de veröffentlicht am: 07.09.2010 09:31 ----------------------------------------------------------------- Also kommen nun morgen die Urteile, auf die wir schon seit Jahren warten. Eigentlich müssten die Monopolisten hochkant verlieren. Nur diese Tendenz zur Staatsjustiz von höheren Gerichten bei dieser Thematik ist obskur. In negativer Hinsicht dürfte sich konkret nichts ändern, da die Scheinheiligkeit der Staatsmonopolisten glasklar und der Glücksspielstaatsvertrag nicht legitim ist.
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Glücksspielrecht: Der EuGH entscheidet, die deutsche Politik ist gefordert
- Entscheidungen betreffen vorrangig Sportwettenmonopol - Politiker können Veranstaltung und Vertrieb von Lotterien nun angemessen regeln - Spielsucht für Lotto kein Argument
Hamburg, 07. September 2010 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird morgen die lang erwarteten Beschlüsse in den deutschen Vorlageverfahren zum Glücksspielrecht verkünden. Es ist zu erwarten, dass der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts Paolo Mengozzi folgen wird. Demnach wären die deutschen Gerichte dazu angehalten, die Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der deutschen Regelungen im Glücksspielrecht – insbesondere für den Bereich der Sportwetten – zu überprüfen.
Der Generalanwalt Paolo Mengozzi hatte in seinen Schlussanträgen im März die deutsche Glücksspielpolitik kritisch hinterfragt und eine angemessene Regelung eingefordert. Folgt der EuGH seinen Schlussanträgen, wäre es Aufgabe der Bundesländer, das Lotterie- und Sportwettenmonopol "verhältnismäßig, kohärent und systematisch" auszugestalten. Der Glücksspielstaatsvertrag müsste hiernach einen "Scheinheiligkeitstest" vor deutschen Gerichten bestehen. Eine finale Entscheidung wird somit wieder um Jahre verzögert.
Klarheit für die im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrages heftig umstrittenen gesetzlichen Werbe- und Vertriebsbeschränkungen von staatlichen Lotterien und deren gewerblichen Vermittlung ist indes morgen aus Brüssel nicht zu erwarten. Derzeit beschäftigen sich dutzende deutsche Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof in hunderten von Verfahren mit der Frage, wie für Lotterien geworben werden darf.
Auch das Verbot der Internetvermittlung von Lotterien wird vermutlich nicht in Brüssel geklärt werden. Mengozzi hatte bereits in seinen Schlussanträgen darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung nicht Inhalt der dem EuGH vorgelegten Fragen sei. So sei es Sache der deutschen Gerichte zu entscheiden, ob das Internetverbot für Lotto und Lotterien zur Suchtbekämpfung notwendig sei. Das Internetvermittlungsverbot für Lotto wird bereits aktuell in dutzenden deutschen Verfahren angegriffen.
"Ganz gleich, wie der EuGH morgen entscheidet, die Politiker sind aufgefordert, die Zukunft des deutschen Lottos nicht den Gerichten zu überlassen, sondern nun selbst zu handeln", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Die Lotterie-Initiative staatlicher Veranstalter und privater Vermittler sowie Schleswig-Holstein haben Vorschläge für eine vernünftige und angemessene Regulierung des deutschen Glücksspielmarktes vorgelegt. Diese Lösungsansätze müssen sachlich und konstruktiv diskutiert werden."
Kernpunkt des Vorschlags der Lotterie-Initiative ist eine angemessene und gefahrenadäquate Lockerung der Werbung und des Vertriebs der aktuell überregulierten Lotterien. Durch die massiven und undifferenzierten Werbe- und Vertriebsbeschränkungen des GlüStV, wie dem generellen Internetverbot, ist der Umsatz der Lotterien teilweise um 50% eingebrochen. Infolge dessen verlieren die Länder bis 2011 voraussichtlich rund 5 Mrd. Euro an Steuern und Zweckerträgen, die u. a. für die Förderung von Breitensport, Wohlfahrt und Kultur dringend benötigt werden.
Der Glücksspielexperte Dr. Luca Rebeggiani (Universität Hannover) prognostiziert in einem bereits veröffentlichten Wirtschaftsgutachten, basierend u. a. auf Studien der Markforschungsinstitute ifo, MKW und Goldmedia, dass die Bundesländer infolge einer solchen Neuregelung von 2012 bis 2016 bis zu 10 Milliarden Euro Netto-Mehreinnahmen aus Lotto, den Klassen- und Soziallotterien generieren könnten. Dieses entspricht mittelfristig fast 3 Milliarden Euro an zusätzlichen Steuern, Zweckerträgen und sonstigen Einnahmen pro Jahr.
Auch verfassungs- und europarechtlich ist die Novellierung des noch bis Ende 2011 geltenden GlüStV dringend notwendig. Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Jarass (Universität Münster) kommt in einem aktuellen rechtswissenschaftlichen Gutachten zum Schluss, dass die Suchtbegründung für harmlose Lotterien verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich widersprüchlich und angreifbar ist. Es gibt vielmehr andere Argumente als die Spielsuchtprävention, die das Lotterie-Veranstaltungsmonopol ausreichend sichern können, ohne dass die unverhältnismäßigen Restriktionen aufrechterhalten werden müssen.
Über die deutschen Vorlageverfahren:
Insgesamt liegen dem EuGH acht Verfahren von deutschen Gerichten zur Vorabentscheidung vor. In allen acht Verfahren geht es im weitesten Sinne um die Vereinbarkeit des deutschen Monopols für Sportwetten mit europäischem Recht. Für sieben dieser Verfahren hat der EuGH am 04. März 2010 die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi veröffentlicht. In rund 97 Prozent aller Fälle folgen die Richter des EuGH in ihren Urteilen den Schlussanträgen des Generalanwalts.
Quelle: Deutscher Lottoverband veröffentlicht am: 07.09.2010 16:41
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Deutschland vor dem EuGHGedanken zur Vorbereitung auf den 8.9.2010 und die Zeit danach Morgen ist es soweit. Der EuGH wird seine mit Spannung erwartete Entscheidung in den deutschen Vorabentscheidungsverfahren verkünden. Nicht nur bei den betroffenen Glücksspielanbietern und den staatlichen Lotteriegesellschaften, sondern auch bei Behörden, Gerichten und Politik richten sich die Augen nach Luxemburg. Hoch wurden die Erwartungen geschürt. Erhofft wird nicht weniger als die Klärung der Rechtmäßigkeit des Glücksspielmonopols nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Wer daran denkt, wird wohl enttäuscht werden. Bisher galt noch stets: nach dem EuGH ist vor dem EuGH. Wichtige neue Erkenntnisse dürften die Urteile dennoch geben. Lediglich in einem Punkt sind die Vorlagefragen wohl schon überholt. So haben alle deutschen Vorlagegerichte (Gießen, Schleswig und Stuttgart) den Gerichtshof zwar gebeten, sich zu der Frage zu äußern, ob aus der EU-ausländischen Erlaubnis und Überwachung ein Anspruch hergeleitet werden kann, im Inland anbieten zu dürfen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs in Sachen Liga Portuguesa wird man das als geklärt ansehen können. Für den EuGH kommt es wegen der fehlenden Harmonisierung des Glückspielrechts in der Union allein darauf an, ob das jeweilige Monopol seinerseits mit EU-Recht vereinbar ist. Die EU-ausländische Erlaubnis allein führt nicht zur Zulassung im Inland. Spannender sind dagegen die Antworten auf folgende Fragen: 1. Für den Gesetzgeber zum sog. Dominoeffekt: Gefährdet die Öffnung des Sportwettmarkts das Lotterieveranstaltungsmonopol?Das gilt zunächst für die politisch brisante Frage, ob die Beurteilung des Monopols in einem Glücksspielsektor die Behandlung anderer Glücksspielsektoren in den Blick nehmen muss. Monopolvertreter haben dies stets verneint und auch Generalanwalt Mengozzi hat in seinen Schlussanträgen dieser Vorstellung eine Absage erteilt. Im Sjöberg-Urteil (EuGH, Urteil vom 08.07.2010, C-447/08) hat der Gerichtshof bei seiner Kohärenzbeurteilung darauf abgehoben, dass nach den Angaben des vorliegenden Gerichts feststehe, "dass der Ausschluss privater Erwerbsinteressen vom Glücksspielsektor ein grundlegendes Prinzip der schwedischen Gesetzgebung auf diesem Gebiet ist" (Rn. 42 a.a.O.). Es ist also immerhin nicht völlig ausgeschlossen, dass der Gerichtshof entgegen der überwiegenden Einschätzung in die andere Richtung entscheidet. Bleibt es dabei, dürfte dies ein Aufatmen in der Politik bedeuten, könnte doch das Schicksal des Lotteriemonopols daran hängen. Wenn nämlich die Glücksspielpolitik insgesamt kohärent sein muss, führt bereits die Zulassung des Betriebs von Spielbanken und Spielhallen durch Private bei Automaten und "Großem Spiel" zur Europarechtswidrigkeit des Lotteriemonopols. Beide können aber von den Ländern schon aus finanziellen Gründen nicht zurückgedreht werden. Mehr noch: Eine Absage an die Gesamtkohärenz führt dazu, dass die Länder freie Hand dabei hätten, im Sportwettbereich private Anbieter zuzulassen, wie das von Sport und Glücksspielindustrie, aber auch – unter vorgehaltener Hand – vielen in der Politik befürwortet wird. Folgen für das Lotterieveranstaltungsmonopol hätte eine solche Entscheidung dann nicht mehr. Denn die Frage ist verfassungsrechtlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 20.03.2009 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass verfassungsrechtlich Sportwettmonopol und Lotteriemonopol und ihre jeweilige Regulierung strikt getrennt beurteilt werden müssen (Nichtannahmebeschl. v. 20.03.2009 – 1 BvR 2410/08, Rn. 17 [juris]). 2. Für die Gerichte: Bedarf es der Gesamtkohärenz der Glückspielpolitik für die Beurteilung von Lotterieveranstaltungsmonopol und Sportwettmonopol?Für die gerichtlichen Auseinandersetzungen würde mit einer solchen Entscheidung ebenfalls ein wichtiger Schlussstrich gezogen. Regelungen und Praxis bei Spielbanken und gewerblichem Unterhaltungsautomatenspiel spielten keine Rolle mehr für die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Beschränkungen für gewerbliche Lotterievermittlung und Sportwettenangebot. Umgekehrt müssten die Gerichte eben diese Vereinbarkeit untersuchen. An der Inkohärenz der deutschen Glückspielpolitik führt in diesem Falle schon deshalb kein Weg vorbei, weil in diesen ebenfalls der Suchtbekämpfung dienenden Glückspielsektoren privater Anbieter zugelassen sind. Beobachter aus dem Bereich des Sports und der Glückspielindustrie betrachten die Entscheidung des EuGH für den Sportwettbereich unter diesem Aspekt deshalb zum Teil als Win-Win-Situation: Bestätigt der Gerichtshof, dass es auf die gesamte Glückspielpolitik ankommt, gewinnen Sportwettanbieter und gewerbliche Spielvermittler die gerichtlichen Auseinandersetzungen; ergibt sich das umgekehrte Ergebnis, wie dies für wahrscheinlich gehalten wird, öffnet dies die Tür beim Gesetzgeber. 3. Ist das Internetverbot des Glückspielstaatsvertrag mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?Das Verwaltungsgericht Schleswig hat im Carmen Media –Verfahren dem Gerichtshof auch die Frage vorgelegt, ob das Internetverbot des GlüStV mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Wie die Schlussanträge des Generalanwalts zeigen, betrifft die erwünschte Klärung dabei allerdings das Internetverbot von Glückspielen "nicht allgemein und abstrakt" (Rn.71), sondern nur in Bezug auf die Übergangsregelung in § 25 Abs. 6 GlüStV. Übergangsweise wird danach bestimmten Anbietern die Aufrechterhaltung ihrer Internetangebotes ermöglicht. Der Gerichtshof wird sich dazu äußern. Nicht zu erwarten, ist eine Antwort darauf, ob nicht die Zulassung privater Pferdewettangebote im Internet und von Sportwettangeboten durch Inhaber von DDR-Genehmigungen oder der flächendeckende anonyme gewerbliche Vertrieb von Lotto außerhalb des Internets das Internetverbot insgesamt als inkohärent erscheinen läßt. 4. Rechtliche Hinweise für andere wichtige RechtsfragenWichtigen Aufschluss könnte das Urteil auch darüber hinaus geben. Denn die Gesamtkohärenz ist nur einer von vielen Stolpersteinen für das staatliche Sportwettmonopol und die mit dem Glücksspielstaatsvertrag begründeten Beschränkungen an der gewerblichen Spielvermittlung. Abgesehen von der für das Sportwettmonopol offenen verfassungsrechtlichen Beurteilung, - das BVerfG hat sie entgegen den Beteuerungen mancher Monopolvertreter im zitierten Nichtannahmebeschluss ausdrücklich und mehrfach seiner Entscheidung auf der Grundlage einer Hauptsacheentscheidung der Verwaltungsgerichte vorbehalten -, sind gemeinschaftsrechtlich vor allem folgende Probleme offen und klärungsbedürftig, die sämtlich dem Europäischen Gerichtshof nicht zur Entscheidung vorliegen: - Wettkohärenz: Unstrittig ist seit Gambelli, dass die Sportwettpolitik systematisch und kohärent sein muss. Daran fehlt es bereits wegen der Fortgeltung der DDR-Genehmigungen, die der Glücksspielstaatsvertrag unberührt gelassen hat. Denn diese bedienen einen Markt, der größer ist als das gesamte Sportwettmonopol. Gleiches gilt für die Sportwetten auf Pferderennen. Zu beiden könnte der Gerichtshof sich äußern. In Bezug auf Sportwetten auf Pferderennen erscheint dies wahrscheinlich, weil das Verwaltungsgericht Gießen sie in seine Vorlagefrage ausdrücklich einbezogen hat. - Hypocrisy-Test (Scheinheiligkeitstest): Generalanwalt Mengozzi hat in seinen Schlussanträgen den Verhältnismäßigkeitstest, den der Gerichtshof verlangt, für den Glücksspielbereich in Anknüpfung an Formulierungen aus der Literatur als Hypocrisy-Test bezeichnet. Dabei geht es zum Teil auch um Aspekte der Kohärenz. Wenn etwa der ertrieb der Monopolsportwetten ebenfalls in die Hände Gewerbetreibender gelegt wird, die umsatzabhängig vergütet werden, oder der Vertrieb der als suchtgefährdend bezeichneten Sportwetten flächendeckend in einem dichten Vertriebsstellennetz erfolgt, zieht dies die Kohärenz und die Verhältnismäßigkeit in Zweifel… - Werbung: Der Gerichtshof hat bereits im niederländischen Ladbrokes-Verfahren entschieden, dass mit dem Ziel des Verbraucherschutzes vor der Spielsucht Werbung nur in engen Grenzen in Einklang steht. Sie ist nur dann und insoweit zulässig, als sie dazu dient, die Spiellust in rechtmäßige Bahnen zu kanalisieren. Der Gerichtshof hat dazu festgestellt, dass eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden kann, "wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken" (EuGH, Urteil vom 03.06.2010, C-258/08 - Ladbrokes - Rn. 30). Da die Werbung der staatlichen Lotteriegesellschaften in Deutschland aber ganz überwiegend darauf abzielt, die Allgemeinheit zu erreichen, Neukunden zu gewinnen und vorhandene Kunden dazu zu animieren, wieder zu spielen, wie insbesondere in Jackpot-Zeiten offenkundig ist, führt auch das zur Inkohärenz und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der staatlichen Glücksspielpolitik. - Staatliche Lotteriegesellschaft in wirtschaftlicher Trägerschaft:
Der Gerichtshof hat durch seinen Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung in den deutschen Vorabentscheidungsverfahren sich nach den rechtlichen Verhältnissen der Trägerschaft der staatlichen Lotteriegesellschaft erkundigt. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass in einigen Bundesländern (Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen u.a.) die staatliche Lotteriegesellschaft im Eigentum der Landesbanken oder Sparkassen und damit in wirtschaftlicher Trägerschaft betrieben würden. Diese rechtliche Gestaltung und Praxis steht im Widerspruch zu der Behauptung der Länder, zum Schutz vor den geltend gemachten Spielsuchtgefahren bedürfe im Sportwett- und Lotteriebereich der staatlichen Monopolveranstaltung. Es ist gut möglich, dass der Gerichtshof manche dieser Fragen streift, so wie der Generalanwalt dies getan hat; äußerst unwahrscheinlich ist es dagegen, dass er sie alle klärt. Vieles wird er den deutschen Gerichten überlassen. Für die Betroffenen heißt das dann nur: Die Schlacht geht weiter; nach dem EuGH ist vor dem EuGH; und nach dem BVerfG ist vor dem BVerfG. Nur der Gesetzgeber könnte dem ein Ende bereiten, indem er sich für eine sinnvollen, den Realitäten Rechnung tragende Regelung öffnet. 5. Übergangsweise Außerkraftsetzung des Gemeinschaftsrechts (OVG NW)?Klare Worte sind dagegen im WinnerWetten-Verfahren zu erwarten. Der Gerichtshof muß sich hier dazu äußern, ob das Gemeinschaftsrecht übergangsweise außer Kraft gesetzt werden durfte, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen dies in sämtlichen Eilverfahren getan hat. Es hatte die Rechtslage nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zwar zutreffend als gemeinschaftrsrechtswidrig beurteilt, aber gemeint, sich darüber im Hinblick auf die dadurch entstehende Gesetzeslücke und die Gefahren des Angebotes hinwegsetzen zu können und Eilrechtsschutz zu versagen. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshof zu dieser Frage (Urteil Simmenthal u.a.) und den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot, die dieser Vorgehensweise ebenfalls eine klare Absage erteilen (Rn. 111-120), ist davon auszugehen, dass der Gerichtshof dieses Vorgehen verwerfen wird. Dem Land Nordrhein-Westfalen drohen dann im Hinblick darauf erhebliche Schadensersatzansprüche aus dem gemeinschaftsrechtlicher Amtshaftung. Kontakt: Redeker Sellner Dahs Dr. Ronald Reichert Partner und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Mozartstraße 4-10 53115 Bonn Tel.: +49 (0228) 726 25-528 Fax: +49 (0228) 726 25-99 E-Mail: reichert@redeker.de veröffentlicht am: 07.09.2010 18:24
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Das deutsche Monopol für Sportwetten und Glücksspiele ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Die deutsche Regelung begrenze die Glücksspiele, auch Sportwetten, nicht „in kohärenter und systematischer Weise”. Sie verstoße damit gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der EU.
Quelle: Bild.de
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Schaut so aus als finde dieser Thread endlich mal ein ENDE , ebenso wie das deutsche Glücksspielmonopol...
.... Und für andere, noch gefährlichere Spiele, beispielsweise an Automaten, gelte das Monopol nicht. „Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann”, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die deutsche Regelung dürfe „nicht weiter angewandt werden”.
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Deutsches Sportwettenmonopol vom Europäischen Gerichtshof gekippt: Keine kohärenten und systematischen Regelungen
Von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.--HSG
Überraschend deutlich hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) das in Deutschland errichtete staatliche Monopol für Sportwetten und Lotterien für unzulässig erklärt. Nach der heutigen Pressemitteilung des EuGH hätten "die deutschen Gerichte nach Ansicht des Gerichtshofs angesichts der von ihnen in den vorliegenden Rechtssachen getroffenen Feststellungen Grund zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann."
Eine weitere Analyse wird nach Vorliegen der genauen Urteilsgründe erfolgen.
Kontakt: Arendts Rechtsanwälte Rechtsanwaltskanzlei
Rechtsanwalt Martin Arendts Perlacher Str. 68 D - 82031 Grünwald (bei München)
Tel: 089 / 64 91 11 - 75 Fax: 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de
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EU-Gericht kippt deutsches Wettmonopol
Nachrichten, 08.09.2010, DerWesten
Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof hat das deutsche Monopol für Lotterien und Glücksspiele gekippt. Grund: Wettmonopole seien zwar zulässig, um Spielsucht zu bekämpfen. Das Ziel werde jedoch durch zuviel Werbung unterlaufen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Praxis des deutschen Sportwetten-Monopols für unzulässig erklärt und verlangt von den Bundesländern eine umgehende Neuregelung. Das Monopol sei eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der EU und wäre nur gerechtfertigt, wenn es konsequent die Gefahren des Glückspiels bekämpfte. Dies sei in Deutschland aber nicht der Fall, erklärte der EuGH. Der Urteilsspruch vom Donnerstag könnte die Neuordnung des milliardenschweren Glücksspielmarkts einleiten. Keine Systematik bei der Suchtbekämpfung
Die derzeitige Anwendung des Monopols „kann nicht mehr gerechtfertigt werden“, so der EuGH in Luxemburg. Denn „zum einen führen die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren.“ Zum anderen ermuntere die Politik zu Kasinos und Automatenspielen, die ein höheres Suchtpotenzial als Sportwetten hätten. Von einer „systematischen und kohärenten“ Regel zur Begrenzung der Suchtgefahren könne daher keine Rede sein. Die Praxis dürfe nicht länger angewandt werden.
Mehrere kleine Anbieter hatten gegen das Monopol der Sportwettenvermittlung geklagt. Vier deutsche Gerichte wandten sich daher mit der Frage an den EuGH, ob die deutsche Praxis mit europäischem Recht vereinbar sei. Dass die Kläger nun morgen zugelassen werden, ist zwar nicht zu erwarten, das Urteil vom Mittwoch ist aber eine Vorentscheidung. Nun liegt es an den vier deutschen Gerichten, über die konkreten Fälle zu urteilen.
Dennoch sprach die Generalsekretärin des Europäischen Spiel- und Wettverbandes (EGBA), Sigrid Ligné, von einem „bahnbrechenden Urteil“. In anderen Ländern sei der Markt schon geöffnet worden und es zeige sich, dass die Verbraucher in einem offenen und regulierten Markt besser geschützt werden könnten. Nun müssten die deutschen Politiker ihre Verantwortung übernehmen. Der Urteilsspruch aus Luxemburg leite überdies „das Ende des deutschen Online-Wettverbotes ein“. Öffnung des Marktes nicht zwingend
Der Deutsche Lottoverband verteidigt dagegen sein Monopol und fordert eine Lockerung der derzeitigen Werbebeschränkungen. „Die Politiker sind aufgefordert, die Zukunft des deutschen Lottos nicht den Gerichten zu überlassen, sondern nun selbst zu handeln“, erklärte Verbandspräsident Norman Faber.
Die derzeitigen Regeln sind im Glücksspielstaatsvertrag von 2008 festgelegt. Neben dem Monopol der Bundesländer wird darin auch jede Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen im Internet verboten. Allein das staatliche Unternehmen Oddset ist für Online-Sportwetten zugelassen. Länder und Bund wollen so sicherstellen, dass sie am Glücksspiel kräftig mitverdienen. Doch der Markt hat sich längst verselbstständigt, weil private Anbieter Sportwetten aus dem Ausland vermitteln. Laut einer Studie der Beratungsfirma Goldmedia entfallen inzwischen 81 Prozent der Online-Glücksspiel- und Wetteinsätze auf private inländische oder ausländische Anbieter.
Eine konkrete Vorgabe für die geforderte Neuregelung gab der EuGH nicht. Eine Öffnung des Marktes sei nicht zwingend, heißt es im Urteil. Denn grundsätzlich ließen sich die Gefahren des Glücksspiels mit einem Monopol wirksamer beherrschen als mit einem privaten System.
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EuGH kippt Sportwettenmonopol Der deutsche Sport hat sich längst gegen das staatliche Sportwetten-Monopol ausgesprochen. Ob DOSB, DFB oder DFL - die Verbände kritisieren den Staatsvertrag, der den Ländern die Monopolstellung sichert, seit Langem. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die deutsche Regelung nicht mit dem Recht der Europäischen Union (EU) vereinbar ist.
In einer gemeinsamen Erklärung hatten sich DFB, DFL, DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund) und die Stiftung Deutsche Sporthilfe an die Politik gewandt, mit dem Ziel, eine "staatlich regulierte kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes" zuzulassen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Mittwoch in Luxemburg in einer Entscheidung die umstrittene deutsche Sonderregelung gekappt. Die deutsche Regelung begrenze die Glücksspiele - und damit auch die Sportwetten - nicht "in kohärenter und systematischer Weise". Die Regelung verstoße damit gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der EU.
Die höchsten EU-Richter stellten fest, grundsätzlich dürfe ein EU-Land den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit beschränken, wenn damit beispielsweise die Spielsucht bekämpft werden solle. Doch genau dies sehen die Richter in Deutschland nicht. Die intensive Werbung für staatliches Glücksspiel widerspreche dieser Rechtfertigung für ein Monopol.
So betrieben die Inhaber der deutschen Monopole Werbekampagnen, um mehr Gewinn zu machen. Und für andere, noch gefährlichere Spiele, die "ein höheres Suchtpotenzial aufweisen", beispielsweise an Automaten, gelte das Monopol nicht. "Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die deutsche Regelung dürfe "nicht weiter angewandt werden".
Die EU-Richter waren in insgesamt acht Fällen von Gerichten in verschiedenen Bundesländern angerufen worden, um vorzuentscheiden, ob die deutsche Monopolregelung mit dem EU-Recht vereinbar sei. Nun müssen deutsche Gerichte über die Klagen privater Anbieter gegen das Monopol entscheiden.
Die European Gaming and Betting Association (EGBA) hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Glücksspiel-Monopol in einer Stellungnahme als Wendepunkt in der Rechtsprechung bezeichnet. Das Urteil werde entscheidenden Einfluss haben auf die in Deutschland nötige Reform des Glücksspielmarktes, erklärte EGBA-Generalsekretärin Sigrid Ligné am Mittwoch in Brüssel. "Andere EU-Staaten haben ihr System bereits geöffnet oder sind gerade dabei. Sie verabschieden sich von einem staatlichen Monopol zu einem System mit vielen Anbietern. Diese Staaten zeigen, dass die Verbraucher in einem System, das gesetzlich geregelt und offen für den Wettbewerb ist, besser geschützt werden können."
Der deutsche Sport kann nach dem Fall des Wettmonopols nach Ansicht von Sponsoring-Experten im internationalen Vergleich einen Wettbewerbsnachteil ausgleichen. Denn bislang entgingen dem Sport Einnahmen durch Sponsoring, Werbung und Abgaben der privaten Wettanbieter. "Wir gehen davon aus, dass die Verluste derzeit mehr als 300 Millionen Euro pro Jahr betragen", sagte Wettexperte Max Stahl vom Kölner Unternehmen Sport+Markt am Mittwoch der Nachrichtenagentur dpa.
Ganz anders reagieren die deutschen Lottoanbieter auf das Urteil aus Luxemburg. Sie wollen grundsätzlich am Staatsvertrag über Glücksspiel festhalten. "Wir vertrauen auf die Politik in Bund und Ländern, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit das in Deutschland bewährte Staatsvertragsmodell Bestand haben wird, heißt es in einer Erklärung des Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayerns, Erwin Horak.
Quelle : kicker.de
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Zeit wirds, es gehen dem Staat ja auch millionen an Steuereinnahmen durch die Lappen. So ist es nun endlich gekippt, dieses schwachsinnige Gesetz
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Mummi
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Das ist fürwahr mehr, als ich zu erhoffen wagte. Fast schon so was wie der Mauerfall für die deutsche Sportwettenkultur! Das wäre toll, wenn wir in diesem Thread nichts mehr schreiben müssten. WELT-Online dazu: 18:19|Fussball-Bundesliga Wettmonopol wackelt – Vereine hoffen auf GeldDer Profisport freut sich über Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes – aber Politik und Lottogesellschaft warnen. Von Lars Wallrodt, Sven Flohr und Jens Hungermann Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat den deutschen Sport am Mittwoch in helle Aufregung versetzt. Die Richter in Luxemburg erklärten das Staatsmonopol für Glücksspiel und Sportwetten für unzulässig. Damit könnte der Markt geöffnet werden für private Wettanbieter. Bislang konnten die Zocker in Deutschland legale Sportwetten nur bei Oddset abschließen, einer Tochtergesellschaft des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Das allerdings war schon lange Makulatur. 94 Prozent der in Deutschland abgegebenen Sportwetten, ergab eine Studie der Beratungsfirma Goldmedia, werden bei Internetwettanbietern platziert, die ihren Sitz im Ausland haben. Bei geschätzten 7,8 Milliarden Euro, die jährlich durch Sportwetten umgesetzt werden, fließen demnach rund 7,3 Milliarden Euro aus dem Land hinaus und somit am Fiskus vorbei. Auf legale Wetten entfallen lauf Goldmedia lediglich 485 Millionen Euro, davon 185 Millionen Euro auf Oddset. Da die Lottoeinnahmen 80 Prozent der Einnahmen der Landessportbünde (LSB) ausmachen, fürchtet der Sport Einbußen, wenn das Monopol fällt. „Eine Liberalisierung des Wettmarktes käme vor allem dem Spitzensport zugute, der Breitensport erhält Almosen“, warnt Hansjörg Höltkemeier, Berlins Lottochef. Und Rolf Müller, Hessens LSB-Präsident, sagt: „Dann wären wir wieder am goldenen Zügel der Politik und von den Haushaltsentscheidungen abhängig. Die Lottoeinnahmen sichern eine größere Autonomie des Sports.“ Tatsächlich ist es wahrscheinlich, dass der Markt sich nun für Privatanbieter öffnet, definitiv ist es nicht. Das EuGH-Urteil ist eine Vorabentscheidung, die deutschen Gerichte müssen nun die Einzelfallentscheidungen treffen. Die Politik wird die rechtlichen Rahmenbedingungen klären müssen. Dies dürfte in naher Zukunft geschehen. „Es ist aus meiner Sicht nun an der Politik dafür zu sorgen, dass das in Deutschland bewährte, Gemeinwohl-orientierte Staatsvertragsmodell unter Einbeziehung der Kritikpunkte des EuGH Bestand hat. Ich jedenfalls bevorzuge diese Lösung“, sagt Dagmar Freitag (SPD), Vorsitzende des Sportausschusses im Bundestag. Andernfalls müsse sich die Politik die Frage stellen: „Wollen wir den Markt öffnen für sämtliche kommerziellen Wettanbieter und breite Kommerzialisierung? Die politische Diskussion über den besten Weg kann auf Grundlage des heutigen Urteils jetzt beginnen.“ Geld für den Sport Freitag warnt jedoch davor, „ein weiteres Fass zu öffnen“, was mit ziemlicher Sicherheit zu unerwünschten gesellschaftspolitischen Folgen führen würde: „All denen, die die ungehemmte Kommerzialisierung wünschen, sage ich: Dann sorgt auch für Prävention und Behandlung von Suchtkrankheiten! Man kann nicht nur Geld kassieren wollen und die unerwünschten Spätfolgen für die Gesellschaft auf andere abwälzen.“ Eine ganz andere Meinung haben natürlich die privaten Wettanbieter. „Das Urteil gibt sinnvollen Reformbestrebungen Rückenwind und bietet der Politik viel Gestaltungsmöglichkeit“ sagt Peter Reinhardt, Mitteleuropachef von Betfair. Er begrüßt das EuGH-Urteil: „Wir freuen uns, weil der Europäische Gerichtshof endlich die offenkundige Inkonsistenz des Sportwettenmonopols angeprangert hat.“ Dass der Breitensport unter dem Urteil leiden wird, glaubt Reinhardt nicht: „Wenn sich Deutschland nun einem Sportwettenmarkt öffnet, der 7,8 Milliarden Euro umsetzt, und auch der ähnlich große Onlinepokermarkt hinzukommt, wird durch steuerliche Mehreinnahmen auch beim Breitensport eine Menge hängen bleiben.“ Dem deutschen Sport seien so Sponsoreneinnahmen von rund 300 Millionen Euro jährlich verloren gegangen, sagt Reinhardt: „Ich gehe davon aus, dass dieses Geld nun dem deutschen Sport zufließt.“ Vesper lobt Urteil Den Großteil davon wird der Profifußball abschöpfen. Schon lange tobt zwischen Staat und Vereinen ein Streit um die Frage, ob für private Wettanbieter geworben werden darf. Werder Bremen beispielsweise musste bereits im Jahr 2006 den Schriftzug seinen Hauptsponsor Bwin vom Trikot entfernen. Das Bremer Oberverwaltungsgericht befand, es sei nicht zulässig, dass Werder für dieses unerlaubte bundesweite Wettangebot werbe. Noch im August durfte Real Madrid bei einem Spiel in München nicht für seinen Hauptsponsor werben. Experten rechnen nun damit, dass sich mancher Bundesligaklub bereits am Wochenende aus der Deckung traut. Klaus Allofs, Bremens Geschäftführer, sagte am Mittwoch: „Es ist seit langem unsere Auffassung, dass der Sportwettenmarkt geregelt und kontrolliert geöffnet werden muss. Nur so können die vielen Gelder, die derzeit am deutschen Fiskus vorbeifließen, zukünftig im Land bleiben.“ In der Vergangenheit setzten sich deshalb sowohl Theo Zwanziger, Präsident des Deutschen Fußball-Bundes (DFB), als auch Franz Beckenbauer (Bwin ist Werbepartner des FC Bayern) wiederholt für die private Wettwirtschaft ein. „Der Sport und ganz besonders der Fußball leistet durch die Organisation der Spiele einen aktiven und erheblichen Beitrag für den Wettmarkt. Dieser Leistung muss Rechnung getragen werden“, sagte Zwanziger gestern. Und selbst Vertreter des Breitensports wie Michael Vesper, Generaldirektor des Deutschen Olympischen Sportbundes, loben das Urteil: „Wir sind froh, dass genau das Modell, das wir im Lauf der vergangenen Jahre erarbeitet und in zahllosen Gesprächen vertreten haben, durch den Europäischen Gerichtshof gestärkt wird.“ Warnung vor "Pyrrhussieg“ Auch der Kieler Sportrechtsprofessor Martin Nolte glaubt an positive Auswirkungen des EuGH-Urteils: „Der Profisport verspricht sich von einer kontrollierten Öffnung mehr Werbeerträge, der Breitensport hofft auf mehr Einnahmen vom Fiskus. Das, was im Staatsvertrag steht, ist eine Farce angesichts des Schwarzmarktes, der im Sportwettenbereich über 90 Prozent des Marktes einnimmt. Es wäre fatal, Monopol im Sportwettenbereich nur deshalb fortzuführen, weil das Lotteriemonopol geschützt werden soll.“ Er glaubt, dass es künftig zwei Staatsverträge geben wird: „Meine Empfehlung ist: Man wird rasch nach einer eigenständigen, selbsttragenden Begründung des Lotteriemonopols suchen und diese finden können, während gleichzeitig der Sportwettenmarkt kontrolliert so geöffnet werden kann, wie wir es vorgeschlagen haben.“ Auf eine solche Lösung kann der Sport tatsächlich nur hoffen. „So viel Geld wie der Sport aus dem Lotto erhält, kann er aus dem Wettbereich gar nicht bekommen“, sagt Lottomann Höltkemeier und warnt vor einem „Pyrrhussieg“. -------------------------------------------------------------- Der erste Kommentar dazu wurde von mir verfasst: 08.09.2010, 19:20 Uhr Heinz270561 sagt: Endlich wurden die staatsmonopolistischen Politiker mit ihren abgehalfterten Kumpanen in den Lotterieverwaltungen wegen dem arroganten, heuchlerischen und gängelnden Glücksspielstaatsvertrag in die Schranken verwiesen. Jetzt heißt es Geldspielautomaten privater Anbieter verbieten oder die im Gegensatz dazu relativ harmlosen Sportwetten für den mündigen Bürger weitgehend zu erlauben. Da es dem Staat bisher fast nur um die eigene Ausplünderung von Spielsüchtigen ging, wird es nicht zu einem Verbot der Spielotheken kommen. Durch dieses überaus gerechte Urteil des EuGH kehrt für mich einiges an Vertrauen in das Rechtswesen zurück. Die Quälerei von harmlosen Nichtspielsüchtigen durch den auf die Schnelle hingemurksten Glücksspielstaatsvertrag hat nun ein verdientes Ende. Dagegen ist bei Lotto eine geistige Verwirrung ausgebrochen, wie die heutige Ziehung der Lottozahlen und deren Verlesung offenbarte. Zeichen von Schizophrenie? Europäischer Gerichtshof ---> Dankeschön! Quelle
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Der Bankrott deutscher Glücksspielpolitik Ein Kommentar von Boris Hoeller Welch' eine Ohrfeige für Deutschland und die Drahtzieher seiner Glücksspielpolitik. Am Tag nach dem EuGH-Urteil sollte es eigentlich richtig losgehen. Man erwartete sehnlichst den Segen aus Luxemburg für die eigene Monopolpolitik. Deutschland sollte gesäubert werden, wenn der letzte Zweifel dann beseitigt ist. Die Waffen waren schon poliert und geschmiert, Auftakt zur entscheidenden Schlacht, mit der den "Illegalen" der Lebensnerv genommen werden soll. Und dann das. Die letzten politischen Samurai und Verteidiger deutscher Lotto-Fürstentümer schauen jetzt mit einem anderem Blick auf ihre Schwerter. Der 8. September 2010, Luxemburg, Europäischer Gerichtshof, der Scherbenhaufen. Der Weg zum 8. September 2010 ist gepflastert mit vielen Gedenksteinen. Der Paladin deutscher Glücksspielmonopolpolitik, der Präsident der Staatlichen Verwaltung Erwin Horak hat daran seinen Anteil. Der Kampf gegen die "Illegalen" war seine Sache und sein Wirken. Doch der Stern leuchtet nicht mehr, am Tag des Urteils der Offenbarungseid: "Wir vertrauen auf die Politik in Bund und Ländern, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit das in Deutschland bewährte Staatsvertragsmodell Bestand haben wird" heißt es in einer Pressemitteilung des Deutschen Lotto und Totoblocks als Reaktion auf das Urteil. Die Politik in Bund und Ländern müsse "nun Maßnahmen gegen suchtgefährdendes Automatenspiel ergreifen". Jetzt? Jetzt erst? Horak, dessen staatliche Lotterieverwaltung, unlängst zu einem massiven Ordnungsgeld wegen zahlreicher Verstöße gegen eine gerichtliche Untersagung herangezogen wurde und vielfach wegen Werbeverstößen verurteilt ist, als Ratgeber für künftige Glücksspielpolitik? Wie belastbar diese "Mir san mir" Benimmart noch aufgefasst wird, muss sich zeigen. Doch Horak irrt, wenn er glaubt, die nun ersehnte Allianz reiche aus, um sein Monopol zu halten. Dann müsste Werbung für öffentliches Glücksspiel auch tatsächlich nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher zu fördern, etwa dadurch, dass sie zu einer aktiven Teilnahme am Spiel angeregt werden, durch dessen Verharmlosung oder Verleihung eines positiven Images. Eine solche Gestaltung der Werbung, wie sie eigentlich nach dem Gesetz auch gefordert ist, ist bislang nicht gelungen, wie zahlreiche Gerichtsentscheidungen belegen. So bezeichnet der Europäische Gerichtshof ausdrücklich Werbung für öffentliches Glücksspiel eindeutig für unzulässig, bei der darauf verwiesen wird, dass die Einnahmen für Aktivitäten im Allgemeininteresse verwendet werden. Die deutschen Glücksspielaufsichten haben die Lottogesellschaften durch ihre Werberichtlinien zu so einem rechtswidrigen Verhalten jahrelang ermuntert, indem sie diese Werbung als zulässig dargestellt haben. Auch viele Gerichte werden ihr verständnisvolle Haltung für das staatliche Werbeverhalten zu überdenken haben. Es ist an der Zeit für eine Entschuldigung. Nicht nur von Horak, sondern auch von einer Vielzahl von Beamten und Richtern in Deutschland, die einer blinden Staatsräson uneinsichtig folgend einen Flurschaden angerichtet haben, der viele Existenzen beschädigt und vernichtet, Staat und Gesellschaft Milliarden gekostet hat und auch noch kosten wird. Für die politische Führung war Lotto immer eine Brieftasche, mit der man am Staatshaushalt vorbei das Tagesgeschehen gestalten konnte. Wenn das Staatssäckl' nicht reicht, wird's aus Lottomitteln gerichtet. Aber dazu bedarf es eines Monopols. Also machen wir ein Monopol, war die Devise. Doch diese "Macher" sind jetzt gescheitert. Die Sucht des Staats nach den Einnahmen aus dem Glücksspiel ist nicht mehr zu kaschieren hinter vermeintlichen "zwingenden Gründen des Allgemeininteresses". Der Staat darf nicht selbst den anreizenden "Dealer" spielen. Der Europäische Gerichtshof hat dies in noch diplomatischer Art und Weise, aber letztlich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und politischer Scheinheiligkeit und Heuchelei Grenzen gesetzt. Vor dem Spiel ist nach dem Spiel, wird man sich sagen. Auf wir sind "too big to fail" wird man hoffen und die Windmühlen werden sich noch drehen - irgendwie. Doch der 8. September 2010 wird immer in Erinnerung bleiben, zu stark war der Schlag. Kontakt: Hoeller Rechtsanwälte Rechtsanwalt Boris Hoeller Wittelsbacherring 1 53115 Bonn Telefon: +49 228 90 820 0 Telefax: +49 228 90 820 999 E-Mail: kanzlei@hoeller.info Internet: www.hoeller.info
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Das wollte ich auch gerade posten - cooler Kommentar! Mal schauen, was nun in der Tagesschau kommt.
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2 Minuten und 15 Sekunden als Top-Meldung in der Tagesschau mit glasklarer Ansage! Supi. EuGH beendet Deutsches SportwettmonopolIn der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 hat der Europäische Gerichtshof das lange erwartete Urteil heute verkündet. Mit für die Verfechter des Monopols wohl unerwarteter Deutlichkeit stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass die aktuelle gesetzliche Regelung in Deutschlad (Glückspielstaatsvertrag) mit Europäischem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, weil inkohärent ist. Er führte aus: "Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland errichteten staatlichen Monopol wird das Ziel der Bekämpfung der mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt”.Im Weiteren heißt es unter Randnummer 106 der Entscheidung: "Nach alledem können die vorliegenden Gerichte auf der Grundlage der von ihnen getroffenen und in Randnummer 100 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Feststellungen berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass der Umstand, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele als die, die dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden staatlichen Monopol unterliegen, eine Politik betreiben oder dulden, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen zur Folge hat, dass das der Einrichtung dieses Monopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden kann, so dass es im Hinblick auf die Art. 43 EG und 49 EG auch nicht mehr gerechtfertigt werden kann”.In der Pressemitteilung heißt es zudem in Ergänzung hierzu: "Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Casino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotential aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, die der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das preventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann”.Abschließend weist das Gericht auf folgenden Gesichtspunkt hin: "Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die dieses Monopol betreffende nationale Regelung, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstößt, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden darf”.Danach steht aus unserer Sicht unzweifelhaft fest, dass die Ermächtigungsgrundlage, auf die Behörden Untersagungsverfügungen stützten, nicht mit europäischem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen ist und aufgrund des Anwendungsvorrangs unmittelbar, d. h. bereits durch die Behörde außer Anwendung bleiben muss. Dies insbesondere unabhängig davon, ob und wann der Gesetzgeber nun infolge des Urteils des EuGH oder entsprechender folgenden Urteile nationaler Gerichte eine neue gesetzliche Regelung auf den Weg bringen wird. Angesichts der Eindeutigkeit der vorliegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes gehen wir davon aus, dass die nationalen Gerichte, die bisher gegen die Vermittler entschieden haben, nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung festhalten können. Erste dahingehende Reaktion deutscher Gerichte liegen bereits vor. Die Behörden werden nun aufzufordern sein, auf Vollstreckungsmaßnahmen und den Erlass weiterer Verfügungen zu verzichten. Sollte ein solches Signal nicht folgen, werden wir bei den zuständigen Gerichten entsprechende Abänderungsverfahren einleiten, in denen die Entscheidung des EuGH einzubeziehen sein wird.Kontakt: Rechtsanwaltskanzlei Bongers Rechtsanwalt Peter Aidenberger Ludwigstr. 12 D - 61348 Bad Homburg Tel: 0 61 72 / 10 14 01 Fax: 0 61 72 / 10 14 02 E-Mail: p.aidenberger@ra-bongers.de veröffentlicht am: 08.09.2010 17:22
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Schünemann will Monopol ausweiten Vechta - Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann (CDU) sieht nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum staatlichen Wettmonopol in Deutschland "im Moment keine direkten Auswirkungen auf die Gültigkeit des Staatsvertrags zum Glücksspiel". Er betonte: "Es gibt jetzt keinen rechtsfreien Raum". Wie Schünemann dieser Zeitung gestern weiter sagte, gelte es nun "abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden". Ebenso sei eine "Abstimmung der Länder mit der Bundesebene notwendig". Vor allem aus diesem Grund: Schünemann beabsichtigt, als Konsequenz aus dem EuGH-Urteil das staatliche Wettmonopol sogar auszuweiten: Pferdewetten und Automatenglücksspiele sollen künftig darin miteinbezogen werden. Für ihn sei "dies die Quintessenz des Urteils". Der Glücksspielstaatsvertrag gelte weiter bis 2012, "von 2013 an wird es eine neue Regelung geben", sagte Schünemann. Die obersten EU-Richter hatten gestern entschieden, die Monopolregelung des Staatsvertrages von 2008 sei "nicht mehr gerechtfertigt". Das Kernargument ihrer Begründung: Da die staatlich genehmigten Wettanbieter bislang erheblich für sich werben, dient das Monopol nicht mehr seinem Zweck, die Spielsucht zu bekämpfen. Schünemann erklärte, das Thema Werbung sei neu zu überdenken. Er sehe aber gerade aufgrund der EuGH-Entscheidung die Möglichkeit, das Monopol auf Pferdewetten und Automatenglücksspiel auszuweiten, um so effektiver Spielsucht zu verhindern. Durch das Lottospiel gebe es die vergleichsweise viel geringere Suchtgefahr. Der Innenminister zeigte sich bereit, es bis zu einer Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht ankommen zu lassen. Die Luxemburger EU-Richter hatten gestern allerdings angemahnt, dass bis zu einem neuen Gesetz, das mit EU-Recht im Einklang sei, die bisherige deutsche Regelung "nicht weiter angewandt werden" dürfe. Quelle : https://www.ov-online.de/content/view/347196/------------- Dazu fällt mir echt nichts mehr ein , zeigt aber überdeutlich das die meisten Politiker in der Frage des Glücksspielmonopols im Tal der Ahnungslosen wohnen !
Lieber Herr Schünemann , die bisherige Regelung darf nicht weiter angewandt werden - der Glücksspielstaatsvertrag ist seit gestern passe - kein deutsches Gericht wird sich über die Entscheidung des EugH hinwegsetzen.
Wer ernsthaft glaubt nun noch ein Sportwettenmonopol aufrecht halten zu können hat den Schuss wirklich nicht gehört und sollte seines politischen Amtes enthoben werden.
Der EugH hat klare Worte gefunden (noch deutlicher als der BGH 2006) , wenn man diese Chance nun wieder nicht nutzt um private Anbieter zuzulassen kann ich nur noch sagen Gute Nacht Deutschland - Eure Politiker und Gesetze kann man nicht mehr Ernst nehmen...
Die kommenden Wochen und Monate bleiben abzuwarten , ich bin aber guter Dinge , das sich die Vernunft durchsetzen wird und man die richtigen Entscheidungen treffen wird....
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Im Prinzip hat der europäische Gerichtshof doch das Monopol nur in seiner jetzigen Form für ungültig erklärt. D.h. das entweder der Markt für alle Anbieter geöffnet wird, oder das man sich (Bund, Länder) etwas neues einfallen lässt, dass wirklich die Spielsucht bekämpft!
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Im Prinzip hast du Recht , ABER....
...das reicht ja erstmal - Fakt ist es gibt derzeit keine Regelung , entgegen der Meinung einiger Lottobosse , ist der Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr gültig , da er nicht mehr angewendet werden darf.
Im Moment ist daher gar nichts reglementiert.
Es erscheint eigentlich unvorstellbar , das der Gesetzgeber nun Automaten , Casions und Pferdewetten reglementiert.
So dumm kann man nicht sein - was da nun einige Politiker von sich geben , die sich dafür aussprechen das Monopol zu erweiteren kann man nur mit Unkenntnis entschuldigen.
Ich kann mir nicht vorstellen , das man seitens des Gesetzgebers nochmal den gleichen Fehler begeht wie 2006 nach dem BGH-Urteil.
Der Staat hält das Sportwettenmonopol , bzw. hielt es bis gestern - die Umsätze von Oddset waren 5% vom gesammten Umsatz - die anderen 95% gingen an private Anbieter...
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...das reicht ja erstmal - Fakt ist es gibt derzeit keine Regelung , entgegen der Meinung einiger Lottobosse , ist der Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr gültig , da er nicht mehr angewendet werden darf.
Im Moment ist daher gar nichts reglementiert. Das stimmt! Trotzdem herrscht doch im Moment eine gewisse Unsicherheit, es ist nicht absehbar wie sich die Bundesländer oder der Bund entscheiden werden. Es ist nichts reglementiert, d.h. Wettbüros dürften wieder geöffnet werden. Aber wenn ich mich in die Lage der Betreiber hineinversetze, d.h. wenn ich jetzt ein Wettbüro aufmachen wollen würde, dann hätte ich doch Angst, dass die Länder bald (in 3 Monaten?) ein Gesetz verabschieden, welches mich zwingt meinen Laden wieder schließen zu müssen. Ich würde dann auf den ganzen Kosten sitzen bleiben (Inventur, Technik, Renovierung und Weiteres). D.h. im Moment ist zwar alles erlaubt, es wird sich jedoch aufgrund dieser Unsicherheit kurzfristig erst mal nichts ändern!
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Wettspezi
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Wettspezi
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Aber die großen Anbieter sollten sich jetzt doch nichts mehr gefallen lassen, also es sollte doch ab sofort keine beschärnkungen bzgl. des Wohnortes geben? Bei manchen Wettanbietern musste man ja versichern, dass man sich nicht in Bundesland XY zum Zeitpunkt der Wettabgabe aufhält. Dies sollte doch ab sofort nicht mehr gelten oder?
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Wettspezi
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Bei manchen Wettanbietern musste man ja versichern, dass man sich nicht in Bundesland XY zum Zeitpunkt der Wettabgabe aufhält. Dies sollte doch ab sofort nicht mehr gelten oder?
Vermutlich ja, aber sicher bin ich mir darüber natürlich nicht, da ich in keinem dieser Bundesländer wohne. Vielleicht kannst du es ja mal ausprobieren und uns darüber berichten! Aber so weit ich weiß hatte diese Regelung in der Vergangenheit auch keine Auswirkungen. Man bestätigte einfach nur das man sich in keinem dieser Bundesländer aufhielt (auch wenn dies nicht stimmte) und konnte anschließend ganz normal dort wetten! Sein Geld hat man im Gewinnfall selbstverständlich auch ausgezahlt bekommen! Trotzdem ist dieses Prozedere natürlich nicht schön, da man das Gefühl bekommt etwas unrechtes zu tun!
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Wett-Titan
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Urteile/Verfügungen aus der Vergangenheit haben natürlich weiterhin Bestand (gelten weiter) sofern diese rechtskräftig geworden sind.
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Wett-Titan
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EuGH schafft Klarheit für Deutschland
Mit drei Urteilen vom gestrigen Tage hat der EuGH weitgehend Klarheit zur Rechtslage in Deutschland geschaffen. Jedoch werden die bisherigen Schnellveröffentlichungen zu den Entscheidungen ihrem Inhalt nur teilweise gerecht.
Maßgeblich ist dafür eine Pressemeldung des EuGH, ein nicht amtliches Dokument.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in Vorlageverfahren Fragen vorlegender Gerichte zur Auslegung des europäischen Rechts beantwortet. Er entscheidet damit nicht über den Ausgang der von den vorlegenden Gerichten ausgesetzten Verfahren. Dies bleibt Sache dieser Gerichte, die bei ihren jetzt zu treffenden Entscheidungen an die Auslegung des europäischen Rechts durch den EuGH gebunden sind.
Im Vorlageverfahren ist es nicht Aufgabe des EuGH, den ihm von den vorlegenden Gerichten unterbreiteten Sachverhalt zu überprüfen. D.h. er erteilt eine Antwort auf der Basis der ihm mitgeteilten Informationen. Sollten diese nicht zutreffend sein, kann die Antwort des EuGH letztlich für die Entscheidung des konkreten Falls irrelevant sein. Ob der dem EuGH unterbreitete Sachverhalt zutrifft, kann von den nationalen Gerichten im Instanzenzug überprüft und anders bewertet werden, als von den vorlegenden Gerichten.
Die Besonderheit der vom EuGH zu entscheidenden Vorlagefragen lag u.a. darin, dass hier Verwaltungsgerichte mit einer anderen Sachverhaltswahrnehmung als die zur Überprüfung ihrer Entscheidungen berufenen Oberverwaltungsgerichte sich einer Überprüfung durch die dazu zuständigen Gerichte entziehen wollten. Diese Phase ist jetzt vorbei. Jetzt müssen die Verwaltungsgerichte die anhängigen Fälle entscheiden und sind dabei an die Auslegung des europäischen Rechts durch den EuGH gebunden. Auch die Gerichte, die dann zur Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zuständig sind, d.h. die Oberverwaltungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht und auch das Bundesverfassungsgericht, sind an diese Auslegung gebunden.
Betrachtet man die drei Urteile näher, kann man erkennen, dass sie den Ansichten der vorlegenden Gerichte zur Auslegung des europäischen Rechts ganz überwiegend nicht folgen.
Vorhergehende Untersuchung über die Verhältnismäßigkeit
In den verbundenen Rechtssachen Markus Stoß u.a. hatte die Verwaltungsgerichte unter Berufung auf das Urteil Lindmann des EuGH das Fehlen einer vor dem Erlass des GlüStV durchgeführten Untersuchung moniert, die die Verhältnismäßigkeit des neuen Rechts untermauert (Rn. 70). Bei diesem Monitum der Verwaltungsgerichte handelte es sich um ein fehlerhaftes Verständnis des Urteils Lindmann (Rn. 71). Einem Mitgliedstaat ist nicht deshalb die Möglichkeit genommen, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme gerechtfertigt ist, wenn er keine dem Erlass der Maßnahme vorhergehende Untersuchung vorlegen kann (R. 72)
Monopol oder Erlaubnisvorbehalt
Das Verwaltungsgericht Gießen hatte in Zweifel gezogen, ob für die Erreichung der mit dem GlüStV verfolgten Ziele ein Monopol erforderlich sei oder ob diese Ziele mit Erlaubnissen an private Veranstalter genauso gut erreichbar seien, weshalb das Monopol unverhältnismäßig sei (Rn. 73). Auch hier hat der EuGH die Ansicht des vorlegenden Gerichtes nicht geteilt (Rn. 82). Die Behörden dürfen Monopole für wirksamer halten als eine überwachte erlaubte Tätigkeit.
Effizienz der Monopole im Hinblick auf das Internet
Die Vereinbarkeit staatlicher Monopole mit dem Unionsrecht wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Durchsetzung der nationalen Regelungen in einem transnationalen Umfeld auf Schwierigkeiten stößt (Rn. 85 – 87).
Erfordernis der systematischen und kohärenten Begrenzung von Glücksspielen
Hier hat der EuGH auf der Basis der ihm vorgelegten Informationen anerkannt, dass dann, wenn diese zutreffen, die Eignung der Monopole zur Erreichung der mit ihnen verbundenen Ziele zurecht in Zweifel gezogen werden kann (Rn. 107).
Keine Anerkennung ausländischer Erlaubnisse
Hier stellt der EuGH zunächst fest, dass bei einem europarechtskonform bestehenden staatlichen Monopol allein aufgrund der Existenz eines solchen Monopols eine Anerkennung per se ausgeschlossen ist (Rn. 109).
Die Frage nach der eventuellen Existenz einer solchen Verpflichtung stellt sich nur dann, wenn die Monopole mit dem Unionsrecht unvereinbar sind (Rn. 110). Auch dann gibt es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse (Rn. 112).
Im Urteil Carmen Media hat der EuGH zusätzlich noch folgende Punkte behandelt:
1. Auf die Dienstleistungsfreiheit kann sich auch berufen, wer die entsprechende Tätigkeit in seinem Sitzland nicht ausübt.
2. Eine von einem Mitgliedsstaat eingeführte Regelung, nach der das Angebot von Glückspielen einer vorherigen Erlaubnis bedarf, kann den Anforderungen des Art. 49 EG entsprechen, wenn sie auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht.
3. Ein Internetverbot kann als grundsätzlich geeignet zur Verfolgung legitimer Ziele angesehen werden.
Im Fall Winner Wetten hat der EuGH schließlich klargestellt, dass ein Gericht dann, wenn es eine nationale Regelung für unvereinbar mit dem Unionsrecht hält, diese im konkreten Fall nicht anwenden darf. Diese Feststellung hindert jedoch obere Gerichte nicht, im Rechtsmittelverfahren die Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Regelung mit dem Unionsrecht – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH - abweichend von dem Verwaltungsgericht zu beantworten.
Bei den von den vorlegenden Verwaltungsgerichten mitgeteilten Tatsachen ist der Gesichtspunkt, dass der Bund im Glücksspielbereich (gewerbliches Spiel und Pferdewetten) Regelungen getroffen hat, die sich nicht an den Zielen des GlüStV orientieren, kaum bestreitbar. Sollen die Monopole wieder europarechtskonform werden, muss der Bund unverzüglich handeln. Dazu hat er mehrere Möglichkeiten:
Zum einen könnte er die Regelungen zum gewerblichen Spiel so ändern, dass die Automatenspiele wieder zu Unterhaltungsspielgeräten werden und nicht mehr zum Bereich des Glücksspiels zu zählen sind. Insoweit gibt es einen Vorschlag des Fachbeirats Glückspielsucht vom 12. März 2008, der kurzfristig in Gesetzesform umgesetzt werden könnte. Zum anderen könnte er z.B. auch den Bereich der Geldspielautomaten einem Monopol zuführen, wie dies Norwegen getan hat.
Hinsichtlich der Pferdewetten bietet sich an, schlicht die Sonderregelungen über Pferdewetten aufzuheben und damit dieses Rechtsgebiet gemeinsam mit den Sportwetten zu regeln.
Hinsichtlich der Tatsachenbehauptungen zum Werbeverhalten der Monopolveranstalter dürfte hingegen durchaus einer Überprüfung wert sein, wieweit in Zeiten eines ausufernden illegalen Angebots über das Internet auch eine ansonsten nicht erforderliche Werbung für das legale staatliche Angebot doch in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht steht – auch in Anbetracht der Auslegungshinweise des EuGH in den vorliegenden Urteilen.
Der EuGH hat zwar die Berechtigung der staatlichen Monopole – auf der Basis der ihm vorgetragenen Tatsachen – in Zweifel gezogen, nicht aber die Gültigkeit der Vorschriften des GlüStV im Übrigen. Im Gegenteil hat er ausdrücklich anerkannt, dass das Internetverbot als in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angesehen werden kann. Dasselbe gilt auch für die nationalen Erlaubnisvorbehalte. Eine Pflicht zur Anerkennung ausländischer Erlaubnisse besteht nicht.
Dies bedeutet, dass die bisher illegalen Angebote nicht schlagartig legal geworden sind. Im Gegenteil:
Glücksspielangebote über das Internet bleiben in Deutschland verboten. Und jede Betätigung ohne eine vorherige behördliche Erlaubnis bleibt ebenfalls verboten.
Jedoch kann einem Glücksspielanbieter, der jetzt eine Erlaubnis beantragt, diese nicht nur wegen des bestehenden Monopols versagt werden. Sie kann ihm aber nach wie vor versagt werden, wenn er ein Glücksspielprodukt in einer Art und Weise anbieten will, die nach den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags auch den staatlichen Anbietern nicht erlaubt werden könnte. D.h. z.B. Live-Wetten und jedes Glücksspielangebot über das Internet bleiben verboten. Und ein Glückspielanbieter, der nach wie vor über das Internet vielfältige in Deutschland nicht genehmigungsfähige Glücksspielarten anbietet, könnte auch allein deswegen einer Erlaubnis versagt werden, weil er nicht die notwendige Gewähr für die Beachtung der in Deutschland zum Spieler- und Verbraucherschutz in Übereinstimmung mit Unionsrecht geschaffenen Regelungen bietet.
Kontakt: Rechtsanwalt Heinrich Sievers Ministerialrat a.D.
Ebersdorfer Str. 20 A 37081 Göttingen Tel. (0551) 38 73 95 20 Fax (0551) 38 73 95 40
Niederwaldstr. 43 65197 Wiesbaden Tel. (0611) 4 45 04 64
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