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Wettspezi
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Glücksspielstaatsvertrag verstößt gegen Europarecht – Schleswig-Holsteinisches Modell jetzt richtungsweisend

EuGH-Urteil im Fall Carmen Media (vertreten durch Hambach & Hambach Rechtsanwälte)

Das deutsche Glücksspielmonopol ist nach der Entscheidung des EuGH C-46/08 Carmen Media am Ende. Der Europäische Gerichtshof stellt in seinem heutigen Urteil klar, dass das Verwaltungsgericht Schleswig zu Recht in seinem Vorlagebeschluss vom 30. Januar 2008 zum Ergebnis kam dass die deutsche Glückspielregulierung nicht mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. Pressemitteilung vom 31. Januar 2008). So äußerte die Vorsitzende Richterin des VG Schleswig bereits in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2008 die Rechtsauffassung, dass ein staatliches Glücksspielmonopol nur dann mit dem Ziel der Spielsuchtbekämpfung begründet werden könne, wenn alle rechtlichen Regelungen und tatsächlichen Ausgestaltungen eines Mitgliedsstaates zum gesamten Glücksspielmarkt und nicht nur die dem Sportwetten- und Lotteriemonopol zugrunde liegenden Vorschriften zum Gegenstand der Prüfung einer systematischen und kohärenten Spielbegrenzung gemacht werden. Konsequenterweise legte das Verwaltungsgericht Schleswig u. a. diese Kohärenzfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vor.

Gut zweieinhalb Jahre nach dieser Vorlage bestätigt nun der EuGH in seiner heutigen Entscheidung die europarechtlichen Bedenken und entzieht dem Glücksspielstaatsvertrag seine Rechtfertigungs- und damit auch seine Existenzgrundlage.

So stellt der Europäische Gerichtshof mit ungewohnter Deutlichkeit klar, dass keine Vereinbarkeit mit Europarecht besteht, wenn – wie in Deutschland – folgende Rechtfertigungsschiene benutzt wird: Ein Staat, der das Ziel verfolgt, zwar Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, aber dieses Ziel nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt, handelt unionsrechtswidrig. Eine unionsrechtswidrige Regelung liegt insbesondere dann vor, wenn so wie momentan in Deutschland geregelt:

- erstens privaten Wirtschaftsteilnehmern gestattet ist, andere Glücksspiele wie Pferdewetten oder Automatenspiele durchzuführen, und

- zweitens in Bezug auf Angebote anderer Glücksspiele wie Kasinospiele oder Automatenspiele in Spielhallen, Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetrieben eine Expansionspolitik verfolgt wird.

Der Europäische Gerichtshof betont, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Schleswig durch diese Expansionspolitik allein zwischen 2000 und 2006 die Zahl der in der Landeskompetenz stehenden Spielbanken von 66 auf 81 anstieg. Auch die Bedingungen für den Betrieb von Automatenspielen in anderen Einrichtungen als Spielbanken, etwa in Spielhallen, Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetrieben (Bundeskompetenz), seien unlängst erheblich gelockert worden.

Ebenfalls außergewöhnlich deutlich wurde festgestellt, dass die Tatsache, dass verschiedenen Glücksspiele zum Teil in die Zuständigkeit der Länder und zum Teil in die des Bundes fallen, nicht zur Rechtfertigung gegen Unionsrechtsverstöße dienen kann.

Schließlich hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass im Falle der Erteilung einer Erlaubnis an Carmen Media keine behördliche Willkür möglich ist und die Vergabe einer Erlaubnis auf objektiven, nicht diskriminierenden sowie im Voraus bekannten Kriterien beruhen muss.

Zur Frage des Unionsrechtsschutzes für ein Unternehmen, das mit einer Genehmigung anbietet, die im eigenen Staat nicht gültig ist, verwies der Gerichtshof auf seine bisherige ständige Rechtsprechung, nach der die Dienstleistungsfreiheit auch in diesen Fällen gilt. Insbesondere wurde nochmals klargestellt, dass die von Generalanwalt Paolo Mengozzi aufgebrachten steuerlichen Gründe, die zu der in Gibraltar gültigen Regelung geführt haben, für die Frage der Reichweite einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis irrelevant sind.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt damit in einer so nicht erwarteten Deutlichkeit fest, dass die tragenden Vorschriften des geltenden Glücksspielstaatsvertrages mit den Grundfreiheiten des Binnenmarktes nach dem Unionsrecht nicht vereinbar sind.

Dies bedeutet, dass die Diskussion über einen neuen Rechtsrahmen für Lotto und Glücksspiel ab sofort neu begonnen werden muss. Richtungsweisendes kommt dabei aus Schleswig-Holstein (siehe Eckpunktepapier der Regierungskoalition zu neuem Glücksspielgesetz:
https://www.ltsh.de/presseticker/2010-06/09/11-58-46-11a9/PI-TA9l1hGp-cdu.pdf), gefolgt von Niedersachsen (vgl. https://www.isa-guide.de/gaming/ articles/30385.html) und nach heutiger Presseerklärung auch von der Hessen-FDP, die das EuGH-Urteil wie folgt kommentiert: "(…) Der vielleicht gut gemeinte Staatsvertrag hat sich als Nachteil für das staatliche Lottomonopol herausgestellt", so Florian Rentsch, Vorsitzender der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag und Wolfgang Greilich, innenpolitischer Sprecher der Landtagsfraktion.

Hessen müsse nach Auffassung der beiden Liberalen nun schnellstmöglich einen rechtmäßigen Gesetzentwurf vorlegen, der die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof berücksichtigt und eine Liberalisierung vorsieht.

Das rechtliche Gezerre um das Glücksspielmonopol hat nun endlich ein Ende gefunden Nun ist auf politischer Ebene Augenmaß und Sachverstand gefordert. Es gibt viel zu tun – also packen wir es an!


Kontakt:
Hambach & Hambach Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach
Haimhauser Str. 1
D - 80802 München

Tel: +49 89 / 38 99 75 - 50
Fax: +49 89 / 38 99 75 - 60
E-Mail: w.hambach@timelaw.de

veröffentlicht am: 09.09.2010 09:24


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Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Bund hingeht
und die Geldspielautomaten privater Anbieter verbietet
und damit zehntausende von Arbeitsplätzen vernichtet.

Solange es also privat betriebene Spielotheken in der
derzeitigen Form gibt, hat der Glücksspielstaatsvertrag
in der momentanen Fassung keine Berechtigung mehr.

Die Reaktion der Herren Repnik und Horak ist typisch,
die leben weiterhin in ihrer völlig abgehobenen Weltfremdheit. bloed2





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Wett-Titan
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Monopolpolitik nach dem Scheitern beim EuGH - Die EuGH-Urteile vom 8. 9. 2010 und ihre Auswirkungen -



Die Sensation ist perfekt. Das EuGH-Urteil trifft die Monopolpolitik der Länder ins Mark. Und die Politik ist in den meisten Ländern auf dieses Ergebnis nicht vorbereitet.
Nicht nur das Sportwettmonopol hat der Gerichtshof mit seinem Urteil gekippt, sondern selbst das Lotteriemonopol lässt sich nach diesem Urteil in der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung nicht mehr halten. Dabei ist dieser Teil des Scherbenhaufens selbst verschuldet. Denn viele haben die Länder in den Jahren 2006 und 2007 davor gewarnt, das Lotteriemonopol auf die Suchtbekämpfung zu satteln. Der Unterzeichner hat als Sachverständiger vielfältig schriftlich und in Landtagsanhörungen hervorgehoben, dass die Länder damit einen fatalen Fehler begehen. Nun ist guter Rat teuer. Vieles spricht dafür, dass den Ländern nichts anderes übrig bleibt, als im Lotteriebereich nunmehr das Rad zurückzudrehen.
Natürlich versuchen Horak und Worthmann und ihre Berater mit ersten Statements, Schadensbegrenzung zu betreiben. Doch diesmal sind die Urteile zu eindeutig, als das durchsichtige Umdeutungsversuche über das Scheitern noch hinwegtäuschen könnten. Auch ein trotziges "Weiter so – wir müssen die Monopolpolitik nur verschärfen" wie es mancher Ordnungspolitiker jetzt prophylaktisch nach außen trägt, hilft über das wahre Ausmaß der Niederlage für die Länder nicht hinweg und könnte am Ende dazu führen, dass das Lotteriemonopol, um das es eigentlich geht, endgültig vom Markt verschwindet. Das aber liegt innerhalb Deutschlands in niemands Interesse.

Im Einzelnen:

I.
Gesamtkohärenz der Glückspielpolitik
Auf die Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen bestätigt der EuGH die Notwendigkeit einer Kohärenz und Systematik des nationalen Rechtsrahmens. Er versteht das Kohärenzerfordernis dabei in erster Linie normativ, während im Gambelli-Urteil noch die tatsächliche Handhabung in den Vordergrund stand. Wörtlich verlangt der Gerichtshof:
"Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." (Stoß – Rn. 83).
Diese Überprüfung soll zwar für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung gesondert erfolgen (Stoß, Rn. 93). Grund dafür ist aber nur der Umstand, "dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können" (Stoß – Rn. 95); es ist keine Absage an eine übergreifende Überprüfung der Kohärenz der mitgliedsstaatlichen Politik.
Die nationalen Gerichte müssen dies anhand der konkreten Anwendungsmodalitäten überprüfen (Stoß – Rn. 98). Dabei leitet der Gerichtshof bereits aus dem Gambelli-Urteil her, dass die Kohärenzbetrachtung andere Glücksspielformen mit einbezieht (Rn. 99). Damit findet der von den Unterzeichnern aufgebrachte Gedanke einer rechtlichen Gesamtkohärenz entgegen allgemeiner Erwartung doch Eingang in das europarechtliche Anforderungsprofil.
Maßstab ist dabei das vom Gesetzgeber festgelegte Ziel (Stoß – Rn. 83 und 93). Zuständig für die Bewertung der Tatsachen und die Subsumtion sind zwar die nationalen Gerichte. Der EuGH hält mit seiner Bewertung in Bezug auf die deutsche Glückspielpolitik aber nicht hinterm Berg. Bereits der deutsche Rechtsrahmen selbst ist danach nicht kohärent und systematisch auf Suchtbekämpfung angelegt, weil Pferdewetten, Automatenspiele und Kasinospiele von privaten Unternehmen angeboten werden dürfen, und vor allem im Bereich der Spielbanken in Deutschland in den letzten beiden Jahrzehnten eine Politik der Angebotsausweitung betrieben worden ist. Der EuGH stellt dafür vor allem auf die Ausweitung der Kasinostandorte von 66 auf 81 ab. Zu ergänzen ist die noch weitaus stärkere Ausweitung der Zahl der Plätze in den Automatensälen der Spielkasinos ("einarmige Banditen"), weiter die ebenfalls von Privatunternehmen (vor allem den Rundfunksendern) zulässigerweise betriebenen TV- und Internet-Gewinnspiele und schließlich auch die Sportwetten, die im terrestrischen Vertrieb und im Internet auf der Grundlage der DDR-Lizenzen angeboten werden, die in Deutschland fortgelten und die von den Ländern bewusst nicht aufgehoben worden sind.

II. Zur Werbung

Die Werbung für Lotterien und Sportwetten sowie für Kasinos verfehlt die EU-Maßstäbe. Werbung muss maßvoll und strikt auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den genehmigten Spielnetzwerken hinzulenken. Zulässig ist ausschließlich kanalisierende Werbung (Stoß, Rn. 103; ähnlich schon: EuGH, Urteil vom 03.06.2010, C-258/08 - Ladbrokes - Rn. 30).
Die Werbung darf danach nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden. Der EuGH nennt dazu Beispiele: "etwa indem das Spiel verharmlost oder ihm ein positives Image verliehen wird, das daran anknüpft, dass die Einnahmen für Aktivitäten im Allgemeininteresse verwendet werden, oder indem die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhört wird, die bedeutende Gewinne vorspiegeln" (Rn. 103 Urteil Stoß).
Die vom EuGH angeführten monopolschädlichen Werbebeispiele betreffen mit den (gesetzlich vorgesehenen) Jackpot-Ausspielungen und der "Lotto hilft!"-Kampagne den Kern der Werbestrategie der Landes-Lotterieunternehmen. Entsprechende Feststellungen sind bis in die aktuelle Zeit hinein belegt. Da die Werbung der staatlichen Lotteriegesellschaften in Deutschland danach ganz überwiegend darauf abzielt, die Allgemeinheit zu erreichen, Neukunden zu gewinnen und vorhandene Kunden dazu zu animieren, wieder zu spielen, führt schon dies zur Inkohärenz und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der staatlichen Glücksspielpolitik.
Praktisch bedeutet dies, dass im Lotteriebereich die Länder die gesamte bisherige Werbung unterlassen müssen, um dem Kohärenzerfordernis Rechnung zu tragen. Im stationären Vertrieb besteht zu kanalisierender Werbung schon deshalb keine Veranlassung, weil es einen konkurrierenden stationären Vertrieb für illegale Angebote im Lotteriebereich in Deutschland gar nicht gibt. Das Lotteriemonopol setzt sich terrestrisch auf dem Markt flächendeckend durch. Lediglich im Internet haben das Internetverbot und der Versuch, die gewerblichen Spielvermittler abzudrängen, eine Konkurrenz aus dem EU-Ausland erst hervorgerufen.

III. Zum Nachweiserfordernis der Gefahren

Bestätigt hat der Europäische Gerichtshof mit seinen Carmen Media Urteil ferner seine Lindman-Rechtsprechung. Er hat zwar der Vorstellung eine Absage erteilt, der Mitgliedsstaat müsse über die entsprechenden Nachweise bereits zum Zeitpunkt der Verabschiedung gesetzgeberischer Beschränkungen verfügen (Stoß - Rn. 72). Er hat das Nachweiserfordernis als solches indessen bestätigt. Der Mitgliedstaat muss Gerichten, die über die Frage zu entscheiden haben, danach "alle Umstände vorlegen, anhand deren das Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt" (Rn. 71).
Gravierende Konsequenzen hat dies in Deutschland deshalb, weil spätestens mit dem Evaluationsprozess feststeht, dass sowohl beim staatlichen Lotterieangebot als auch bei den Sportwetten lediglich geringe Gefahren für den Verbraucher aus dem Vertrieb des Angebotes erwachsen, denen mit entsprechenden gesetzgeberischen Beschränkungen Rechnung getragen werden kann. Namentlich die von den Ländern selbst eingeholte Untersuchung des Schweizer Rechtsvergleichenden Instituts bestätigt dies ausdrücklich in ihrer Urfassung. Gleiches gilt für das Messinstrument, das vom wissenschaftlichen Forum Glücksspiel in Zusammenarbeit mit Prof. Meyer und anderen Spielsuchtexperten entwickelt wurde, dass Sportwetten im stationären Vertrieb geringere Spielsuchtgefahren mit sich bringen als Rubbellose. Mit der Aufforderung, den Gerichten "alle Umstände" offenzulegen, ist außerdem die Praxis der Länder unvereinbar, frei verfügbare Studien wie die Studie der Harvard Medical School und die Gambling Prevalence Survey der britischen Glücksspielkommission schlichtweg zu ignorieren.

IV. Zum Internetangebot

Spannend ist schließlich die im Carmen Media Verfahren zur Diskussion stehende Beurteilung des Internetangebotes von Glücksspielen. Leider hat der Gerichtshof sich insoweit nur begrenzt äußern können. Das Bedauern kommt im Urteil offen zum Ausdruck (Carmen Media, Rn. 98). Da das Verwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss die bestehenden Zweifel nicht näher erläutert hat, beschränkte der Gerichtshof sich auf die Prüfung der Frage,
"ob eine Maßnahme wie die in § 4 Abs. 4 GlüStV vorgesehene, mit der das Anbieten von Glücksspielen im Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, die Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu erreichen".
Der EuGH hat danach ein generelles Internet-Verbot nur dann als prinzipiell rechtfertigungsfähig angesehen, wenn es dazu dient, übermäßige Ausgaben für das Spielen zu vermeiden, die Spielsucht zu bekämpfen und die Jugendlichen zu schützen (Rn. 91 ff. Urteil Carmen Media). Dies setzt also voraus, dass überhaupt ein Rechtsrahmen im Glücksspielrecht besteht, der kohärent und systematisch auf das Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet ist. Das ist wie festgestellt nicht der Fall. Konsequenterweise hat der EuGH in der Rechtssache Carmen Media (in der allein ein Internet-Angebot in Rede stand) sich daher auch nicht auf die Vereinbarkeit des Internetverbots für Sportwetten, Lotterien und Kasino-Spiele mit EU-Recht beschränkt, sondern ebenfalls zunächst die allgemeinen Bedingungen für Restriktionen zugunsten von Staatsunternehmen geprüft (Rn. 39 – 90 Urteil Carmen Media sowie Tenor zu 1. – 3.). Die Vorlagefrage in Bezug auf das Internet wird erst anschließend daran behandelt (Rn. 91 – 111 und Tenor zu 4.). Außerdem bestehen die Inkohärenzen auch in Bezug auf das Internetverbot selbst. Pferdewetten, 50-Cent-Gewinnspiele und Sportwetten aufgrund von DDR-Kon­zes­sionen (letztere mit noch nicht geklärter Reichweite) unterfallen nicht dem GlüStV und dürfen im Internet angeboten werden.

V. Zu den Konsequenzen für das geltende Recht

1. Bedarf es noch umsetzender Gerichtsentscheidungen?

Der gemeinschaftsrechtliche Anwendungsvorrang gilt unmittelbar. Wenn also das deutsche Recht gemeinschaftsrechtswidrig ist, können die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch den Glücksspielstaatsvertrag den Anbietern schon jetzt nicht entgegen gehalten werden. Entsprechende Gerichtsentscheidungen in Deutschland haben also nur deklaratorische (bestätigende) Funktion. Soweit in ersten Reaktionen gestern Gegenteiliges behauptet worden ist, ist dies schlicht unzutreffend.

2. Vorübergehende Außerkraftsetzung?

Mit dem WinnerWetten-Urteil steht ferner fest, dass selbst der jetzt drohende Wildwuchs und die damit einhergehenden Gefahren nicht dazu berechtigen, das Gemeinschaftsrecht außer Kraft zu setzen.

3. Nichtanwendung statt Nichtigkeit

Anderseits führen die Urteile des Gerichtshofs auch nicht zur Nichtigkeit des Glücksspielstaatsvertrages. Er ist lediglich insoweit nicht anwendbar, als die daraus erwachsenden Beschränkungen die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit einschränken.
Praktisch folgt daraus, dass EU-ausländische Anbieter und inländische Vermittler, die den betreffenden Anbietern Glücksspiele vermitteln, der Glücksspielstaatsvertrag und seine Umsetzungsgesetze nicht entgegen gehalten werden können. Für die staatlichen Lotteriegesellschaften hingegen gelten die Werbe- und Vertriebsbeschränkungen einschließlich des Internetverbots weiterhin. Die EU-ausländischen Anbieter dürfen also wettbewerbsrechtlich gegen staatliche Lotteriegesellschaften vorgehen, aber nicht umgekehrt.
Auch das ist eine fatale Folge des Urteils, die in ersten Reaktionen des deutschen Lotto-Toto-Blocks bisher nicht bedacht wurde.

4.Notwendigkeit einer gesetzlichen Neuregelung

Wie es aussieht, werden die Länder auch durch einen radikalen Wechsel ihrer Praxis bei Werbung und Vertrieb des Staatsmonopols und der Aufsicht darüber nicht einen EU-rechtmäßige Zustand herstellen können. Denn der EuGH beanstandet wie das Bundesverfassungsgericht bereits das normative Defizit. Ein Monopol muss mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Eine so restriktive Maßnahme wie ein Monopol lässt sich insoweit nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines "besonders hohen Verbraucherschutzniveaus" rechtfertigen (Stoß – Rn.83). Dabei müssen Bundes- und Landesregelungen im Zusammenspiel betrachtet und, wenn auf einer Ebene ein Monopol gerechtfertig werden soll, die Ausübung der jeweiligen Zuständigkeiten koordiniert werden (Leitsatz 2 Urteil Carmen Media).
Daran fehlt es. Gegen EU-Recht verstößt schon der derzeitige gesetzliche Rahmen.
Es besteht deshalb die dringende Notwendigkeit, dass der Gesetzgeber zügig tätig wird, um das drohende Chaos und die damit einhergehenden Gefahren abzuwenden. Es bleibt zu hoffen, dass Glückspielanbieter und Politik sich in der Zwischenzeit zügig auf eine praktikable Handhabung verständigen, die einen gewissen Verbraucherschutz gewährleistet.

5. Wegfall der Bindungen des Glücksspielstaatsvertrages für die Länder

Weitgehend unbeachtet geblieben ist bisher, dass die EuGH-Urteile auch dazu führen dürften, dass die Länder untereinander an den Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr gebunden sind oder mindestens ein sofortiges außerordentliches Kündigungsrecht im Glücksspielsstaatsvertrag besteht.
Der Anwendungsvorrang gilt zwar nur insoweit, als aus dem Glücksspielstaatsvertrag Beschränkungen für die Dienstleistungsfreiheit erwachsen. Dennoch dürfte aufgrund der EU-Rechtswidrigkeit auch die staatsvertragliche Bindung entfallen, ohne dass es noch einer Kündigung bedürfte. Denn es kann wegen Art. 23 GG keine staatsvertragliche Bindung geben, Rechtsnormen zu erlassen bzw. aufrechtzuerhalten, die mit EU-Recht unvereinbar sind. Mehr noch: Die Länder sind aufgrund des EU-rechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit und ‑klarheit verpflichtet, eine rechtskonforme Gesetzeslage herzustellen.
Praktische Konsequenzen hat dies vor allem deshalb, weil Schleswig-Holstein bereits angekündigt hat, sich vom Sportwettmonopol zu verabschieden und lediglich das Lotteriemonopol aufrecht zu erhalten, gewerbliche Spielvermittler insoweit aber auch zuzulassen. Für einen solchen Sonderweg ist nun ganz unabhängig von Bündnispartnern aus anderen Bundesländern der Weg frei.

6. Ausweg

Einen Ausweg haben das Land Schleswig Holstein, die Glücksspielanbieterverbände und der Breiten- und Spitzensport mit unterschiedlichen gesetzgeberischen Vorschlägen längst gewiesen:
Danach könnte der Sportwettmarkt der Handhabung im Pferderennwettbereich entsprechend geöffnet werden, während die Lotterieveranstaltung wie bisher im Monopol verbleibt und der Vertrieb wieder konsequent für gewerbliche Spielvermittler geöffnet wird. Die Begründung dieses Lotterie-Veranstaltungsmonopols würde sich von der Vorstellung einer Lottosucht verabschieden und der Entstehungsgeschichte entsprechend an den besonders bei der Veranstaltung großer Lotterien bestehenden Betrugs- und Manipulationsgefahren ansetzen.
Die Zulässigkeit eines solchen Weges wird von zahlreichen Gutachten bestätigt; allein Dietlein will Bedenken gegen einen solchen getrennten Weg aus dem Gleichheitssatz und Konsequenzgebot herleiten, obwohl er gemeinschaftsrechtlich selbst stets eine streng sektorielle Betrachtung vertreten hat.
Diese Bedenken sind freilich hinfällig, wenn es sachgerechte Gründe für eine solche Unterscheidung zwischen Lotterien und Sportwetten gibt. Einer ist der Grau- und Schwarzmarkt im Sportwettbereich: Während das Lotteriemonopol in Deutschland fast konkurrenzlos dasteht, ist es bei Sportwetten umgekehrt; das Monopol hat hier nur noch einen Marktanteil von ca. 2,5 %. Einen anderen hat Jarass benannt, ohne dass Dietlein darauf eingeht: Bei Lotterien beherrscht allein der Veranstalter Ablauf und Ausgang der Ausspielung. Bei Oddsetwetten bestimmt darüber der Ausgang des sportlichen Spielgeschehens; dieses beherrschen allein Dritte, nicht die Wettveranstalter. Von daher liegt es nahe, nur bei Lotterien ein Erfordernis zu sehen, die Veranstaltung zur Abwendung von Manipulationsgefahren auf den Staat zu beschränken. Es ist schwer erfindlich, warum eine Mehrheit der Verfassungsrichter diese Differenzierungsgründe als sachwidrig verwerfen sollte.


Dr. Ronald Reichert und Dr. Michael Winkelmüller
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DFL Deutsche Fußball Liga GmbH: 03/2010 / EuGH-Urteil zum deutschen Glücksspielmonopol: Initiative Profisport Deutschland fordert gesonderten Staatsvertrag für Sportwetten

10.09.2010 - 13:35 Uhr, DFL Deutsche Fußball Liga GmbH


Frankfurt (ots) - Die Initiative Profisport Deutschland (IPD) hat
sich auf ihrer heutigen Sitzung mit den Auswirkungen des aktuellen
EuGH-Urteils zum deutschen Glücksspielmonopol befasst und sieht sich
in ihrer Forderung nach einer kontrollierten Öffnung des
Sportwettenmarktes bestärkt. "Das ist ein wichtiger Schritt in die
richtige Richtung. Wer jetzt noch eine Fortsetzung des nicht
funktionierenden Sportwettenmonopols verlangt, gefährdet die auch von
der IPD befürwortete Beibehaltung des staatlichen Lottomonopols",
erklärt Christian Seifert, Sprecher der IPD und Vorsitzender der
DFL-Geschäftsführung.

Als nächsten Schritt fordert die IPD ein duales System bestehend
aus einem separat begründeten Lotteriestaatsvertrag, der das
staatliche Monopol schützt, und einer gesonderten Regelung zur
kontrollierten Öffnung des Sportwettenmarktes. "Ein 'duales System',
in dem das Lotteriemonopol erhalten bleibt, würde - wie in anderen
europäischen Ländern auch - Amateur- und Profisport gleichermaßen
finanziell besser stellen", ergänzt Jan Pommer, stellvertretender
Sprecher der IPD und Geschäftsführer der Beko Basketball Bundesliga.

Die Initiative Profisport Deutschland wurde im November 2009 als
Interessen-Vertretung der vier größten deutschen Profi-Ligen (DFL
Deutsche Fußball Liga GmbH, Beko Basketball Bundesliga, Deutsche
Eishockey Liga und TOYOTA Handball-Bundesliga) gegründet. Ziel der
Vereinigung ist es, den Anliegen des Profisports ein gemeinsames
Sprachrohr zu geben.

Berlin, 10.09.2010

Originaltext: DFL Deutsche Fußball Liga GmbH

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Das Sportwettenurteil des EuGH vom 08.09.2010 - Die VEWU zieht Bilanz

Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 08.09.2010 müssen die Weichen im Deutschen Glückspielmarkt neu gestellt werden. Aus Sicht der privaten Anbieter von Sportwetten ein Grund zur Freude, aber auch ein Grund Bilanz zu ziehen.


Markus Maul

Über 10 Jahre haben die privaten Buchmacher in Deutschland für ihr Recht gekämpft. Bis in die 90iger Jahre haben die Buchmacher in Deutschland nur Pferdewetten angeboten. Das Interesse ihrer Kunden indes verlagerte sich immer mehr auf die Sport- bzw. genaugenommen auf die Fußballwette. Lotto hatte dafür mit dem Fußballtoto kein marktfähiges Produkt. Die Leute wollten zu festen Quoten auf ihre Vereine, Favoriten oder Außenseiter wetten. Viele gaben damals ihren Tippschein per Post in Österreich ab. Nach der Wiedervereinigung kamen dann die sog. DDR-Lizenzen auf. Private Buchmacher wie z. B. Bernd Hobiger, Sportwetten Gera und betandwin fingen an, unter Bezugnahme auf Konzessionen, die von der ehemaligen DDR ausgestellt worden waren, Sportwetten anzubieten. Andere begaben sich notgedrungen in europäische Nachbarländer, die private Sportwetten zulassen und richteten in Deutschland Vermittlungsbüros ein. Parallel dazu führte Lotto die Oddset-Wette ein und bewarb sie massiv in Fußballstadien und in den Medien. Von Suchtprävention oder –gefahren war dabei keine Rede.

Den privaten Buchmacher hingegen wurde der Krieg erklärt. Über Jahre hinweg wurden sie von Ordnungsämtern und Staatsanwaltschaften verfolgt. Aber die Buchmacher blieben standhaft und zogen durch die gerichtlichen Instanzen der Verwaltungs- und Strafgerichte, bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Kurz vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschwor der Lottoblock dann zur Rettung und Rechtfertigung seines Monopols die Suchtgefahr herauf. Am 28.03.2006 fällte das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung: Es erklärte das seinerzeit noch auf dem Lotteriestaatsvertrag bestehende Sportwettenmonopol für verfassungswidrig. Nun war die Politik gefordert. Entweder den Sportwettenmarkt kontrolliert öffnen oder die Suchtgefahr ernst nehmen und sowohl Gesetze als auch tatsächliche Verhältnisse schaffen, die diesem Ziel gerecht werden. Allen Warnungen – ob aus juristischer oder wirtschaftswissenschaftlicher Sicht - zum Trotz, klammerte sich der Lottoblock und der Gesetzgeber am Monopol fest und ließ 2008 den Glückspielstaatsvertrag in Kraft treten. Die privaten Anbieter bewiesen jedoch langen Atem, sie zeigten den Gerichten auf, dass auch mit dem Glückspielstaatsvertrag weder die Gesetzes- noch die tatsächliche Lage auf dem deutschen Glückspielmarkt verfassungs- und europarechtskonform ist. Dankenswerterweise gab es vereinzelte Gerichte, die diese Realität erkannten und die den Europäischen Gerichtshof anriefen.

"Mit seinen Entscheidungen vom 08.09.2010 hat der Europäische Gerichtshof den Schwindel aufgedeckt. Natürlich haben wir uns wahnsinnig über die Entscheidungen gefreut. Ich muss zugeben, dass sie für mich überraschend waren; vor allem in dieser Deutlichkeit" sagt Markus Maul, der Präsident der Europäischen Wettunternehmer (VEWU).

"Ich habe selbst auch einen der Kläger vor dem EuGH vertreten und hatte nach der mündlichen Verhandlung im Dezember 2009 Zweifel, dass wir gewinnen. An dieser Stelle möchte ich nicht nur meinen Kollegen danken, die mit mir seit über 10 Jahren dafür streiten, dass einer Branche, die von staatlicher Seite immer wieder diskriminiert wird, Gerechtigkeit wiederfährt; ich möchte vor allem den privaten Wettanbietern meinen Respekt dafür ausdrücken, dass sie den persönlichen Stress und den finanziellen Aufwand in Kauf genommen haben, um diese Entscheidung herbeizuführen. Aber wie sagt man so schön, nach dem Spiel ist vor dem Spiel. Im Grunde genommen haben wir jetzt eine Rechtslage wie vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2006. Nur dass heute die Karten für den Gesetzgeber wesentlich schlechter gemischt sind. Der EuGH hat aufgezeigt, dass selbst eine weitere Restriktion von Werbemaßnahmen für staatliches Glückspiel nicht ausreichen würde, um das Monopol zu rechtfertigen, weil dann immer noch das Problem verbleibt, dass nachweislich suchtgefährdendere Glückspiele, wie das Casino- oder Automatenspiel privat betrieben und beworben werden. Dabei ist es dem EuGH egal, dass die Länder dieses Problem nicht regeln können, weil die Regelungskompetenz dafür beim Bund und nicht bei ihnen liegt. Nun wackelt neben dem gefallenen Sportwettenmonopol das Monopol für klassisches Lotto", so Markus Maul.

"Wir haben der Politik diese Gefahr vorhergesagt. Wir haben dabei aber auch stets betont, dass wir an dem Lottomonopol nicht rütteln wollen. Unser Ziel ist es damals wie heute, einen kontrollierten freien Markt für Buchmacher zu schaffen, die Sportwetten anbieten wollen. Die Buchmacher wollen nicht länger in der Schmuddelecke stehen und als "Illegale" tituliert werden. Wir sprechen von einem Beruf, der Fachkenntnisse voraussetzt und einer Branche, die über 2 Milliarden € Umsatz macht. Die Unternehmer wollen in den Standort Deutschland investieren, vernünftige Läden einrichten und hier Arbeitsplätze schaffen; sie wollen auch lieber in Deutschland marktgerechte Steuern zahlen, als ihre Zeit in Ländern wie Gibraltar oder Malta zu verbringen und ständig von Ordnungsbehörden oder Staatsanwaltschaften verfolgt zu werden. Die VEWU hat der Politik konkrete Vorschläge überreicht in denen aufgezeigt wird, wie ein Buchmacher zugelassen und kontrolliert werden kann, und wie auch die Steuerfrage gelöst und sichergestellt werden kann. Mit welchen rechtlichen Argumenten man die Sportwette privatisieren und aus dem Glückspielstaatsvertag herauslösen kann, ohne das klassische Lottomonopol zu gefährden, haben wir mit Gutachten belegt. Vieles davon findet sich bereits in dem Gesetzesentwurf aus Schleswig-Holstein wieder. Aus unserer Sicht ist es jetzt notwendig, schnell zu handeln, denn ansonsten droht erneut ein Wildwuchs von Anbietern, die den Verbraucherschutz nicht gewährleisten. Das schadet nicht nur dem Verbraucher, sondern auch dem Image unserer Branche. Es ist an der Zeit, dass der Gesetzgeber sich von dem Einfluss des Lottoblocks löst und sowohl rechtlich tragfähige als auch fiskalisch gewinnbringende Wege beschreitet. Der VEWU steht ihm dabei gerne mit den Berufserfahrungen seiner Buchmacher aus über 50 Jahren für Gespräche zur Verfügung" so Markus Maul abschließend.


Kontakt:
Verband Europäischer Wettunternehmer
RA Markus Maul – Präsident
VEWU – Repräsentanzbüro Deutschland
Marschtorstraße 28a
29451 Dannenberg
Telefon: 05861-985390
Telefax: 05861-986150
E-Mail: info@vewu.com

Quelle: VEWU - Verband Europäischer Wettunternehmer
veröffentlicht am: 10.09.2010 19:09

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Eine schöne Zusammenfassung der Entwicklung
und Situation nach der Zeitenwende im
deutschen Sportwettwesen von Herrn Maul.

Bei der Geldspielautomatenindustrie klingeln
inzwischen die Alarmglocken, wie der nachfolgende
Artikel zeigt.

Die Bundespolitiker werden doch nicht so verrückt
sein und nun auch noch die Geldspielautomaten mit
ihrer großen Anzahl an Arbeitsplätzen verbieten?

Sicher nicht - deshalb ist aus mit dem
Staatsmonopolismus bei den Sportwetten,
er verschwindet wie einst die DDR.




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Verbandschef Gauselmann: Staatliche Kontrolle ist Wunschdenken – Suchtvorwürfe zurückgewiesen

Glücksspiel-Branche will mehr Freiheit

Osnabrück. Die Betreiber von Glücksspielautomaten drängen nach dem Monopol-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf eine Liberalisierung des Marktes in Deutschland.

In einem Gespräch mit unserer Zeitung sagte Paul Gauselmann, Vorsitzender des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie (VDAI), Vorbild müssten Regelungen wie in Italien und Großbritannien sein. „Diese Länder haben Automatenspiel und Sportwetten dauerhaft freigegeben, ohne den Schutz der Spieler vor Sucht zu vernachlässigen.“ Frankreich plane gerade ähnliche Schritte.

Eine Gleichstellung gebiete sich schon aus Wettbewerbsgründen, erklärte Gauselmann. Darüber hinaus seien die unternehmerische Freiheit und der klare Wunsch der Bevölkerung zu berücksichtigen. „Wenn Sie politisch etwas verordnen und die Spielmöglichkeiten einschränken, drängen Sie die Leute nur in Hinterzimmer oder das Internet“, warnte Gauselmann. Die Folge sei ein grauer Markt, auf dem keine Suchtprävention oder Kontrolle stattfinde und Steuereinnahmen ebenfalls Fehlanzeige seien. „Schon jetzt fallen bei Sportwetten 90 Prozent der Internet-Umsätze aus dem Ausland an.“

Gauselmann wies den Vorwurf zurück, Automatenglücksspiel sei überproportional für Spielsucht verantwortlich. Zwar melde sich in den Beratungsstellen mit fast drei Vierteln ein hoher Anteil von Automatenspielern. Dies liege aber daran, dass auf den Geräten aus Gründen der Vorbeugung freiwillig auf Suchtgefahren hingewiesen werde und eine Beratungsnummer der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung angegeben sei. Darüber hinaus seien in Deutschland lediglich 31000 von 104000 „pathologischen Spielern“ vom Automatenspiel abhängig, erklärte Gauselmann unter Berufung auf Zahlen der Bundeszentrale. In Bezug zum Umsatzanteil dieser Geräte von 40 Prozent am Glücksspielmarkt sei der Anteil der Süchtigen damit sogar unterproportional.

„Größere Gefahren gehen von Kasinos und Sportwetten aus.“ Im Ausbildungsgang „Automatenservice“ sei die Suchtgefahr zudem Lehrinhalt und werde unter anderem von sozialen Einrichtungen wie der Caritas geschult.

„Vernünftig wäre es, der Staat würde sich auf Lotto und Kasinos konzentrieren, Automaten und Sportwetten aber freigeben“, sagte Gauselmann. „Alles andere führt ins Chaos. Einen neuen Staatsvertrag nach altem Muster wird es nämlich nicht geben“, prognostizierte der Verbandschef. „Ich halte es für ausgeschlossen, dass sich die Länder auf Basis des EuGH-Urteils auf eine einheitliche Position einigen.“ Durch die Entscheidung der Europarichter sei eine „verrückte Situation“ entstanden, da der alte Staatsvertrag ohne Übergangsfrist gekippt worden sei. Eine Ausdehnung des Monopols auf alle Arten des Glücksspiels, wie es etwa Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann (CDU) fordert, nannte Gauselmann „radikales Wunschdenken abseits der Realität“. Dies gelte schon deshalb, weil für Teile des Marktes das Bundeswirtschaftsministerium und nicht die Länder zuständig seien.

„Die Lösung kann für den Staat nur lauten, sich zurückzuhalten. Mit entsprechenden Vereinbarungen zum Spielerschutz funktioniert das in anderen Ländern hervorragend, warum nicht auch bei uns?“, meinte Gauselmann, der auch Vorstandssprecher der international tätigen Gauselmann-Gruppe ist. Der Spielautomaten-Marktführer und Betreiber der Merkur-Spielotheken mit Sitz im ostwestfälischen Espelkamp hat rund 6000 Mitarbeiter und erzielte 2009 einen Umsatz von knapp 1,3 Milliarden Euro. Bundesweit hat die Spielautomatenbranche rund 70000 Mitarbeiter.

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Verfassungsrechtler fordert private Anbieter auf Glücksspielmarkt

Berlin (dts) – Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen das deutsche Monopol für Glücksspiel hat der Verfassungsrechtler Rupert Scholz (CDU) die unverzügliche Zulassung privater Anbieter gefordert. “Der Markt muss sofort geöffnet werden”, sagte Scholz im Interview mit dem Nachrichtenmagazin “Focus”. Alle Versuche, das Staatsmonopol aufrecht zu erhalten, seien abwegig. “Es macht keinen Sinn, das untaugliche Konstrukt durch irgendwelche Korrekturen oder Reparaturen retten zu wollen. Die gesamte Rechtslage muss unverzüglich auf den Prüfstand”, so Scholz.

Der Ex-Verteidigungsminister kritisierte die bisherige Gestaltung des Glücksspielmarktes. Der Staat habe sein Monopol nicht genutzt, um die Spielsucht zu bekämpfen, es sei ihm einzig um die “Erzielung von Einkünften” gegangen. Nach den Vorstellungen des Verfassungsrechtlers müssten sich sämtliche Glücksspiel-Veranstalter lizenzieren lassen und einer strikten Kontrolle unterwerfen, besonders hinsichtlich des Jugendschutzes und der Suchtbekämpfung.

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Unbelehrbar: "Das Monopol ist tot, es lebe das Monopol!"

Ein Kommentar von Boris Hoeller

Ein Weg die Zukunft zu sehen, ist das Verstehen der Gegenwart. Und manche haben da eine Vision: "Glückspielmonopol, die Dritte!" Und da ja nur beim Film einer die Klappe hält, verwundern die vielen Wortmeldungen nicht, die das optimistisch sehen. Zwei mal sind sie durchgefallen, beim Scheinheiligkeitstest und das Korsett für die üppigen Vorstellungen der deutschen Lottoaristokratie sitzt schon stramm. Wird sie erfolgreich sein, die Diät, die am 8. September 2010 verordnet wurde, bei dem schmerzlichen Verlangen nach dem Monopol, möchte man da fragen.

Zweifel sind angebracht, denn wie gelingt es, den großen Hunger der vielen Süchtigen nach den Einnahmen aus dem Glücksspiel zu stillen, um insoweit nicht mehr auffällig zu sein? Wie gelingt es, die über Jahre eingespielten Strukturen beim Automaten- und Kasinospiel zu brechen? Wie gelingt es, den Minderjährigen- und Spielerschutz zu gewährleisten? Wie gelingt es, Werbung strikt auf das begrenzt zuhalten und nicht darauf abzuzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher zu fördern? Verstehen der Gegenwart ist angesagt.

Der notwendige "Reality-Check" scheint aber nicht stattzufinden. Spätestens ab dem 01.01.2008 "wurde Werbung von den Gesellschaften des DLTB äußerst restriktiv gehandhabt", heißt es von der Federführung des DLTB. Soweit durch den europäische Gerichtshof "also Werbemaßnahmen der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblock beanstandet werden, können nur solche gemeint sein, die aus der Zeit vor dem 01.01.2008 stammen.". Aha, gerade noch aus Furcht vor Ordnungshaft die Jackpotaufsteller eingeklappt und dann schon eine solche Äußerung edler Ritter. Zur Erinnerung: Der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern wurde nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages nicht nur einmal die einseitige Herausstellung des Jackpots verboten. Das Sündenregister ist auch im übrigen lang: Verbotswidrige Anreizwerbung für Sonderverlosungen, verbotswidrige Internetwerbungen, verbotswidrige Bedienung Minderjähriger mit Rubbellosen, verbotswidrige zum Glücksspiel anreizende Zeitungsanzeigen. Noch nie wurde die Staatliche Lotterieverwaltung Bayerns so oft wegen Verstoß gegen Werbeverbote verurteilt, wie seit 2008. Damit steht sie nicht alleine da. Noch Ende August 2010 verurteilte das Landgericht Oldenburg die niedersächsische Lotto-Toto Gesellschaft wegen elf Werbeverstößen in einem Hauptsacheverfahren. Ein Verfahren wegen Verkaufs von Rubbellosen an Minderjährige läuft. Zuvor ergingen schon vier einstweilige Verfügungen und ein Ordnungsmittelbeschluss. Auch in anderen Bundesländern hat man es mit den Werbeverboten nicht so genau genommen, wie sich auch an vielen Urteilen der Wettbewerbsgerichte zeigt.

Gegenwart verstanden? Das Monopol ist tot, es lebe die Vernunft.

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Behörden setzen Vollzug von Untersagungsverfügungen aus

Ein Beitrag der Rechtsanwälte Dr. Ronald Reichert, Dr. Michael Winkelmüller,
Marco Rietdorf und Hans Wolfram Kessler


Nach der klaren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs können private Sportwettanbieter in mehreren Bundesländern die Wettkassen wieder anschließen. Während die Vertreter des deutschen Monopols noch versuchen, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in ihrer Bedeutung zu relativieren, haben einige Aufsichtsbehörden offensichtlich die Zeichen der Zeit erkannt und setzen den Vollzug der bereits ergangenen Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettvermittler aus. Den Unterzeichnern liegen entsprechende Erklärungen aus Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Hamburg, Bremen und Niedersachsen vor. Aus Baden-Württemberg und Bayern sind ebenfalls Vollzugsaussetzungen bekannt.

Eine Aussetzung des Sofortvollzuges erscheint nicht nur im Hinblick auf die dadurch mögliche Vermeidung einer kaum zu überblickenden Zahl von Abänderungsverfahren aus Behördensicht sinnvoll. Mit den nun vorliegenden klaren Aussagen des Europäischen Gerichtshofes dürfte das Schicksal des Glücksspielstaatsvertrages auch politisch spätestens zu seinem Auslaufen Ende des Jahres 2011 besiegelt sein. Schon deshalb sollte unnötiger Verfahrensaufwand im Hinblick auf die damit verbundene Belastung der öffentlichen Haushalte vermieden werden. Mit rechtskräftigen Entscheidungen in Hauptsacheverfahren ist ohnehin kaum vor einer Neuregelung des Glücksspielmarktes zu rechnen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann eine unmittelbare Aussetzung des Sofortvollzuges darüber hinaus das Risiko von Staatshaftungsklagen zumindest für die nun folgenden Monate verringern. Die durch einige Behörden bereits erfolgte Vollzugsaussetzung ist damit als Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen.

Kontakt:
Redeker Sellner Dahs

Dr. Ronald Reichert
Partner und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Mozartstraße 4-10
53115 Bonn
Tel.: +49 (0228) 726 25-528
Fax: +49 (0228) 726 25-99
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Glücksspiel: Wettanbieter stellt Antrag auf Zulassung

Veröffentlicht: 13 September 2010 17:22

Hannover (dpa/lni) - Wenige Tage nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGh) zum Glücksspiel-Monopol hat der erste internationale Sportwettenanbieter Antrag auf Zulassung in Niedersachsen gestellt. Das Schreiben sei am Montag per Fax eingegangen und werde jetzt geprüft, hieß es aus dem Innenministerium. Grundlage sei die seit 2008 gültige Rechtslage aus dem Staatsvertrag. Diese habe sich auch nach dem Urteil der höchsten EU-Richter nicht verändert. Zusätzlich werde aber auch geprüft, inwiefern das Urteil berücksichtigt werden müsse. Der EuGh hatte in der Vorwoche entschieden, dass das staatliche Glücksspiel-Monopol gegen EU-Recht verstößt. Seit 2007 habe es 13 vergleichbare Anträge gegeben - alle seien zurückgewiesen worden.

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So schaut wohl die Realität aus , die Lottoanbieter sülzen Durchhalteparolen , die wissen selbst was kommen wird....

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Antwort auf:
Aha, gerade noch aus Furcht vor Ordnungshaft die Jackpotaufsteller eingeklappt und dann schon eine solche Äußerung edler Ritter.


Dieser Kommentar von Herr Hoeller bezieht sich übrigens auf
einen Vorgang, der im aktuellen Spiegel wie folgt dargestellt wird:


Antwort auf:
Ende August war Deutschland mal wieder im Lottofieber.
Der Jackpot kletterte erstmals seit Wochen über zwölf Millionen Euro,
die Spieler strömten in die Annahmestellen - und der bayerische
Lottochef Erwin Horak fürchtete, wegen der Riesensumme im Gefängnis
zu landen.

In einer "wichtigen Mitteilung" an alle Lottoannahmestellen warnte
die bayerische Lottozentrale jedenfalls, es könne "nicht ausgeschlossen
werden", dass der "Herr Präsident" schon bald in Ordnungshaft
genommen werde. Die Verkäufer sollten deshalb "unverzüglich"
sämtliche Jackpotplakate abhängen und die Leuchtreklame entfernen.

Die Sorge war begründet, seit Jahren muss der Lottochef wegen
seiner Werbung Klagen abwehren. Mehrmals schon monierten Richter,
die Darstellung der Gewinne auf den Plakaten sei optisch zu groß,
der Hinweis auf die Suchtgefahren zu klein ausgefallen. ...



Wenn ich "Herr Präsident" lese, muss ich augenblicklich
an Hausmeister Krause und seinen Dackelclub denken. rofl




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Nach den Entscheidungen des EuGH vom 8.9.2010
heben erste Kommunen ihre Untersagungsverfügungen auf


Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 08. September 2010 haben die Stadt Hattingen und die Stadt Hemer ihre Untersagungsverfügung gegen private Sportwettenvermittler aufgehoben. Zuvor hat in der ersten Sache das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem durch die Rechtsanwaltskanzlei Kartal geführten Klage- und Eilverfahren einen Hinweis an die Behörde erteilt, bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu vollziehen. In der anderen Sache hat die Behörde nach Gesprächen mit der Rechtsanwaltskanzlei Kartal ihre Verfügung zurückgenommen. Somit haben die Behörden die Zeichen der Zeit erkannt. Hierdurch haben diese Behörden für die Zukunft hohe Schadenersatzansprüche wegen verschuldensunabhängiger Haftung gemäß § 39 OBG NRW vermieden.


Kontakt:
KARTAL Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Jusuf Kartal
Friedenstr. 36 (Ecke Jöllenbecker Str.)
D - 33602 Bielefeld

Tel: +49 521 / 325944-50
Fax: +49 521 / 325944-55
E-Mail: jusuf.kartal@kartal.de




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TV-Sender fordern schnelles Ende des Wettmonopols

Die Fernsehbranche fordert ihr Stück vom Kuchen: Medienunternehmen seien auf Freiheiten im Wettmarkt angewiesen

DÜSSELDORF. Die Fernsehbranche läuft Sturm gegen eine Beibehaltung oder gar die Verschärfung des Monopols für Glücksspiele. Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) fordert eine schnelle Liberalisierung. „Die Medienunternehmen sind angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage auf eine Stärkung ihrer Freiheiten im Wettmarkt dringend angewiesen“, sagte VPRT-Chef Jürgen Doetz dem Handelsblatt (Mittwochausgabe).

Der Staat würde sogar von einem Wegfall des Monopols profitieren. Das hat eine Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte, die der VPRT in Auftrag gegeben hat, ermittelt. Danach würde der Fiskus je nach Ausgestaltung des Abgabemodells zwischen 2012 und 2015 zwischen 900 Mio. und zwei Mrd. Euro einnehmen. Bei einer Fortführung des bisherigen Modells würden sich die Steuereinnahmen im Bereich Sportwetten im gleichen Zeitraum nur noch auf 387 Mio. Euro belaufen.

Die Fernsehbranche erwartet durch die Freigabe des staatlichen Monopols einen Umsatzschub. Die Sender könnten durch die Wetteinnahmen unabhängiger vom volatilen Werbemarkt werden. Insbesondere der Bezahlsender Sky und der Sportkanal Sport 1 (früher DSF), eine Tochter der Constantin Medien, würden profitieren. Der Sportwetten-Markt würde laut Deloitte-Studie bei einer Deregulierung bis 2015 um jährlich 7,9 Prozent wachsen.

Die Entscheidung über eine Liberalisierung treffen die Bundesländer. Sie wollen bis Frühjahr 2011 einen neuen Staatsvertrag vorlegen. Derzeit gibt es allerdings noch keinen Konsens. Am kommenden Freitag treffen sich die Staatskanzleichefs, um diese Reform vorzubereiten.

Der EuGH hatte das in Deutschland geltende staatliche Monopol für Sportwetten und Glücksspiele in der vergangenen Woche gekippt, da es nicht mit dem Recht der Europäischen Union (EU) vereinbar sei. Laut den Luxemburger Richtern begrenze die deutsche Regelung die Glücksspiele, und damit auch die Sportwetten, nicht "in systematischer Weise". Das Monopol verstoße unter anderem gegen die Niederlassungs- sowie die Dienstleistungsfreiheit in der EU und sei deshalb ab sofort nicht mehr anwendbar.

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Mittwoch 15. September 2010

Vom Scheitern des Glücksspielstaatsvertrages

Von: Andreas Schultheis

Geringe Gewinne, weniger Steuern, kein Schutz vor Spielsucht

Eine Expertenrunde bei der Friedrich-Naumann-Stiftung diskutierte die Zukunft der deutschen Glücksspiellandschaft: Lotteriegesellschaften schütten wegen wegbrechender Einnahmen weniger Mittel an gemeinnützige Organisationen aus, Unternehmer werden ruiniert, der Staat nimmt weniger Steuern ein – und die Spielsüchtigen zocken weiter, in Spielhallen und Hinterzimmern. Ebenso verheerend wie die wirtschaftlichen Folgen des 2008 geschlossenen Glücksspielstaatsvertrages bewertete die Runde aus Unternehmern, Juristen und Managern in Bremen die juristische Konstruktion, mit der die Lotto-Toto-Gesellschaften zu Quasi-Monopolisten auf dem Wettspiel-Markt gemacht worden waren.

Sinkende Einnahmen

Dass selbst die Monopolisten seit Inkrafttreten des Staatsvertrages sinkende Einnahmen verzeichnen, liegt an dem Verbot von Glücksspielen im Internet, dem auch virtuelle Lotto-Toto-Scheine zum Opfer gefallen sind. Vor allem jüngere Menschen haben offenbar gern via Website ihre Kreuze gemacht. Dass den gemeinnützigen Monopol-Wettanbietern Umsätze und Gewinne verloren gehen, bestritt auch der Geschäftsführer der Bremer Toto und Lotto GmbH, Michael Barth, nicht. Allerdings: Auch der regelwütigste Bundesrat kann das staatliche Wettmonopol nicht absolut gestalten. Aufgrund eines bis heute geltenden Reichsgesetzes aus Weimarer Zeiten dürfen – als private Unternehmen aufgestellte – Pferdewetten-Buchmacher weiterhin geschäftlich tätig sein, während andere private Wettspiel-Unternehmen dem Bestreben der Bundesländer zum Opfer fielen, Wetteinnahmen allein staatlichen Monopolisten zu genehmigen.

Schlechte Noten

Dass das Staatssäckel, aus dem bekanntlich Ausgaben und Investitionen für die Allgemeinheit finanziert werden, nicht voller wird, liegt schlicht daran, dass nur funktionierende, nicht aber verbotene Unternehmen Steuern zahlen.

Sowohl aus wirtschaftlicher wie rechtssystematischer Sicht stellten Rechtsanwalt Markus Maul, Präsident des Verbandes der europäischen Wettunternehmer, Ex-Werder-Bremen-Geschäftsführer für Marketing und Finanzen Manfred Müller und der Wirtschaftswissenschaftler Luca Rebeggiani vom Center for Sports Management der Leibniz Universität Hannover den Bundesländern schlechte Noten aus.

Was ist erlaubt?

Wirtschaftsexperten gehen nach Angaben des Deutschen Lottoverbandes derzeit davon aus, dass die Bundesländer bis zum Ende der vierjährigen Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrages voraussichtlich rund 11 Mrd. Euro Umsatz und damit 5 Mrd. Euro an Steuern und Zweckerträgen einbüßen werden.

Michael Barth mochte sich den politischen Bewertungen seiner Diskussionspartner zwar nicht anschließen, bestätigte allerdings die meisten der dargelegten Zahlen. Eingeladen hatte die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit (FNS) in Zusammenarbeit mit der Liberalen Gesellschaft Bremen. Auch die ordnungspolitische Frage, wieso „normale“ Wettunternehmen verboten, de-facto-Glücksspiel-Fernsehsender und -sendungen aber erlaubt sind, konnte die Runde nicht beantworten.

Löchrig

Monopole, so stellte Rechtsanwalt Horst-Jürgen Lahmann, als Vorsitzender der Liberalen Gesellschaft Bremen Gastgeber der Diskussionsrunde im Bremer Presseclub, treffend fest, seien durchaus vertretbar, zuweilen sogar geboten. Dies gelte aber nur dann, wenn die Allgemeinheit von Monopol-Strukturen profitiere. Echten Nutzen des löchrigen Wettmonopols konnte indes niemand erkennen.

Uwe Woltemath, Vorsitzender der FDP-Fraktion in der Bremischen Bürgerschaft, plädierte ergo für mehr politische und gesetzgeberische Kreativität. Er forderte klare Regelungen für freies Unternehmertum auch auf dem Wettmarkt und behielt dabei die Interessen der Verbraucher im Blick: Ihnen müssten gesetzliche Regelungen die Sicherheit bieten, Gewinne gegebenenfalls einklagen zu können. Forderungen, denen sich auch Wett-Lobbyist Maul anschließen konnte.

Modelle

Dass die Bremer mit ihrer Kritik am geltenden Staatsvertrag nicht allein sind, zeigten Äußerungen des schleswig-holsteinischen CDU-Mannes Thomas Stritzel, der sich seit Jahren von Kiel aus mit der Materie Glücksspiel politisch befasst und für den schleswig-holsteinischen Gesetzesentwurf plädierte. Dem schloss sich auch der Münchener Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach an. Es müsse, so Hambachs Forderung zum Ende der Veranstaltung, im Bereich Online-Glücksspiel eine europäische Lerngemeinschaft entstehen, da es bereits gute Mo­delle bei den europäischen Nachbarn gebe: „Die Beispiele England, Italien und Frankreich beweisen, dass legalisierte Märkte besser kontrollierbar sind. Ein staatliches Monopol verringert nicht zwangsläufig Manipulation und Suchtpotenziale.“

Weniger starr

So sei insbesondere der Hoyzer-Skandal ein Beleg für das Versagen der staatlichen Anbieter, folgert der Experte für EU-weites Glücksspielrecht. Mit entsprechenden gesetzlichen Initiativen der Länder sollen die starren geltenden Regelungen nun aufgebrochen werden. Ernsthaft Spielkranke, so ist zu vermuten, scheren sich ohnehin wenig um staatliche Verbote in Deutschland. Oder um es mit klaren Worten Manfred Müllers zu sagen: „Als man in England Sportwetten verboten hatte, stellte man fest, dass die Süchtigen eben auf den Fidschi-Inseln spielen.“

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Diesmal leider kein Gewinn

Nach dem Glücksspielurteil des Europäischen Gerichtshofs versuchen Bundesländer, ihre Pfründen zu retten.

Nur kurzzeitig befanden sich beide Seiten in Schockstarre: die Bundesländer, die Steuerausfälle in Milliardenhöhe fürchteten. Und die privaten Anbieter von Lotterien, Sportwetten und Pokerrunden, die ihr Glück kaum fassen konnten. Grund der Erschütterung: Der Europäische Gerichtshof hat in der vergangenen Woche den Glücksspielstaatsvertrag von 2008 gekippt, mit dem sich die Länder die Hoheit über die Spieltische sicherten. Zwar könne der Staat grundsätzlich ein Monopol beanspruchen, urteilten die Richter – etwa um die Spielsucht einzudämmen. Keinesfalls aber dürfe er dann derart aggressiv für Lotto & Co werben, wie er es derzeit mache. Sollte das die Liberalisierung des Glücksspiels bedeuten? Freies Zocken für freie Bürger?

Eine Woche nach dem Urteil versuchen die Länder zu retten, was zu retten ist. Mehrere Landespolitiker fordern einen neuen Staatsvertrag, ebenso der rheinland-pfälzische Regierungschef Kurt Beck, der zugleich Vorsitzender der Ministerpräsidentenkonferenz ist. Sie wollen die Kontrolle behalten. Und so markiert das Urteil der Europarichter keineswegs das Ende des Glücksspiel-Pokers, sondern lediglich den Beginn einer neuen Runde.

»Das alte Monopol besitzt ein unglaubliches Beharrungsvermögen«, sagt Peter Reinhardt, Deutschlandchef der Onlinewettbörse Betfair. Kein Wunder: Quer über alle Spielarten geht es geht hierzulande um einen Bruttospielertrag von jährlich zehn Milliarden Euro. Diese Summe verbleibt nach Abzug der Gewinnausschüttungen von den Einsätzen. Die staatlich überwachte Zockerei ist eine begehrte Steuerquelle, allein die Lottogesellschaften bescheren den Ländern jährlich gut 1,5 Milliarden Euro.

»Wenn ich so etwas höre, werde ich richtig wütend«

Suchtprävention und Gemeinnützigkeit sind die klassischen Argumente für das Staatsmonopol. Tatsächlich werden knapp ein Viertel der Lotto-Einnahmen für wohltätige Zwecke verwendet. Dabei soll es gefälligst bleiben, fordert nun der thüringische Innenminister Peter Huber: Der Staat müsse auch künftig an Spielerträgen beteiligt werden, »um den Sport oder soziale Projekte umfassend fördern zu können«, sagte er vergangenen Donnerstag am Rande einer Landtagssitzung.

»Wenn ich so etwas höre, werde ich richtig wütend«, sagt Udo Weiß, Vorstand der Stiftung für Umwelt und Entwicklung in Köln. »Wir wollen auch Gutes tun, aber der Staat behindert uns seit Jahren.« Seit 1993 kämpft die Stiftung für ihre gemeinnützige Umweltlotterie Unsere Welt. Hinter der Idee stehen unter anderem Misereor, die Welthungerhilfe, Unicef, Greenpeace und der WWF. Ihnen war aufgefallen, dass das staatliche Lotto lieber Sport und Kultur förderte als Entwicklungshilfe und Umweltschutz. Über eine eigene Lotterie wollten sie sich Geld beschaffen, das – anders als oft bei Spendeneinnahmen – nicht von vornherein auf Einzelprojekte festgelegt ist.

Die Lotterieerlaubnis für Unsere Welt wurde der Stiftung erst erteilt und dann wieder entzogen, sodass sich Weiß in den vergangenen Jahren hauptsächlich mit juristischen Streitereien befassen musste. Seine eigentliche Aufgabe blieb unerledigt: mittels einer Lotterie Geld für Entwicklungshilfe und Naturschutz zu sammeln. Eine Erklärung dafür hat Weiß auch, und sie hat mit politischer Fügsamkeit zu tun. »Der Staat will ja nicht seine eigenen Kritiker fördern«, sagt er. »Eine staatliche Stelle würde vielleicht neue Bäume für einen Schulhof sponsern, aber sicher niemanden, der eine Demonstration gegen die Missstände im Atommülllager Asse organisieren könnte.«

Wie ein neues Glücksspielrecht aussehen könnte, ist nach dem Urteil völlig offen. Innerhalb der Europäischen Union gibt es zahlreiche Varianten der Glücksspielregulierung. Malta erlaubt beispielsweise Onlineglücksspiel, Italien nicht. Spielautomaten in Schweden darf nur der Staat aufstellen, in Frankreich sind sie außerhalb von Kasinos verboten, in Großbritannien hingegen auch in Klubräumen und Kneipen gestattet. Sportwetten sind im Vereinigten Königreich allgemein üblich, in Spanien aber einem staatlichen Monopol unterworfen – mit Sonderregelungen für Pferderennen in Andalusien.

Von einheitlichen europäischen Regeln kann in diesem Sektor längst mehr nicht die Rede sein. Der EU-Kommission sind die einzelstaatlichen Glücksspielmonopole schon lange suspekt, zumal kürzlich auch Urteile gegen Österreich, Schweden und die Niederlande ergangen sind. Gegen Deutschland haben Mitarbeiter von Binnenmarktkommissar Michel Barnier wegen des Staatsvertrags von 2008 sogar schon ein Vertragsverletzungsverfahren vorbereitet. Dass es bislang nicht formal eingeleitet wurde, erklären sie damit, dass die Kommission erst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs habe abwarten wollen. Nun werde sie »die schwebenden Verfahren neu bewerten«.

Die Lottogesellschaften verteidigen dessen ungeachtet ihre Position. Nur Minuten nach der Urteilsverkündung lud der Verband der Europäischen Lotterien zur Pressekonferenz. Von einem Monopolverbot könne keinesfalls die Rede sein, stellte dessen Präsident Friedrich Stickler klar: »Im Gegensatz zu dem, was Befürworter einer Liberalisierung jetzt sagen, hat sich der Europäische Gerichtshof heute in keinster Weise für eine Liberalisierung von Glücksspiel ausgesprochen.« Deutschland sei lediglich zu strengeren Kontrollen aufgefordert worden, etwa beim besonders gefährlichen Automatenspiel.

Das juristische Hickhack um Lizenzen, Einsätze, Gewinne und Steuern hat eine lange Tradition, schon Dutzende Instanzgerichte und das Bundesverfassungsgericht mühten sich hierzulande damit ab. »Starke Umsatzeinbrüche der staatlichen Glücksspielanbieter« konstatierte daraufhin die Beratungsfirma Goldmedia. Online-Anbieter seien die großen Profiteure, arbeiteten jedoch »inzwischen vollständig im rechtsgrauen Raum. Private, ehemals deutsche Unternehmen wanderten ins Ausland ab.«

Der Spiellust hat das nicht geschadet. Von den knapp acht Milliarden Euro, die die Deutschen jedes Jahr bei Sportwetten einsetzen, landen Goldmedia zufolge gut sieben Milliarden Euro bei privaten Anbietern. Diese bieten ihre Dienste unreguliert, meist über das Internet und oft illegal an. Immerhin ist die Ausschüttungsquote bei Onlinewetten deutlich höher als bei den meisten klassischen Spielen, hat Goldmedia errechnet: 92 Prozent der Einsätze werden als Gewinn wieder ausgeschüttet, beim Lotto sind es 50 Prozent, bei Fernsehlotterien sogar nur 30 Prozent. Von Malta, Gibraltar oder anderen Standorten aus bedienen die privaten Veranstalter mit deutschsprachigen Internetseiten den heimischen Markt. Betfair, ein global agierender Wettkonzern mit Hauptsitz in London, würde das nach eigenem Bekunden ändern. »Wir würden gerne nach Deutschland kommen, und wir würden hierzulande gerne Steuern und Abgaben zahlen«, sagt Betfair-Manager Reinhardt.

Die Bundesländer planten automatische Sperren für Onlinekasinos

Das illegale Treiben im Internet lässt sich nur schwer bändigen. Diese Erkenntnis teilen die staatlichen Aufseher mit der Musikindustrie und den Fahndern, die die Verbreitung von Kinderpornografie über das Internet bekämpfen. Und auch in der Wahl der Waffen ähneln sich die drei Gruppen.

Was kaum bekannt war: Die Bundesländer arbeiteten vor einigen Jahren an Internetsperren für Glücksspielanbieter. Inspiriert durch das Vorhaben der Bundesregierung, Seiten mit kinderpornografischen Inhalten zu bannen, sollten die Netzbetreiber offenbar ebenfalls digitale Schranken für virtuelle Wettbüros und Pokerräume einrichten, um deutschen Surfern den Zugang zu ihnen zu verwehren. Im November 2008 jedenfalls wurden Telekom & Co durch die Gemeinsame Geschäftsstelle der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder in Wiesbaden »informell« angehört, schreibt der frühere Präsident der Düsseldorfer Bezirksregierung, Jürgen Büssow, in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht. Die Unternehmen seien von den Sperrplänen der Landesfürsten allerdings wenig begeistert gewesen, schreibt Büssow: »Eine Kooperationsbereitschaft vonseiten der Zugangsanbieter war in keiner Weise erkennbar.«

Das Thema Sperren war damit vorläufig erledigt. Doch der Staat sucht bereits nach Alternativen, um Monopol und Macht, Einfluss und Einnahmen auch in Zeiten kritischer EU-Richter und globaler Onlinekasinos sicherzustellen. Man könne beispielsweise versuchen, durch Druck auf die Banken die Auszahlung von Gewinnen auf deutsche Konten zu verhindern, schreibt Büssow. Allerdings seien die gesetzlichen Grundlagen bislang noch unklar formuliert. Eine Konkretisierung wäre »hilfreich«.

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Deutsches Glückspiel-Monopol - ZAW empfiehlt Kurskorrektur

BERLIN (zaw) - Die deutsche Werbewirtschaft hat den Monopol-Anhängern unter den Bundesländern empfohlen, die vorliegenden konkreten Lösungsmodelle der Regierungsfraktionen Schleswig Holsteins sowie der Lotterie-Initiative für die künftige Regelung des Glücksspielmarkts in Deutschland zu übernehmen. "Eine Kurskorrektur in Richtung eines konsistent geregelten und damit staatlich kontrollierten Glücksspielmarktes hält Deutschland von erneut europarechtswidrigem Verhalten ab, wirkt dem wachsenden Schwarzmarkt für Sportwetten entgegen und fördert soziale Projekte durch größere fiskalische Spielräume von Bund und Ländern", erklärte ein Sprecher des ZAW Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft in Berlin.

Die große Mehrheit der deutschen Verfassungs- und Europarechtler sähen erneut erhebliche Probleme auf die Bundesländer zukommen, sollte die gerade erst vom Europäischen Gerichtshof EuGH gekippte Glückspielgesetzgebung strukturell fortgeführt und sogar mit weitern Restriktionen und Werbeverboten aufgeladen werden. "Eine solche Regulierung mag den wenigen Begünstigten der bisherigen Monopolstrukturen nützlich sein, für die klare Mehrheit der Betroffenen würden aber nur Nieten ausgegeben", so der ZAW.

Folgen des Staatsmonopols

Nach den vorliegenden Informationen spreche eine Beschlussvorlage der Bundesländer zwar von einer "Fortentwicklung des Glücksspielstaatsvertrags". In der Sache sperrten sich eine Reihe von ihnen aber noch gegen einen dringend gebotenen Ausgleich sämtlicher Schutz- und Förderungszwecke im Bereich von Sportwetten und Lotterien. Die bisher offensichtlich nicht bedachten Folgen seien nach aktuell veröffentlichten Marktstudien dagegen klar absehbar: "Der Markt unreglementierter Angebote würde weiter faktisch gestärkt. Die fiskalische Situation im Bereich der Sportwetten würde sich weiter verschlechtern. Im Sektor Lotterien drohten in Folge der diskutierten Werbeverbote und Vertriebsbeschränkungen Besorgnis erregende Einnahmeverluste. Die Unterstützung gemeinnütziger Projekte würde zukünftig daher noch mehr leiden als dies in Folge der derzeitigen Regulierung bereits der Fall ist", sagte der ZAW-Sprecher.

So weise eine aktuelle Untersuchung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte nach, dass die Spieleinsätze im Lottomarkt von 10 Milliarden Euro in den Jahren 2005 bis 2008 um 19 Prozent auf 8,1 Milliarden Euro zurückgegangen sind. Im gleichen Zeitraum hätten sich die Umsätze der staatlichen Wettangebote um 41 Prozent auf 170 Millionen Euro verringert, während der in Deutschland steuerlich nicht erfasste unregulierte Online-Wettmarkt stetig gewachsen ist - vom Jahr 2005 mit erst 103 Mio. Euro auf 323 Mio. Euro Bruttospielertrag im Jahr 2008.

Die Daten sprechen nach Ansicht des ZAW eine klare Sprache: Während der unter Suchtgesichtspunkten nach allen Erkenntnissen unbedenkliche Lotteriemarkt rückläufig sei, prosperiere der faktisch bislang unreglementierte Wett-Schwarzmarkt erheblich - an allen Schutzaspekten für eine Glücksspielregulierung vorbei. Für den Fall einer regulierten Marktöffnung dieses Segments würden die Steuereinnahmen, so Deloitte, dagegen für den Zeitraum zwischen 2012-2015, also nach einem regulären Auslaufen des derzeit geltenden Staatsvertrags, je nach Ausgestaltung des Abgabenmodells von über 800 Millionen bis hin zu rund 2 Milliarden Euro betragen können. Für den Fall der Beibehaltung des bisherigen Modells wird hingegen für den gleichen Zeitraum lediglich ein kumuliertes Steueraufkommen aus der Sportwette von 387 Millionen Euro erwartet.

Frankreich und Dänemark als Vorbilder

Der ZAW hat die Bundesländer daher darauf aufmerksam gemacht, dass, ähnlich wie in Frankreich und Dänemark bereits, das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht im Wettmarkt durch die Einführung eines Konzessionsmodell verfolgt werden und das Lottomonopol weiterhin Bestand haben kann. Die verfassungs- und europarrechtliche Zulässigkeit einer solchen Regulierung ist jüngst durch eine Reihe von Gutachten erneut belegt worden. "Dies entspricht den Vorschlägen der Regierungsfraktionen in Schleswig-Holstein und der Lotterie-Initiative. Hierdurch würden nicht nur die fiskalische Seite einer zukunftstauglichen Lösung zugeführt", so der ZAW. "Zugleich würde durch die nachweisliche Lenkungsfunktion von Werbung ein wichtiger Beitrag zu dem Ziel geleistet, die bestehende Nachfrage der Bevölkerung nach Glückspielprodukten auf staatlich regulierte Angebote zu lenken."

Der Dachverband der Werbebranche begrüße es daher sehr, wenn bei der geplanten Anhörung im Kieler Landtag am 22. September 2010 zu dem Vorschlag der schleswig-holsteinischen Regierungsfraktionen alle Argumente transparent dargelegt werden können. Der ZAW werde insbesondere auch auf das Potential der von der Werbewirtschaft und namhaften Anbietern von Glückspielangeboten überlegten Selbstregulierung werblicher Kommunikation in diesem Bereich erläutern.

Quelle




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Wirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Carmen Media Group Ltd, Markus Stoß u.a. und Kulpa Automatenservice Asperg GmbH u.a. im Hinblick auf den deutschen Glücksspielstaatsvertrag

Ein Gastbeitrag von Univ.-Prof. Dr. iur. Christian Koenig LL.M. (LSE)*

Die vorlegenden, mit dem deutschen Glücksspielmonopol befassten Verwaltungsgerichte können "berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass ein solches Monopol nicht geeignet ist, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, (…) zu gewährleisten". Mit dieser gemeinsamen Entscheidungsformel der am 8. September 2010 verkündeten Glücksspielurteile in den Rechtssachen C-46/08, C-316/07, C-409/07, C-410/07, C-358/07, C-359/07 und C-360/07 hat der Gerichtshof Binnenmarktgeschichte geschrieben.

I. Unmittelbare Urteilswirkungen im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften des GlüStV ab der Verkündung

1. Da die Urteile vom 8. September 2010 in den Rechtssachen C-316/07, C-409/07, C-410/07, C-358/07, C-359/07 und C-360/07 weder im oben zitierten Urteilstenor zu Ziffer 1d – bzw. in der Rechtssache C-46/08 zu Ziffer 2 – noch in den Gründen maßgebliche Beschränkungen ratione temporis oder ratione materiae et personae aufweisen, besteht ab der Urteilsverkündung die Pflicht der zuständigen Aufsichtsbehörden zur unmittelbaren Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Zulassungs- und Sanktionsvorschriften des GlüStV. Diese unmittelbare Bindungswirkung erga omnes tritt also vor den nur streitgegenstandsbezogenen Rechtskraftwirkungen inter partes der später ergehenden Urteile der vorlegenden Gerichte ein. Die unmittelbare Bindungswirkung erga omnes von Vorabentscheidungsurteilen partizipiert damit am Vorrang des Unionsrechts, das verlangt, dass jede unionsrechtswidrige nationale Rechtsvorschrift unangewendet bleibt.

2. Mitgliedstaatliche Aufsichtsbehörden können nicht den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EG) um Vorabentscheidung ersuchen. Würde eine Nichtanwendungspflicht verneint, stünde es alleine im Ermessen der mitgliedstaatlichen Behörde, unionsrechtswidriges nationales Recht anzuwenden oder dieses unangewendet zu lassen. Eine mitgliedstaatliche Behörde ist jedoch von vorneherein zu einem unionsrechtskonformen Vorgehen verpflichtet. Alle mitgliedstaatlichen Organe sind verpflichtet, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts praktisch wirksam ("effet utile") in vollem Umfang zu realisieren. Dem widerspräche es, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde erst ein gesetzgeberisches oder gerichtliches Verfahren abzuwarten hätte. Mithin darf eine Zulassung der bisher unionsrechtswidrig ausgeschlossenen Anbieter seit der Urteilsverkündung am 8. September 2010 nicht mehr von einer entsprechenden Liberalisierungsnovelle des GlüStV abhängig gemacht werden. Vielmehr sind die unionsrechtswidrigen Zulassungs- und Sanktionsvorschriften des GlüStV nicht mehr anzuwenden.

II. Zur Anwendbarkeit des Online-Verbotes nach § 4 Abs. 4 GlüStV

1. Der EuGH bejahte im Urteil in der Rechtssache C-46/08 lediglich die abstrakte Möglichkeit, dass ein Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet "grundsätzlich als zur Verfolgung solcher legitimen Ziele geeignet angesehen werden kann". Dagegen ist die Frage der konkreten Anwendbarkeit bzw. Unanwendbarkeit des Online-Verbotes nach § 4 Abs. 4 GlüStV und zwar in seiner Einbindung in das konkrete, nach den Urteilen vom 8. September 2010 als inkohärent und ungeeignet zu qualifizierende Offline-Regulierungsumfeld auch in dem Urteil in der Rechtssache C-46/08 offen geblieben.

2. Die Mitgliedstaaten müssen grundsätzlich zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Vertragsfreiheiten bei der Ermittlung von Gefahren eine Risikobewertung auf der Grundlage der zuverlässigsten wissenschaftlichen Informationen und Daten vornehmen. Diese strenge, wissenschaftlich zu fundierende mitgliedstaatliche Rechtfertigungsobliegenheit, deren Erfüllung die Prüfung der tatsächlichen Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Zielverfolgung sowie der regulatorischen Kohärenz voraussetzt, gilt beim Online-Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV umso mehr, als mit Verkündung der Urteile am 8. September 2010 feststeht, dass der staatliche Monopolvorbehalt beim stationären (offline) Glückspielbetrieb in der regulatorischen Gestaltung des GlüStV unionsrechtswidrig ist. Denn die staatlichen Monopolanbieter haben ihre stationäre Betriebsinfrastruktur (Annahmestellennetz etc.) aus den Monopoleinnahmen – also aufgrund von unionsrechtswidrigen Regulierungsbedingungen – finanziert. Gegen diese aus unionsrechtswidrigen Regulierungsbedingungen hervorgegangenen stationären Betriebsinfrastrukturen müssten die bisher rechtswidrig von einer Zulassung ausgeschlossenen Anbieter nun konkurrieren. Ein staatlich regulierter Online-Markteintritt ist gegenüber den hohen fixen ("sunk costs") und variablen Kosten des Aufbaus einer neuen oder des Anschlusses an bereits etablierte stationäre Infrastrukturen regelmäßig die einzig realistische Zugangsoption für Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten. Damit entfaltet das Online-Verbot eine faktisch diskriminierende Beschränkungswirkung auf den Marktzugang von Newcomern und selbst von etablierten Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten, wenn es nicht auf der Grundlage der zuverlässigsten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Daten in tatsächlicher, systematischer, kohärenter, geeigneter und erforderlicher Weise an den spezifischen Gefährdungswirkungszusammenhängen der Spielsucht, der Jugendgefährdung und von Betrugsstrategien ansetzt.

III. Erkenntnisse und technische Online-Optionen zum Jugendschutz, der Betrugs- sowie der Spielsuchtprävention und –bekämpfung nach der TÜV Rheinland-Studie

1. Wissenschaftliche Erkenntnisse und technisch sofort umsetzbare Optionen, wie Jugendschutz, Betrugs- sowie vor allem Spielsuchtprävention und -bekämpfung gerade an den digitaltechnischen Möglichkeiten des Internets und an den tatsächlichen onlinespezifischen Gefährdungswirkungszusammenhängen wirksamer als beim stationären Offline-Spiel ansetzen können, hat der TÜV Rheinland in der Studie "Was kann das Internet in der Praxis" aufgezeigt. Aufgrund dieser TÜV Rheinland-Studie steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass über das digitale Medium Internet effektive Spielersperren, Einsatzgrenzen und gezielte Maßnahmen des Jugendschutzes in tatsächlicher, systematischer, kohärenter, geeigneter und erforderlicher Weise gerade an den spezifischen Gefährdungswirkungszusammenhängen der Spielsucht, der Jugendgefährdung und von Betrugsstrategien anzusetzen vermögen: Im Rahmen des Online-Betriebes werden alle Aktionen, aber auch Pausen und Unterlassungen, des Spielers digital aufgezeichnet. Das Spielerverhalten kann damit anhand bestimmter Parameter auf Auffälligkeiten überprüft werden. Auffälligkeiten, die auf Betrug, Geldwäsche oder Spielsucht hindeuten, kann in digitaler Echtzeit zumindest aber sehr zeitnah effektiv begegnet werden, z. B. durch einen sofort wirksamen Ausschluss des betreffenden Spielers. Ein anonymes Spielen mit Auszahlung von Gewinnen ist nicht möglich. Die Online-Anbieter können regulatorisch verpflichtet werden, durch die Verwendung von Datenbanken externer Dienstleister zur Identifizierung von Kunden in Echtzeit zu prüfen, ob die von einem Kunden angegebenen Daten korrekt sind. Falsche Angaben lassen sich auf diese Weise umgehend identifizieren und die betreffenden Spielerkonten sperren. Spätestens zur Auszahlung von Spiel- und Wettgewinnen muss ein Spieler eine gültige deutsche Bankverbindung und damit seine Identität preisgeben.

2. Der TÜV Rheinland hat damit nachgewiesen, dass der Online- dem Offline-Betrieb technisch tatsächlich weit überlegen ist, um problematisches Spielverhalten wirksam zu bekämpfen. Sind damit die mangelnde Geeignetheit und Erforderlichkeit sowie die regulatorische Inkohärenz des Online-Verbotes nach § 4 Abs. 4 GlüStV nachgewiesen, so muss das Verbot nach diesen – in den Urteilen vom 8. September 2010 lediglich auf den stationären (offline) Betrieb angewandten – Maßstäben als unionsrechtswidrig qualifiziert werden. Ohnehin kann das Online-Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV keinen kohärenten, geeigneten und erforderlichen Fortbestand haben, wenn nach den Urteilen vom 8. September 2010 das staatliche Monopol im stationären (offline) Betrieb fällt. Mit dem Fall des staatlichen Offline-Monopols bricht die "regulatorische Geschäftsgrundlage" für das Online-Verbot in sich zusammen.

IV.Unmittelbarer und praktisch wirksamer Sanktionsschutz für unionsrechtswidrig von einer Zulassung ausgeschlossene Anbieter ab der Urteilsverkündung

1. Bis zu einer Rücknahme der unionsrechtswidrig verliehenen Altkonzessionen und anschließenden transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerbsoffenen Konzessionsneuverteilung müssen die deutschen Behörden "in jedem Fall" die Mindestschutzvorgabe der Placanica-Entscheidung des Gerichtshofs beachten: Gegenüber unionsrechtswidrig von einer Zulassung ausgeschlossenen Anbietern darf der "Umstand, dass sie keine Konzession besitzen, nicht zum Anlass für die Verhängung einer Sanktion gegen sie genommen werden." (EuGH, Placanica, verb. Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, S. I-1932, Rz. 63)

2. Die Aufsichtsbehörden der Länder dürfen gegen nicht zugelassene Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten, deren Angebot in Deutschland die nicht zulassungsgebundenen Rechts- und Schutzvorschriften einhält, keine – auf die fehlende Zulassung gestützten – Sanktionen, wie insbesondere sofort vollziehbare Untersagungsverfügungen, erlassen. Viel klarer als noch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung in der Rechtssache Placanica im Jahr 2007 muss nun mit Verkündung der Urteile am 8. September 2010 von der Unionsrechtswidrigkeit des Zulassungsausschlusses ausgegangen werden. Damit wird das Placanica-Gebot des unmittelbaren und praktisch wirksamen Sanktionsschutzes für unionsrechtswidrig von einer Zulassung ausgeschlossene Anbieter mit der Urteilsverkündung am 8. September 2010 erheblich verstärkt.

3. Gleichermaßen muss das Sanktionsverbot nun auch wettbewerbsrechtlich durchschlagen, wenn die staatlichen Lotteriegesellschaften in diversen wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor Zivilgerichten die Durchsetzung des unionsrechtswidrig – nicht transparent, nicht diskriminierungsfrei und nicht wettbewerbsoffen konzessionierten – Monopols zu verfolgen versuchen. Die Verletzung der Unionsrechtsgrundsätze darf nicht in den wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor Zivilgerichten aufrechterhalten werden. Vielmehr muss das unionsrechtliche Sanktionsverbot hier mit der gleichen praktischen Wirksamkeit ("effet utile") wie hinsichtlich des Verbotes öffentlich-rechtlicher Untersagungsverfahren durchschlagen.

4. Entsprechendes gilt für das unionsrechtswidrige Online-Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV: Weder die Aufsichtsbehörden der Länder noch die mit wettbewerbsrechtlichen Verfahren befassten Zivilgerichte dürfen bis zu einer Neuregelung der regulatorischen Bedingungen und Auflagen der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet gegen bisher ausgeschlossene Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten, deren Angebot in Deutschland die nicht zulassungsgebundenen Rechts- und Schutzvorschriften einhält, – auf das unionsrechtswidrige Online-Verbot gestützte – Sanktionen, wie sofort vollziehbare Untersagungsverfügungen bzw. einstweilige Verfügungen, erlassen.

V. Staatshaftung für einen unionsrechtswidrigen Ausschluss von Anbietern ab der Urteilsverkündung

1. Den Landesbehörden verbleibt allenfalls hinsichtlich des "Wie" der Verfahrensorganisation einer Rücknahme der alten unionsrechtswidrigen Konzessionsvergabe und anschließenden transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerbsoffenen Konzessionsneuverteilung, gegebenenfalls auch im Rahmen einer entsprechenden Ausschreibung neuer (zusätzlicher) Konzessionen, unter strikter Wahrung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes ein gewisser "Restspielraum".

2. Kein Ermessensspielraum steht den Landesbehörden dagegen hinsichtlich der Mindestschutzvorgabe der Placanica-Entscheidung des Gerichtshofs zu: "In jedem Fall" dürfen die Behörden gegen nicht zugelassene Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten keine – auf die fehlende Zulassung gestützten – Sanktionen erlassen, bis ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbsoffenes Konzessionsvergabeverfahren durchgeführt worden ist. Verhängen Landesbehörden dem widersprechende Sanktionen, wie insbesondere sofort vollziehbare Untersagungsverfügungen, so verstoßen sie offenkundig und erheblich, also "hinreichend qualifiziert", gegen ihre – subjektiv gerade die Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten schützende – unionsrechtliche Verpflichtung und setzen sich damit der unionsrechtlichen Staatshaftung aus.

* Direktor am Zentrum für Europäische Integrationsforschung und Mitglied der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Der Verfasser war gemeinsam mit den Rechtsanwälten Dr. W. Hambach und Dr. M. Hettich Prozessbevollmächtigter der Carmen Media Group Ltd. in dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-46/08.


Quelle: TIME LAW NEWS 4/2010 (www.timelaw.de) Hambach & Hambach Rechtsanwälte

veröffentlicht am: 17.09.2010 10:12


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Das Juristen-Deutsch heißt übersetzt:

Der Staatsmonopolismus bei den Sportwetten liegt in Trümmern! dance


Ich habe mir ein paar Gedanken darüber gemacht,
wie eine Ausdehnung des Glücksspielstaatsvertrags
auf Geldspielautomaten aussehen müßte, um eine
europarechtskonforme Kohärenz des Monopols herzustellen:

1. Da Geldspielautomaten ein viel höheres Suchtpotenzial
als Sportwetten aufweisen, muss eine mindestens ebenso strenge
Regelung wie bei Oddset-Wetten eingeführt werden.

2. Das bedeutet eine komplette Erfassung der Spieleinsätze
jedes einzelnen Spielers an jedem einzelnen Gerät.

3. Dafür müssen alle Geldspielautomaten mit Kartenlesegeräten
ausgestattet und mit einem Zentralcomputer vernetzt werden.

4. Wer als spielsüchtig auffällt ( die Kriterien dafür müssten
noch festgelegt werden ), wird sofort für sämtliche Geldspielautomaten gesperrt.

5. Natürlich dürfen solche Geldspielgeräte nicht mehr von Privaten
betrieben werden, da nur der Staatsmonopolismus die Spieler schützen kann. rolleye

6. Deshalb müssen die Spielotheken entweder verstaatlicht oder geschlossen werden.


Dummerweise ist der Wirtschaftsminister Brüderle ( FDP )
im Bund für die Geldspielautomaten zuständig.

Dies war früher für die Länder ein Vorteil, weil sie wegen der
fehlenden Kohärenz mit dem Finger auf den Bund zeigen konnten.

Dank dem überaus gerechten Urteil des EuGH verdreht sich das
nun ins Gegenteil - denn der Bund wird die oben genannten
Regelungen nicht einführen. So beschränkt ist der nicht.






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Vorerst legal

Nach Urteil gehen Kommunen nicht gegen Sportwetten vor

Bisher verboten, nun fürs Erste geduldet: Auch im Kreis Tübingen wittern private Sportwetten-Anbieter nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Morgenluft. Derweil kämpft die Toto-Lotto-Gesellschaft um das Staatsmonopol. Es geht um viel Geld.

Kreis Tübingen. Die junge Frau berührt ein paar Felder auf dem Bildschirm. Ihr Tipp: „Schalke oder unentschieden.“ Die Quote dafür liegt bei 1,55 – für 10 Euro Einsatz würde sie 15,50 Euro bekommen. Am Ende wird Hoffenheim 2:0 gewinnen. Aber das ist der 20-jährigen Tübingerin ohnehin egal. „Ich setz’ immer nur zwei, drei Euro.“ Zwei Euro sind Mindesteinsatz beim Sportwetten-Büro Tipico in der Tübinger Poststraße. Warum sie wettet? „Ich spiel’ seit acht Jahren Fußball.“ Und sie schaut gerne Bundesliga. „Das macht einfach mehr Spaß, wenn du den Tipp-Schein dabei in der Hand hast.“

Die 20-Jährige und ihre Freundin sind die einzigen Frauen, die am frühen Nachmittag ins Tübinger Tipico kommen. 95 Prozent aller Sport-Zocker seien Männer, bei 80, 90 Prozent liege der Ausländer-Anteil, sagt ein Mitarbeiter. Seinen Namen will der 34-Jährige, wie auch sein Chef, nicht in der Zeitung lesen. Samstags, kurz vor Bundesliga-Start, sind die zwölf Wettspiel-Automaten und zwei Mitarbeiter an der Kasse gut ausgelastet. Mindestens hundert Filialen bundesweit betreibt der Sportwetten-Anbieter mit Sitz in Malta.

Viele Tipper setzen zehn, 20 Euro. Er habe auch schon „fünf oder zehn Riesen“ angenommen, sagt der Tipico-Angestellte. Zocker Zeljko S. will aus drei Euro über 300 machen: Auf zehn Spiele hat er gesetzt: Basketball, Wasserball, Tennis. Neun Mal davon hat der 38-jährige Mössinger schon Glück gehabt, ein Tennis-Spiel ist noch offen. „Hier hat man mehr Möglichkeiten, zu gewinnen als bei Lotto“, sagt der Hilfsarbeiter und Sportfan. Wer sich auskennt, hat noch bessere Chancen. Wie viel er in den letzten Jahren verspielt hat? Zeljko S. zuckt mit den Schultern.

Man kann auf jede noch so kuriose Sportart tippen: auf die finnische Baseball-Variante Pesapallo genauso wie auf den in Brasilien beliebten Hallenfußball Futsal. Ob auf Endergebnis, Halbzeitstand oder einzelne Torschützen – „es gibt unzählige Möglichkeiten“, so der Tipico-Mann. Und „viel höhere Quoten“ als beim staatlichen Konkurrenten Oddset. Der Kassierer glaubt nicht, dass das Staatsmonopol etwas mit Spielsucht-Prophylaxe zu tun hat: „Ist doch alles nur eine Geldfrage.“

Über Sinn und Unsinn des staatlichen Glücksspiel-Monopols möchte Rainer Kaltenmark lieber nicht diskutieren. Für den Tübinger Ordnungsdezernats-Leiter ist allerdings klar, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen private Wett-Läden „erstmal gar nichts passiert“. Bis auf weiteres bleiben Tipico & Co unbehelligt.

Ein Wett-Laden machte dicht, ein neuer auf

In den vergangenen Jahren war das anders: Auf Anordnung des hierbei für ganz Baden-Württemberg zuständigen Karlsruher Regierungspräsidiums machte Kaltenmark schon einige Läden dicht. Oft eröffnete nur kurze Zeit später und ein paar Häuser weiter ein neuer. Oder der alte unter anderem Namen. Auch Kaltenmarks Rottenburger Kollege Eduard Bomm wartet ab. Ihm ist in der Domstadt nur ein Sportwetten-Büro bekannt. Auch das muss aktuell nicht mit einem Zwangsgeld von bis zu 10 000 Euro rechnen. Denn das Karlsruher RP ließ verlauten, man werde „bis auf Weiteres von Vollstreckungen gegen private Wettbüros absehen“. Der Mössinger Ordnungsamtsleiter Kurt Räuchle weiß derzeit von keiner einzigen privaten Wett-Klitsche in seiner Stadt. Erst vor wenigen Monaten musste allerdings der Mössinger Tipico-Ableger schließen.

Und was denkt Friedhelm Repnik? Der Chef der staatlichen Lotto-GmbH im Südwesten (und ehemalige Tübinger CDU-Landtagsabgeordneter wie auch Sozialminister) gibt sich betont optimistisch: Das Gericht habe das Glücksspielmonopol der Länder mitnichten gekippt, der Staatsvertrag von 2008 sei „weiterhin in Kraft“. Für Repnik geht es um viel Geld: 2009 nahm sein Unternehmen Spieleinsätze von 912 Millionen Euro entgegen – knapp die Hälfte davon wurde an die Gewinner ausgeschüttet.

Gerichtshof moniert Werbung der staatlichen Lotto-Gesellschaften

„Europäischer Gerichtshof kippt staatliches Wettmonopol in Deutschland“ – so hieß es unlängst in vielen Nachrichten. Doch die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) sprachen sich im Urteil vom 8. September nicht grundsätzlich gegen staatliche Monopole in diesem Bereich aus. Sie müssen dann aber dazu dienen, „die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken“. Im Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern klingt das ganz ähnlich: „Kanalisierung des in der Bevölkerung vorhandenen natürlichen Spielbedürfnisses in geordnete Bahnen“. Allerdings monierte der EuGH, „dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt“. Dies zum einen, weil auch staatliche Lotto-Gesellschaften intensive Werbekampagnen durchführen. Für die Richter nicht nachvollziehbar ist schließlich, dass etwa Kasino- oder Automatenspiele erlaubt sind, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen – aber sogar noch „ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele“.

21.09.2010 - 08:30 Uhr

Quelle


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Hoho, ja, Repnik, ein tolles Gesetz haste da - nur irgendwie
dumm, dass es nicht mehr anwendbar ist... aetsch

Was will er mit seiner sturen Arroganz noch alles mitvernichten?

Eine Entschuldigung von Seiten der Staatsmonopolisten wegen
der Hetze gegen Privatanbieter und den Lügen betreffend der
Rechtmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrags wäre mal angebracht. frown

Vom Propagandaheftchen Glüxmagazin kommt seit Monaten
kein Pieps mehr zur Thematik - denen fällt nix mehr ein,
Argumenteflasche leer.




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Länder fälschten Gutachten, um Glücksspielmonopol zu erhalten


Von Rechtsanwalt Dieter Pawlik



Die Diskussion um die Novellierung des Glücksspielstaatsvertrags ist in vollem Gange, und die staatlichen Monopolisten sehen ihre Felle davonschwimmen. Aus Niedersachsen und Schleswig-Holstein gibt es eindeutige politische Signale, das weder wirtschaftlich sinnvolle noch praktikable staatliche Glücksspielmonopol abzuschaffen, und auch "Kaiser" Franz Beckenbauer, der mit Sorge um die Konkurrenzfähigkeit des deutschen Sports den dauerhaften Abfluss von Geldmitteln per Internet ins EU-Ausland beobachtet, hat sich längst für die Abschaffung des Monopols ausgesprochen, das in Deutschland eine ebenso lange wie unsinnige Tradition aufweist wie das Zündholz- oder Branntweinmonopol.

Doch das Imperium, sprich die Länder, deren Toto-Lotto-Chefs gerne mit den Spendiersäcken durch die sozialen Einrichtungen ziehen und sich feiern lassen wie im Dezember der Nikolaus, schlägt zurück: Krampfhaft versuchen sie, am "Glücksspielmonopol", das zu Unrecht so heißt, weil es nicht alle Glücksspiele, schon gar nicht die an Spielautomaten, sondern nur die von Toto-Lotto angebotenen betrifft und auch insoweit nur auf die Veranstaltung, nicht auf den Vertrieb erstreckt, festzuhalten – sogar um den Preis der Fälschung von Dokumenten.

Der Karlsruher Rechtsanwalt Dieter Pawlik hat nachgewiesen, dass die Länder wesentliche Aussagen eines Gutachtens, das sie zur "Vergleichenden Analyse des Glücksspielwesens" beim Schweizer Institut für Rechtsvergleichung in Auftrag gegeben haben, zu ihren Gunsten umgeschrieben haben.

Pikant: Das Gutachten sollte in der Diskussion um das Glücksspielmonopol eigentlich eine objektive Grundlage liefern. Doch die Fakten gefielen den zuständigen Beamten einiger Länder offensichtlich nicht. Als im April 2009 die Originalfassung vorlag, beanstandete der Lenkungsausschuss der Bundesländer "inhaltliche und sprachliche Mängel". Frei nach dem Motto "Wir bezahlen das Gutachten, dann hat auch drin zu stehen, was wir wollen", machte sich der Lenkungsausschuss an eine neue, zensierte Fassung – und nur diese gab er an die einzelnen Bundesländer weiter. Die Originalfassung liegt deshalb in den meisten Bundesländern selbst den zuständigen Beamten bis heute nicht vor. Nachfragen von Gerichten oder aus dem politischen Raum werden mit einer einheitlichen Sprachregelung beantwortet, deren Wahrheitsgehalt die zuständigen Landesbeamten gar nicht überprüfen können, weil sie den Text schlicht nicht kennen, auf den sich die Aussagen der Sprachregelung beziehen.

Die Manipulationstäter sind auch bereits identifiziert. Es überrascht nicht, dass möglicherweise auch die Grenzen strafbaren Handelns überschritten worden sind. Anzeigen an die Zuständigen Ermittlungsbehörden und Kammern werden derzeit gefertigt.

Rechtsanwalt Pawlik hat sich jetzt entschlossen, die Gutachtensfälschung öffentlich zu machen. Denn nachdem sie bei einer Anhörung im Mainzer Landtag bekannt wurde, wird jetzt so getan, als sei nichts gewesen, obwohl die "Welt" schon am 09. Juni von einem "frisierten Gutachten" sprach, das den Steuerzahler 200.000 Euro kostete.

"Die Fälschungen sind eklatant und skandalös", sagt Rechtsanwalt Dieter Pawlik. "Würde ein Privatmann in einem Gerichtsverfahren ein Gutachten derart manipulieren, hätte er bald Post von der Staatsanwaltschaft."

Ein paar Beispiele: Während es im ursprünglichen Gutachten heißt, das Wettwesen sei "weniger dem Problemspiel ausgesetzt", hat es in der neuen Fassung plötzlich ein "hohes Gefährdungspotential". In der Ausgangsfassung wird ein "kleiner, konsequent regulierter Glücksspielmarkt" empfohlen, in der Neufassung soll dieser plötzlich "im Rahmen eines staatlichen Monopols" bestehen. Auch zu den Glücksspielmärkten im EU-Ausland wurden offensichtlich bewusste Fehlinformationen aufgenommen, wie z.B. der Hinweis, in Italien gebe es wirkungsvolle Internetsperren für Glücksspielanbieter, obwohl jeder sportbegeisterte Italiener weiß, dass das nicht stimmt. Den Zensoren kann man bei alledem eine gewisse Gründlichkeit nicht absprechen: Sie strichen sogar den Hinweis in der Ursprungsfassung des Gutachtens, dass die von den staatlichen Anbietern hoch gepriesenen Maßnahmen des Spielerschutzes nur einen "Vorwand für Protektionismus und Monopolerhaltung" darstellten.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dieter Pawlik offenbart die Gutachtenmanipulation einen noch viel alarmierenderen Befund: "Was wir hier sehen, ist nicht weniger als die Entmündigung der Politik durch eine kleine Gruppe Eingeweihter im Dienste Interessierter." Einfach zur Tagesordnung übergehen, will Rechtsanwalt Pawlik, Vizepräsident des Verbandes Europäischer Wettunternehmer, deshalb nicht: "Das muß an die Öffentlichkeit gebracht werden. Die wird belogen und betrogen. Seit Jahren versuchen wir klarzumachen, dass die meisten Wettanbieter solide, seriöse Unternehmen sind, die bereit sind, Steuern zu zahlen wie jeder andere und sich ihrer sozialen Verantwortung bewusst sind. Während diese mit einer Art emotionaler Treibjagd verleumdet werden, sitzen die wahren Täter ganz woanders- in den Amtsstuben. Dem muss jetzt ein Ende gemacht werden. "

Das Originalgutachten sowie eine Synopse beider Gutachten sind unter www.vewu.de einsehbar.


hauen


"Fußballmannschaften verhalten sich wie schwach radioaktive Quellen, nur senden sie keine Strahlen aus, sondern Tore." (Metin Tolan)
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Weitsicht für den Online-Glücksspielmarkt: Anhörung zum Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags in Kiel - Gute Chancen für den Erhalt des Lottomonopols bei gleichzeitiger Liberalisierung anderer Glücksspiele

von Andreas Schultheis

Kiel, September 2010 – Es könnte ein Meilenstein gewesen sein auf dem Weg zu einem neuen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV): Mit rund 80 Vertretern aus Landesparlamenten, von Lotto- und Wettanbietern, Sportverbänden, Wissenschaft, Medien und Werbewirtschaft hat eine Anhörung zum schleswig-holsteinischen Entwurf für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag der bundesweiten Diskussion neue Nahrung gegeben. Die Spitzen der Kieler Regierungsfraktionen zeigten sich daher auch zuversichtlich, "dass jetzt flächendeckend die ernsthafte Auseinandersetzung mit unserem Vorschlag beginnen wird", resümierten CDU-Fraktionschef Christian von Boetticher und sein FDP-Kollege Wolfgang Kubicki. Die Kernpunkte ihres Entwurfs sind die Beibehaltung des Lotteriemonopols sowie die Möglichkeiten der Bewerbung, die Aufhebung des Internetverbots sowie die Zulassung von privaten Sportwetten, Poker- und Casino-Angeboten via Internet - ein so genanntes duales System nach dem Vorbild anderer europäischer Länder, wobei die Monopolstellung für das Lottoangebot mit der vergleichsweise großen Manipulationsgefahr begründet wird.

Rückläufige Umsätze der Lottoanbieter - eine aktuelle Studie der Wirtschaftsberatung Deloitte spricht von 19 Prozent Verlust zwischen 2005 und 2008 - sowie wegbrechende Mittel für die Breitensportfinanzierung hatten bereits in den letzten Monaten immer wieder Kritiker des Monopols auf den Plan gerufen. Und die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wonach der deutsche Glücksspielstaatsvertrag gegen Europarecht verstößt, verliehen der Anhörung im Kieler Landeshaus zusätzliche Brisanz und Bedeutung. Mit der Anhörung wie mit dem vorliegenden Vertragsentwurf "hat Schleswig-Holstein bereits Maßstäbe gesetzt", befand Christian Dürr, liberaler Fraktionschef im benachbarten Niedersachsen. Lässt man Detail- und praktische Umsetzungsfragen sowie unterschiedliche Bewertungen der Besteuerung außer Acht, attestierten die Experten dem Vertragsentwurf großen Praxisbezug und Weitsicht. Die künftige Regelung müsse, so formulierte es bwin-Direktor Jörg Wacker, "alle Vertriebskanäle berücksichtigen" und auch den derzeit nicht kontrollierten und besteuerten Bereiche wie Sportwetten und Online-Poker Rechnung tragen. Eine Fortführung der geltenden Regelung, so die Warnung des Bochumer Lotto-Unternehmers und Präsidenten des Deutschen Lottoverbandes, Norman Faber, bedrohe letztlich zehntausende Arbeitsplätze und zahlreiche Unternehmen. Auch die Vertreter der Klassenlotterien (SKL/NKL) werteten den auf dem so genannten dänischen Modell basierenden Gesetzesentwurf aus Schleswig-Holstein einhellig als Schritt in die richtige Richtung, während sie die starre Haltung des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) als schädlich und rückwärtsgewandt betrachteten.

"Der 8. September war ein guter Tag", kommentierte Dr. Peter Reinhardt, Geschäftsführer für Deutschland und Zentraleuropa bei der Onlinewettbörse Betfair, die Verkündung des Luxemburger Urteils. Wie viele andere Branchenexperten verwies er die Suchtgefahr als Begründung des staatlichen Lottomonopols ins Reich der Fabel. Zudem könne man Online-Angebote, die millionenfach genutzt würden, nicht verbieten. Deshalb sollte man sie, wie es der Kieler Vertragsentwurf vorsieht, lizenzieren, damit Kontrollmöglichkeiten schaffen und Steuereinnahmen generieren. Schließlich tragen die Angebote im Web zu einem enormen Teil zur Wertschöpfung der gesamten Branche bei. Und die Tendenz sei zweifellos steigend.

Dr. Michael Schmid, Senior-Consultant des Beratungshauses Goldmedia, hatte hierzu konkrete Zahlen mitgebracht, die das Unternehmen für eine Studie zusammengestellt hat: "Ohne Onlinevertrieb ist der Glücksspielmarkt heute nicht mehr zeitgemäß. Zudem bewirken die aktuellen Regelungen, dass neben dem regulierten und erlaubten Markt vor allem der sogenannte 'unregulierte' Markt weiter anwächst – ein Bereich, der von privaten Anbietern überwiegend mit Lizenzen im Ausland betrieben wird und heute rund 1,5 Mrd. Euro, damit ca. 25 Prozent der Bruttospielerträge ausmacht. Mit dem Schwarzmarkt, der sich im Bereich der Sportwetten entwickelte, sind es sogar 1,7 Mrd. Euro. Diese Marktanteile könnten nach Deutschland zurückgeholt werden”, so seine Prognose.

Auch Sven Stiel (Pokerstars.de, Isle of Man) hält den vorliegenden Vorschlag für "sehr pragmatisch". Er unterstrich die Notwenigkeit einer kontrollierten Marktöffnung und verwies auf das enorme Marktpotenzial des Online-Pokers, das Experten etwa auf die Größe des Sportwettenmarktes und damit auf bis zu 7,8 Milliarden Euro beziffern. Die Attraktion des Online-Pokers und die zukunftsträchtige Entwicklung belegte er auch mit dem Erfolg des Angebotes von Pokerstars: In der letzten Woche wurde hier die 50-Milliardenste Poker-Hand ausgespielt. Bedenken, dass die Anbieter auch nach einer Liberalisierung vom Ausland aus operieren, trat er entschieden entgegen: Alle großen Anbieter haben sich auch in anderen europäischen Ländern wie Frankreich erfolgreich um Lizenzen bemüht und zahlen entsprechende Steuern. Gleiches werde für Deutschland gelten. Insbesondere der Blick ins europäische Ausland zeigt für den Münchener Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach von der Kanzlei Hambach & Hambach, "dass im Glücksspielmarkt heute ganz andere Standards gelten als die bislang in Deutschland praktizierten. Die Beispiele England und Italien beweisen, dass legalisierte Märkte besser kontrollierbar sind: In Großbritannien beispielsweise existiert seit Jahren ein liberalisierter, aber kontrollierter Markt, der sowohl den Belangen der Spielsuchtprävention wie auch dem Jugendschutz und der Betrugsvorbeugung gerecht wird", so der Gaming Law Experte. Das nun vorgeschlagene duale System mit starker Orientierung am Modell Dänemarks biete die Chance, sowohl aus Fehlern wie aus Erfolgen der europäischen Nachbarn zu lernen.

Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) sieht im vorgelegten Entwurf eine Win-win-win-Situation, weil der Staat, die privaten Medienunternehmen als Werbepartner und die Wettanbieter profitieren. Ein duales System würde nach den Worten von Dr. Matthias Kirschenhofer die Verdrängung der Umsätze in den Grau- und Schwarzmarkt beenden und stärke die Wettbewerbsfähigkeit der Medienunternehmen im europäischen Markt.

Andreas Schultheis
Text & Redaktion
Heisterstraße 44
57537 Wissen
Tel.: 0 27 42 96 75 27
mailto:schultheisoffice@aol.com

veröffentlicht am: 28.09.2010 05:11


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Seit diesem Montag gibt es nach einer Schamfrist wieder
Rundfunkwerbung für Lotto.

Sie machen einfach weiter, als hätte es das Urteil vom 08.09.
nicht gegeben. Oder sagen sich, der Glücksspielstaatsvertrag
ist ohnehin am Ende und dann kommt es auf diese Werbung
nicht mehr an. grins






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Münster wehrt sich gegen Glücksspiel

Ordnungsamt will Sportwettbüros auch in Zukunft nicht dulden / Zentrale Verbote gelten weiter


Münster (SMS) Kaum hatte der Europäische Gerichtshof am 8. September 2010 sein Grundsatzurteil zur Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols veröffentlicht, da sahen viele auch schon das Ende aller Restriktionen gekommen. Die Folgen dieser eigenwilligen Interpretation bekommen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gewerbefachstelle des städtischen Ordnungsamtes deutlich zu spüren: Seit Verkündung des Urteils füllt sich der Flur vor ihren Büros immer wieder mit privaten Glücksspielanbietern, die sich auf das Grundsatzurteil berufen und in Münster ein Sportwettbüro eröffnen wollen. Dazu stellt Ordnungsamtsleiter Martin Schulze-Werner klar: "Die zentralen Verbote für unerlaubtes Glücksspiel und Glücksspiel im Internet gelten weiter, wenngleich die Entscheidung des Gerichts auch Ausführungen enthält, die das deutsche Glücksspielmonopol erheblich kritisieren."

Während in einigen Städten Nordrhein-Westfalens in der Vergangenheit private Glücksspielangebote geduldet worden sind, ist in Münster den Anbietern wegen illegalen Glücksspiels die Vermittlung von Sportwetten konsequent untersagt worden. Die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben durchweg erfolglos. "Solange es keine gefestigte Rechtsprechung deutscher Gerichte gibt, werden wir in Münster gegen das illegale Glücksspiel und die damit verbundenen negativen Begleiterscheinungen wie Förderung der Spielsucht und Kriminalität vorgehen", fasst Martin Schulze-Werner zusammen.



ups ups ups ups ups ups ups ups


"Fußballmannschaften verhalten sich wie schwach radioaktive Quellen, nur senden sie keine Strahlen aus, sondern Tore." (Metin Tolan)
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Die sind in Münster echt überfordert.

Verstehen nicht einmal die Instanzenabfolge bei den Gerichten.

Oder wollen sie nicht verstehen... crazy


Dr. Christian von Boetticher, Wolfgang Kubicki und Hans-Jörn Arp: Flächendeckende Diskussion über neuen Glücksspielstaatsvertrag geht jetzt erst richtig los!

22.09.2010 - Zum Abschluss der heutigen (22. September 2010) Anhörung von Experten aus Politik, Glücksspielwesen und Wissenschaft erklären der Vorsitzende der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Dr. Christian von Boetticher, der Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Wolfgang Kubicki, und der CDU-Glücksspielexperte Hans-Jörn Arp:

"Wir haben unseren Vorschlag heute mit über 80 Experten diskutiert, darunter mehr als ein Dutzend Parlamentarier aus anderen Bundesländern. Viele Vorurteile konnten ausgeräumt werden. Deshalb sind wir überzeugt, dass jetzt flächendeckend die ernsthafte Auseinandersetzung mit unserem Vorschlag beginnen wird".

Es sei deutlich geworden, dass die Bundesländer zwischen zwei Wegen entscheiden müssten: Möglich sei entweder die Aufrechterhaltung eines Monopols für jede Art von Glücksspielen, dass dann allerdings nachvollziehbar und konsequent durchgesetzt werden müsse, oder der von Schleswig-Holstein vorgeschlagene Weg eines Lotteriemonopols mit einer Liberalisierung des Vertriebes sowie des Sportwettenmarktes:
"Eine totale Monopolisierung würde das traditionelle Glücksspiel in Deutschland zerschlagen und die Spieler in den Schwarzmarkt und ins Internet drängen. Das kann nicht unser Ziel sein", erklärte CDU-Fraktionschef von Boetticher.

Als juristisch und auch in der Praxis problematisch habe sich insbesondere die Begründung des Glücksspielmonopols mit der Suchtgefahr heraus gestellt:
"Das hat von Anfang an keiner geglaubt. Und deshalb haben die Gerichte diese Begründung völlig zu Recht nicht akzeptiert", so FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki.

Der Weg von CDU und FDP in Schleswig-Holstein, wieder zur ursprünglichen Monopolbegründung für Lotterien zurück zu kehren, sei von den meisten Experten bestärkt worden: "Da die Ziehungen fast immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit und des Rechtsweges stattfinden, ist die Betrugsgefahr besonders hoch. Das ist bei Wetten auf Sportereignisse anders. Deshalb ist die unterschiedliche Behandlung von Lotterien und Sportwetten wohl begründet", so von Boetticher.

Ab Januar kommenden Jahres sei genau aus diesen Gründen das
Nebeneinander von Veranstaltungsmonopolen für Lotterien und reguliertem Sportwettenmarkt europaweit Standard. "Es gibt also keinen Grund, weshalb wir in Deutschland dies nicht machen sollten" erklärte Hans-Jörn Arp.

Hinsichtlich der Befürchtungen der Kritiker, aus dem europäischen Ausland agierende Sportwettenanbieter würden in Deutschland keine Abgaben zahlen,habe man während der Anhörung Klarheit schaffen können: "Das werden wir rechtlich klar regeln können. Wer hier lizenziert wird, muss hier auch Abgaben zahlen", so Kubicki.

Mit der Lizenzierung sei weiterhin eine Verpflichtung zur Suchtprävention und zum Jugend-und Spielerschutz verbunden: "Wer sich daran nicht hält, der verliert am Ende die Lizenz", machte Kubicki deutlich.

Eingestellt von RA Martin Arendts auf https://wettrecht.blogspot.com

Quelle: https://wettrecht.blogspot.com/
veröffentlicht am: 04.10.2010 05:26





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'Maßvolle Liberalisierung'

08.10.2010 06:30

Minister Herrmann will das Monopol auf Sportwetten lockern

München - Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) will mehr Wettbewerb auf dem Glücksspielmarkt zulassen und ist dazu bereit, dass bestehende staatliche Monopol auf Sportwetten zu lockern. Herrmann sagte der Süddeutschen Zeitung, er halte eine 'maßvolle Liberalisierung' für denkbar. Er könnte sich vorstellen, einer begrenzten Zahl an Sportwettenanbietern Konzessionen zu erteilen. Auch Glücksspiele im Internet - seit 2008 gilt in Deutschland ein Verbot dafür - möchte Herrmann wieder zulassen.

Deutschland ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von Anfang September gezwungen, dass seit 2008 gesetzlich verankerte Glücksspielmonopol zu überarbeiten. Die EU-Richter beanstanden, dass sich das Monopol immer weiter vom Ziel, die Spielsucht einzudämmen, entfernt habe und deshalb nicht mehr zu rechtfertigen sei. Seither streiten die Länder über die Ausgestaltung des Glücksspielstaatsvertrags. Am 20.Oktober beraten die Länderchefs über eine Reform.

Nun schlägt sich Bayern auf die Seite jener Bundesländer, die sich für eine deutliche Liberalisierung aussprechen. Herrmann sagte: 'Ein Konzessionsmodell für eine bestimmte Anzahl von Sportwettenanbietern wäre ein mögliches Szenario.' Am staatlichen Monopol für Lotterien will Herrmann indes nicht rütteln. Die Befürworter der Liberalisierung argumentieren, es sei längst ein nicht mehr kontrollierbarer Sportwetten-Schwarzmarkt entstanden, der im Online-Bereich Umsätze von knapp vier Milliarden Euro generiere und im klassischen Geschäft 2,4 Milliarden Euro. Dies geht aus einem Bericht einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe hervor. Von diesem Geld sehe der Staat bislang nichts. Herrmann will Konzessionsinhaber zur Kasse bitten: 'Wir müssen darauf achten, dass ein angemessener Teil der Gewinne abgeschöpft wird. Das gilt vor allem für ausländische Anbieter. Es kann nicht sein, dass die Gewinne unversteuert ins Ausland gehen.' 2009 verdiente Bayern am Glücksspiel 470 Millionen Euro.

Suchtexperten warnen vor einer Liberalisierung. Mehr Spielsüchtige seien die Folge. Deshalb wünschen sich Beratungsstellen auch, dass das Glücksspielverbot im Internet nicht aufgehoben wird. Herrmann sagt jedoch: 'Wir dürfen uns nichts vormachen. Ein deutsches Internetverbot wirkt nur begrenzt. Im Internet kann sich jeder nach Belieben an ausländischen Glücksspielen und Wetten beteiligen.' Strengere Gesetze wünscht sich Herrmann dagegen für Spielautomaten in Gaststätten und Spielhallen, die formal nicht zum Glücksspiel zählen und weniger harten Gesetzen unterliegen. Herrmann plädiert für die Einführung eine Geldautomatensteuer, um die wachsende Zahl an Spielhallen einzudämmen.

Quelle

Die Monopol-Front bricht immer mehr auseinander. jump








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Fußball: Liga-Chef Seifert prophezeit Niedergang von Oddset

Peter Steinkirchner

Der Vorsitzende der Geschäftsführung der Deutschen Fußball Liga (DFL), Christian Seifert, sagt dem staatlichen Sport-Wettanbieter Oddset das Ende voraus, falls das staatliche Monopol auf Lotto und Sportwetten erhalten bleibt.

In einem Interview mit der WirtschaftsWoche sagte Seifert, bleibe das Monopol bestehen, sei Oddset in wenigen Jahren „wahrscheinlich Geschichte ­ – ob mit oder ohne private Konkurrenz“. Noch werde damit argumentiert, dass Oddset immerhin 35 Prozent Steuern zahle, sagte Seifert. Doch Oddset habe vor einigen Jahren noch einen Umsatz von 500 Millionen Euro gehabt – heute liege der bei 185 Millionen: „Wenn das so weitergeht, kann ich nur sagen: 35 Prozent von nichts sind nichts.“

Anfang September hatte der Europäische Gerichtshof in einem Urteil gegen das bestehende staatliche Glücksspielmonopol entschieden, nun muss die Bundesrepublik das Glücksspielwesen neu organisieren. Am 20. Oktober beraten dazu die Chefs der Staatskanzleien der Bundesländer.

Vor diesem Hintergrund sprach sich Seifert in der WirtschaftsWoche für den Abschluss zweier getrennter Staatsverträge für Lotto und Sportwetten aus. Seifert sagte: „Man wäre klüger beraten, zwei getrennte Staatsverträge zu verabschieden – einen Lotto-Staatsvertrag, der dem Staat das Monopol für Lotto belässt und damit die Sicherheit für einen etwa acht Milliarden Euro schweren Markt. Und einen anderen für Sportwetten, einen Markt, der auf einen Umsatz von fünf bis sieben Milliarden Euro geschätzt wird.“

Beschlössen die Länder hingegen, das bisherige Lotto- und Sportwetten-Monopol auch noch auf die bislang ausgesparten Bereiche Pferdewetten und Automatenspiele auszuweiten, werde „es wirklich kurios: Der Staat betriebe dann womöglich eigene Spielhallen – das kann ich mir auch als Bürger schlecht vorstellen.“ Dem Staat, so Seifert, entgingen zugleich „Steuereinnahmen in Millionenhöhe und die Möglichkeit, über ein Lizenzverfahren und Konzessionen wirklich manipulationsgefährdete Wettangebote zu verbieten – gleichzeitig gingen dem Profi- und auch dem Breitensport weiter viel Geld verloren.“ Ohne jede Werbung und bei einem totalen Internet-Verbot, sagte Seifert in der WirtschaftsWoche, werde nach der staatlichen Sportwette auch Lotto kollabieren: „Und da geht es nicht mehr um Millionen, sondern um Milliarden.“

Zu den ab Januar 2011 geplanten Übertragungen von Bundesliga-Partien in 3D-Technik auf den Bezahlplattformen Sky und Liga Total kündigte Seifert an, dass jeweils sonntags ein Spiel in 3-D gezeigt werde. Allerdings sei dies nicht in allen Bundesliga-Stadien möglich: „Das wird zunächst nur in ausgewählten Stadien mit entsprechender Infrastruktur möglich sein. 3-D-Technik ist anspruchsvoll, sie verlangt spezielle Kameras und zusätzliche Kamerapositionen.“

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Nach den EuGH-Urteilen:
Keine Vollstreckung gegen Sportwettenvermittler mehr


von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach Bremen und Hamburg verzichtet nunmehr auch Baden-Württemberg auf die Vollstreckung von Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler. Auf einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 80 Ab. 7 VwGO aufgrund der durch die EuGH-Urteile geänderten Rechtslage teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit, von der Vollstreckung abzusehen und die Kosten des Verfahrens zu übernehmen (VG Stuttgart, Az. 4 K 3523/10).

Wie berichtet, ist das in Deutschland errichtete Monopol für Sportwetten und Glücksspiele nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs in seinen drei Urteilen vom 8. September 2010 nicht mit Europarecht vereinbar (Rechtssachen C-316/07 u.a., C-46/08 und C-409/06). Bis zur Herstellung einer mit Unionsrecht und deutschem Verfassungsrecht vereinbaren Rechtslage kann gegen Sportwetten- und Glückspielvermittler nach meiner Auffassung nicht auf den Glücksspiel-Staatsvertrag gestützt mehr vorgegangen werden. Entsprechend des Ausführungen des EuGH müsste zunächst der gesamte, bislang historische gewachsene und zersplittert durch bundes- und landesrechtliche Vorschriften geregelte Glücksspielbereich in einem "großen Wurf" kohärent und systematisch geregelt werden. Insbesondere hinsichtlich der Glücksspielautomaten besteht in Deutschland erheblicher Regelungsbedarf. Eine Verstaatlichung ist aber politisch unwahrscheinlich. Im Übrigen müsste sich auch das tatsächliche Verhalten der Landeslotteriegesellschaften und deren Überwachung grundlegend ändern.


Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei

Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)

Tel: 089 / 64 91 11 - 75
Fax: 089 / 64 91 11 - 76
E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de




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Wetten Sie nicht, um Geld zu gewinnen oder um aus einem langweiligen Leben zu entkommen. Spielen Sie nur mit Einsätzen, welche Sie sich leisten können.
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